Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 109 II 400 KI-generiert

Widow's Security Obligation in Succession Proceedings

Geschäftsnummer BGE 109 II 400
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Widow's Security Obligation in Succession Proceedings The case involves an appeal against a cantonal court decision affirming a magistrate's order compelling a widowed heir, who held a life estate (usufruct) over three-quarters of the deceased husband's estate, to provide security for her co-heirs' eventual inheritance claims, specifically by confirming a bank account freeze on succession assets. The Federal Supreme Court ruled that a decision concerning the securing of hereditary claims by an heir with usufruct (Art. 464, 760 et seq. Swiss Civil Code) is an appealable civil dispute, even if decided in a summary proceeding, and thus the state law appeal was reclassified as an ordinary appeal. Although any single heir may initiate a request for security, the court reasoned that due to the principle of joint ownership of the undivided estate (Art. 602 para. 2 Swiss Civil Code), all co-heirs must be given the opportunity to comment on the request and, if they do not join the lawsuit as plaintiffs, they must be included in the proceedings as defendants to ensure proper standing regarding the entire estate, leading to the annulment of the cantonal decision and rejection of the security claim because the co-heirs were not involved in the procedure.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Sicherstellung der Miterben durch einen nutzniessungsberechtigten Erben (Art. 464, 760 ff. ZGB). 1. Der Entscheid der letzten kantonalen Instanz, durch den ein nutzniessungsberechtigter Erbe zur Sicherstellung der Miterben verpflichtet wird, ist grundsätzlich mit Berufung anfechtbar (E. 1). 2. Das Sicherstellungsbegehren kann durch einen einzigen Erben eingereicht werden, doch müssen sich die Miterben dazu äussern können; soweit diese weder dem Begehren beitreten noch sich von vornherein einem darüber ergehenden Urteil unterziehen wollen, sind sie auf der Seite des Beklagten in den Prozess einzubeziehen (E. 2).

Schlagwörter

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Aktivlegitimation der Erben Obligationenrecht Bankenrecht Nichtigkeitsverfahren Nutzniessung Zivilrechtsstreitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 104 II 140
BGE 102 II 62
BGE 100 II 288
BGE 95 II 378
d) Die falsche Wahl oder Bezeichnung eines Rechtsmittels an das Bundesgericht schadet der betreffenden Partei nicht, wenn ihre Eingabe den gesetzlichen Anforderungen des allein zulässigen Rechtsmittels genügt (so BGE 95 II 378 E.
BGE 103 II 71
2 und 3 bezüglich einer als staatsrechtliche Beschwerde zu behandelnden Berufung und BGE 103 II 71 f.
BGE 74 II 215
BGE 74 II 215 ff., insbes.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 464 ZGB

Substantive basis for the security claim of heirs against a life-estate beneficiary, which formed the core of the dispute.

Art. 602 ZGB

Mentioned in the reasoning regarding the co-ownership principle within the estate, which impacts the procedural requirements for the security claim.

Art. 760 ff. ZGB

Substantive basis cited alongside Art. 464 ZGB regarding the required security measures.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (31)

