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BGE 109 II 73 KI-generiert

Driver v. Moped Rider: Jurisdiction in Traffic Accident Compensation Refund

Geschäftsnummer BGE 109 II 73
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Driver v. Moped Rider: Jurisdiction in Traffic Accident Compensation Refund A driver sought the return of CHF 109 paid to a moped rider for property damage after a collision, claiming he was mistaken about his legal liability and subsequently filed the claim at the defendant's place of residence. The lower courts dismissed the claim due to a lack of local jurisdiction, ruling that traffic accident civil claims must be brought before the judge of the accident location according to Art. 84 of the Road Traffic Act (SVG). The Federal Supreme Court confirmed that Art. 84 SVG applies to all civil claims directly arising from an accident and requiring assessment based on liability law, which includes a claim for the refund of mistakenly paid compensation, as the primary issue relates to the accident circumstances and liability under traffic law. The court therefore upheld the dismissal, confirming that the proper venue was the court at the accident location.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Zuständigkeit des Richters des Unfallortes für Zivilklagen aus Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen, Art. 84 SVG. Von Art. 84 SVG werden alle zivilrechtlichen Klagen erfasst, die ihren direkten Grund im Unfallgeschehen haben und nach haftpflichtrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen sind. Darunter fällt auch die Klage, mit der bereits bezahlter Schadenersatz wegen eines behaupteten Irrtums über die Rechtslage bei einem Unfall zurückgefordert wird.

Schlagwörter

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Haftung bei Verkehrsunfällen Schadenersatzzahlung sachliche Unzuständigkeit Belegenheit des Grundstücks Motorfahrzeugkosten Unfallopfer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 84 SVG
The final order dismisses the complaint, implicitly upholding the cantonal courts' application of this substantive jurisdiction rule for traffic accident claims.
Art. 68 Abs. 1 lit. b OG
Gemäss Art. 68 Abs. 1 lit. b OG kann die Verletzung von Vorschriften des Bundesrechts über die örtliche Zuständigkeit mit der Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht
Art. 84 Abs. 2 OG
Die staatsrechtliche Beschwerde ist in diesem Fall unzulässig (Art. 84 Abs. 2 OG).
Art. 45 MFG
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 84 SVG

The final order dismisses the complaint, implicitly upholding the cantonal courts' application of this substantive jurisdiction rule for traffic accident claims.

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Volltext

Urteilskopf

109 II 73

18. Urteil der I. Zivilabteilung vom 7. März 1983 i.S. Baumgartner gegen Cisullo (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Zuständigkeit des Richters des Unfallortes für Zivilklagen aus Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen, Art. 84 SVG.

Von Art. 84 SVG werden alle zivilrechtlichen Klagen erfasst, die ihren direkten Grund im Unfallgeschehen haben und nach haftpflichtrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen sind. Darunter fällt auch die Klage, mit der bereits bezahlter Schadenersatz wegen eines behaupteten Irrtums über die Rechtslage bei einem Unfall zurückgefordert wird.

Sachverhalt ab Seite 74

BGE 109 II 73 S. 74

Am 26. Juni 1981 kollidierte Josef Baumgartner als Lenker eines Personenwagens mit dem von Claudio Cisullo geführten Motorfahrrad in Egliswil, Bezirk Lenzburg. Am 6. August 1981 bezahlte er den am Motorfahrrad entstandenen Sachschaden von Fr. 109.--. Nachträglich machte er geltend, er habe sich über die Rechtslage geirrt und ,forderte von Cisullo den Betrag von Fr. 109.-- zurück. Auf seine am Wohnort des Beklagten eingereichte Klage trat indessen das Bezirksgericht Bremgarten mit Entscheid vom 18. August 1982 wegen örtlicher Unzuständigkeit nicht ein, und das Obergericht des Kantons Aargau wies eine Beschwerde des Klägers mit Urteil vom 23. November 1982 ab. Beide kantonalen Instanzen hielten dem Kläger entgegen, er hätte gemäss Art. 84 SVG bei dem für den Unfallort zuständigen Bezirksgericht Lenzburg klagen müssen.

Baumgartner führt beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben. Eine Beschwerdeantwort ist nicht eingeholt worden.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer bringt ausschliesslich vor, das Obergericht habe die Gerichtsstandsbestimmung des Art. 84 SVG willkürlich angewendet. Gemäss Art. 68 Abs. 1 lit. b OG kann die Verletzung von Vorschriften des Bundesrechts über die örtliche Zuständigkeit mit der Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht

BGE 109 II 73 S. 75

werden. Die staatsrechtliche Beschwerde ist in diesem Fall unzulässig (Art. 84 Abs. 2 OG). Da aber die Rüge des Beschwerdeführers auch den Vorwurf einschliesst, das Obergericht habe Art. 84 SVG verletzt, ist seine Eingabe als Nichtigkeitsbeschwerde entgegenzunehmen.

2. Nach Art. 84 SVG sind Zivilklagen aus Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen beim Richter des Unfallortes anzubringen. Mit dieser gegenüber dem früher geltenden Art. 45 MFG erheblich erweiterten Fassung sollten nach einheitlicher Rechtslehre möglichst alle zivilrechtlichen Streitigkeiten erfasst werden, die ihren direkten Grund im Unfallgeschehen haben und nach haftpflichtrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen sind (OFTINGER, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 3. Aufl., Bd. II/2, S. 686 ff.; BUSSY, SJK 921, S. 2 ff.; BUSSY/RUSCONI, Code suisse de la circulation routière, N. 1.1-2.7 zu Art. 84 SVG). Lediglich bei Klagen, die ihren Klagegrund nicht aus dem Unfallgeschehen herleiten und bei deren Beurteilung nicht in erster Linie haftpflichtrechtliche, sondern versicherungsrechtliche Gesichtspunkte massgebend sind, stellen die angeführten Autoren die Anwendbarkeit von Art. 84 SVG teilweise in Frage, wobei aber darauf hingewiesen wird, dass diese Auslegung zu einer uneinheitlichen Regelung führe, die dem Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufe. Wie es sich damit verhält, kann hier offen bleiben. Es besteht kein Grund, eine Klage, wie sie im vorliegenden Fall zur Beurteilung steht, von der Regel des Art. 84 SVG auszunehmen. Der Beschwerdeführer, der seinen Rückforderungsanspruch auf Rechtsirrtum stützt, muss mit seiner Klage zunächst dartun, dass der Unfallhergang in haftpflichtrechtlicher Hinsicht keine Verantwortlichkeit seinerseits begründet. Erst wenn das feststeht, hat er überdies nachzuweisen, dass er dem Beschwerdegegner den Schaden irrtümlich ersetzt hat. In erster Linie und zur Hauptsache hängt die Klage demnach mit dem Unfallgeschehen zusammen, und sie ist nach den haftpflichtrechtlichen Vorschriften des Strassenverkehrsgesetzes zu beurteilen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die staatsrechtliche Beschwerde wird als Nichtigkeitsbeschwerde entgegengenommen und abgewiesen.