LZ220032 (2023-04-06) · zh
Paternity Challenge Dismissed for Failure to Name Necessary Parties
«…beklagte Partei am Prozess beteiligt, fehlt es an der Aktiv- resp. Passivlegitimation und ist die Klage abzuweisen (BGE 109 II 400 E. 2; BGE 142 III 782 E. 3.2.2; BSK ZPO-Ruggle, Art. 70 N 23; KUKO ZPO- Domej, Art. 70 N 10). Zwar muss es möglich sein…»
5A_528/2021 (2022-02-03)
«…andeurs, soit comme défendeurs ( ATF 144 III 277 consid. 3.2.1; 141 IV 380 consid. 2.3.2; 125 III 219 consid. 1b; 109 II 400 consid. 2). Il en va notamment ainsi de l'action en annulation d'un contrat conclu entre cohéritiers ( ATF 109 II 400…»
C/2595/2018 (2021-10-05) · ge
Heir's Lack of Standing to Sue for Estate Asset Challenge
«…0380) consid. 2.3.2; [125 III 219](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=125%20III%20219) consid. 1b; [109 II 400](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=109%20II%20400) consid. 2). Il en va notamment ainsi de l'actio…»
A/1382/2020 (2020-09-17) · ge
Heir's Unilateral Action to Interrupt Prescription Upheld Against Challenge of Abusive Enforcement
«…0380) consid. 2.3.2; [125 III 219](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=125%20III%20219) consid. 1b; [109 II 400](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=109%20II%20400) consid. 2). Il en va notamment ainsi de l'actio…»
C/4215/2019 (2020-07-03) · ge
Estate Heir Representation Appeal in Father's Partition Action
«…iqués. Dans un tel cas, il n'est dès lors pas nécessaire de désigner un représentant des héritiers (ATF 54 II 243; 109 II 400 consid. 2), même si ceux-ci ont des intérêts et avis différents (arrêt du Tribunal fédéral 5A_416/2013 du 26 juill…»
5A_643/2017 (2018-05-03)
«…ies au procès, soit comme demandeurs, soit comme défendeurs ( ATF 141 IV 380 consid. 2.3.2; 125 III 219 consid. 1b; 109 II 400 consid. 2). Il en va notamment ainsi de l'action en annulation d'un contrat conclu entre cohéritiers ( ATF 109 II 400…»
5A_653/2017 (2018-05-03)
«…ies au procès, soit comme demandeurs, soit comme défendeurs ( ATF 141 IV 380 consid. 2.3.2; 125 III 219 consid. 1b; 109 II 400 consid. 2). Il en va notamment ainsi de l'action en annulation d'un contrat conclu entre cohéritiers ( ATF 109 II 400…»
BGE 144 III 277
«…rocès, soit comme demandeurs, soit comme défendeurs ( ATF 141 IV 380 consid. 2.3.2; ATF 125 III 219 consid. 1b; ATF 109 II 400 consid. 2). Il en va notamment ainsi de l'action en annulation d'un contrat conclu entre cohéritiers ( ATF 109 II 400…»
U 2014 3 (2014-05-13) · gr
Heir's State Liability Claim Dismissed for Lack of Standing in Estate Co-Ownership Dispute
«…r Dringlichkeit (BGE 93 II 11 E.2b) sowie bei unmittelbarem oder mittelbarem Einbezug aller Erben in das Verfahren (BGE 109 II 400 E.2), daneben aufgrund des Zweckgedankens des Gesamthandprinzips auch für die Verfolgung blosser Informationsansprüche…»
5A_416/2013 (2013-07-26)
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Heir Access to Decedent's Records vs. Bank and Co-Heirs: Reversal for Unverified Foreign Law Application
«…skünfte geben würde. Auch aus diesem prozessualen Grunde ist der Kläger zur Auskunftsklage individuell legitimiert (BGE 109 II 400 E. 2, 121 III 118 E.3, 125 III 219 E. 1b)." 6.2. Die Beschwerdeführer monieren zum Einen, die Beklagte habe auf d…»
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2P.28/2006 (2006-11-24)
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5C.27/2005 (2005-11-23)
«…en im Sinne von Art. 760 ff. ZGB , die der Berufungsbeklagte unabhängig von Miterben zu verlangen berechtigt ist ( BGE 109 II 400 Nr. 84), änderten indessen nichts am Fortbestand der Nutzniessung und wären nicht geeignet, dem Berufungsbeklagten ein…»

Volltext

Urteilskopf

109 II 400

84. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 22. Dezember 1983 i.S. X. gegen Z. (als Berufung behandelte staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Sicherstellung der Miterben durch einen nutzniessungsberechtigten Erben (Art. 464, 760 ff. ZGB).

1. Der Entscheid der letzten kantonalen Instanz, durch den ein nutzniessungsberechtigter Erbe zur Sicherstellung der Miterben verpflichtet wird, ist grundsätzlich mit Berufung anfechtbar (E. 1).

2. Das Sicherstellungsbegehren kann durch einen einzigen Erben eingereicht werden, doch müssen sich die Miterben dazu äussern können; soweit diese weder dem Begehren beitreten noch sich von vornherein einem darüber ergehenden Urteil unterziehen wollen, sind sie auf der Seite des Beklagten in den Prozess einzubeziehen (E. 2).

Sachverhalt ab Seite 400

BGE 109 II 400 S. 400

Der am 7. August 1977 verstorbene A. X. hinterliess als gesetzliche Erben seine Ehefrau B. X.-Y. sowie neun Kinder. Durch das

BGE 109 II 400 S. 401

Urteil des Bundesgerichts (II. Zivilabteilung) vom 31. März 1982 wurde die zu seinem Nachlass gehörende landwirtschaftliche Liegenschaft rechtskräftig zum Ertragswert der Tochter C. Z.-X. zu Eigentum zugewiesen. Im übrigen blieb der Nachlass ungeteilt. In einem vom 12. März 1969 datierten Testament hatte der Erblasser unter anderem verfügt, dass seine Ehefrau von seinem Nachlassvermögen einen Viertel zu Eigentum und drei Viertel zur lebenslänglichen Nutzniessung erhalten soll.

Auf Begehren von C. Z.-X. ordnete das zuständige Bezirksgerichtspräsidium mit superprovisorischer Verfügung vom 25. August 1982 an, dass verschiedene Banken die auf den Namen des Erblassers, der Ehefrau oder der Erbengemeinschaft lautenden Guthaben vorläufig zu sperren hätten. Nach durchgeführtem Verfahren wurde das von C. Z.-X. gegen ihre Mutter gestellte Sicherstellungsbegehren durch Verfügung des Gerichtspräsidiums vom 20. Dezember 1982 geschützt; die superprovisorisch angeordnete Sperre wurde bestätigt, wobei festgehalten wurde, dass B. X.-Y. lediglich ermächtigt sei, über den jeweiligen Zins zu verfügen.

Eine von B. X.-Y. gegen die bezirksgerichtliche Verfügung eingereichte Beschwerde wies die Rekurs-Kommission des Obergerichtes des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 11. März 1983 ab.

Diesen Entscheid hat B. X.-Y. mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV beim Bundesgericht angefochten.

Am 17. November 1983 hat die erkennende Abteilung beschlossen, die als staatsrechtliche Beschwerde bezeichnete Eingabe von B. X.-Y. werde als Berufung und die Vernehmlassung von C. Z.-X. als Berufungsantwort entgegengenommen. Die Berufungsverhandlung ist heute durchgeführt worden.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Gemäss Art. 84 Abs. 2 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde nur zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht sonstwie durch Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht oder einer andern Bundesbehörde gerügt werden kann.

a) Streitig ist zwischen den Parteien die Sicherstellung erbrechtlicher Ansprüche im Sinne des Art. 464 in Verbindung mit den Art. 760 ff. ZGB durch die am ganzen Nachlass nutzniessungsberechtigte Beklagte. Im Gegensatz zu gewissen andern im Zivilgesetzbuch vorgesehenen Sicherungsmassnahmen, etwa zu den vorsorglichen Massregeln gemäss Art. 594 Abs. 2 ZGB zu Gunsten

BGE 109 II 400 S. 402

eines Vermächtnisnehmers, handelt es sich hier um einen ganz bestimmten materiell-rechtlichen Anspruch. Das wird daraus ersichtlich, dass der zur Sicherstellung der Miterben Verpflichtete unter Umständen auch zu einer eigenen Leistung wie der Pfandbestellung oder der Bürgschaft angehalten werden kann. Die gerichtliche Auseinandersetzung über einen solchen Anspruch ist als Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne der Art. 44 und 46 OG zu bezeichnen (vgl. BGE 104 II 140). Aus dieser Sicht ist gegen den angefochtenen Entscheid somit die Berufung gegeben.

b) Die Berufung ist grundsätzlich erst gegen Endentscheide zulässig (Art. 48 OG). Die Rekurs-Kommission des Obergerichtes bestätigte einen Entscheid, der im summarischen Verfahren gemäss den § 193 ff. der thurgauischen Zivilprozessordnung ergangen war. Bezüglich des (summarischen) Befehlsverfahrens, wie es bis Ende 1976 im Kanton Zürich in Kraft stand, nahm das Bundesgericht an, dass obergerichtliche Entscheide betreffend Befehlsbegehren auf dem Wege der Berufung an das Bundesgericht weitergezogen werden könnten, sofern das Begehren gutgeheissen und der Beklagte zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet worden sei, ohne dass dadurch zwangsläufig ein ordentliches Verfahren ausgelöst worden sei. Den endgültigen Charakter solcher Entscheidungen erblickte das Bundesgericht darin, dass die dem Beklagten auferlegte Verpflichtung in der Regel doch während längerer Zeit ihre Wirkungen entfalte und sogar Gegenstand von Vollstreckungsmassnahmen bilden könne (vgl. BGE 102 II 62 E. 2; BGE 100 II 288 f. E. 1; dazu auch WURZBURGER, Les conditions objectives du recours en réforme au Tribunal fédéral, Diss. Lausanne 1964, S. 194). Diese Voraussetzungen sind beim hier angefochtenen Entscheid der obergerichtlichen Rekurs-Kommission erfüllt.

c) ...

d) Die falsche Wahl oder Bezeichnung eines Rechtsmittels an das Bundesgericht schadet der betreffenden Partei nicht, wenn ihre Eingabe den gesetzlichen Anforderungen des allein zulässigen Rechtsmittels genügt (so BGE 95 II 378 E. 2 und 3 bezüglich einer als staatsrechtliche Beschwerde zu behandelnden Berufung und BGE 103 II 71 f. E. 2 hinsichtlich einer staatsrechtlichen Beschwerde, die als Nichtigkeitsbeschwerde zu behandeln war). Die Beklagte wirft der obergerichtlichen Rekurs-Kommission eine willkürliche Anwendung der Art. 464 bzw. 760 ff. ZGB vor. Sie rügt mithin eine Verletzung von Bundesprivatrecht im Sinne von

BGE 109 II 400 S. 403

Art. 43 OG. Ihre Eingabe ist demnach als Berufung entgegenzunehmen.

2. Gemäss Art. 602 Abs. 2 ZGB werden die Erben Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände; unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse verfügen sie über die Rechte der Erbschaft gemeinsam. Das Prinzip der Gesamthandschaft gilt auch dann, wenn gegenüber einem nutzniessungsberechtigten Erben die Sicherstellung erbrechtlicher Ansprüche auf dem Prozessweg erwirkt werden soll. Das bedeutet jedoch nicht, dass ein einzelnes Mitglied einer Erbengemeinschaft von den Miterben an der Durchsetzung seines Sicherstellungsanspruches gehindert werden könnte oder dass bei einer Weigerung der Miterben, sich dem Sicherstellungsbegehren eines einzelnen anzuschliessen, im Sinne von Art. 602 Abs. 3 ZGB ein Erbenvertreter zu bestellen wäre. Eine Sicherstellung im Sinne von Art. 464 ZGB muss jeder einzelne Erbe unabhängig von den andern verlangen können. Da jedoch vor der Teilung die Erbanteile der einzelnen Erben noch nicht ausgeschieden sind, bezieht sich eine Sicherstellung der erwähnten Art naturgemäss auf den ganzen Nachlass. Unter dem Gesichtspunkt des Gesamthandprinzips genügt es bei dieser Sachlage, dass sich sämtliche Erben zum Sicherstellungsbegehren äussern und, soweit sie weder dem Begehren beitreten noch sich von vornherein einem darüber ergehenden Urteil unterziehen wollen, auf der Seite des Beklagten am Prozess teilnehmen (vgl. BGE 74 II 215 ff., insbes. S. 217 E. 3, worin es um die Anfechtung eines Kaufvertrages betreffend eine zum Nachlass gehörende Liegenschaft ging, der zwischen einem Erben und den übrigen Mitgliedern der Erbengemeinschaft abgeschlossen worden war).

Im vorliegenden Fall sind die Miterben der Parteien in keiner Weise in das Verfahren einbezogen worden. Die für das klägerische Begehren erforderliche Sachlegitimation ist mithin nicht gegeben, so dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Klage abzuweisen ist (vgl. GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., S. 139).