Company v. Former Employee: Jurisdiction Over Post-Employment Non-Compete Clause
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertCompany v. Former Employee: Jurisdiction Over Post-Employment Non-Compete Clause A company sued its former employee for violating a contractual non-competition clause, with the employee arguing the courts at the company's seat lacked jurisdiction. The Federal Court affirmed the jurisdiction, holding that—based on Article 343 para. 1 of the Swiss Code of Obligations (CO)—disputes over a non-competition clause constitute "disputes arising from the employment relationship," and the statutory provision remains valid even after the employment contract has ended. Crucially, the court found that the optional forum, including the place of the employer's business ("Ort des Betriebes"), is available to the employer as the plaintiff, not just the employee, thereby establishing that the company was entitled to sue the former employee at the place of its operation, regardless of the former employee's work modality (e.g., as an external representative).
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 343 Abs. 1 OR. Diese Gerichtsstandsvorschrift berechtigt den Arbeitgeber, am Ort des Betriebes gegen seinen ehemaligen Arbeitnehmer wegen Verletzung eines vertraglichen Konkurrenzverbotes zu klagen.
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KI-generiertThis provision was cited in the Regeste and confirmed in the reasoning as the applicable rule for determining the venue in disputes arising from employment contracts, justifying the lower court's jurisdiction.
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Volltext
Urteilskopf
109 II 33
9. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 2. Februar 1983 i.S. H. gegen M.H. AG (Berufung)
Regeste
Art. 343 Abs. 1 OR.
Diese Gerichtsstandsvorschrift berechtigt den Arbeitgeber, am Ort des Betriebes gegen seinen ehemaligen Arbeitnehmer wegen Verletzung eines vertraglichen Konkurrenzverbotes zu klagen.
Erwägungen ab Seite 33
BGE 109 II 33 S. 33
Aus den Erwägungen:
2. Der Beklagte hält daran fest, dass vorliegend Art. 343 Abs. 1 OR nicht anwendbar sei und dass deshalb den Gerichten des Kantons Thurgau die örtliche Zuständigkeit fehle. Da die Vorinstanzen darüber keine selbständigen Zwischenentscheide fällten, kann die Rüge mit der Berufung gegen den Endentscheid erhoben werden (Art. 48 Abs. 3 und 49 OG). Nachdem die kantonalen Instanzen die Unzuständigkeitseinrede aufgrund des Bundesrechts verworfen haben, ist der Einwand der Klägerin, diese wäre nach kantonalem Recht verspätet gewesen, nicht zu hören (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG).
Für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis gilt wahlweise der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten oder des Ortes des Betriebs oder des Haushalts, für den der Arbeitnehmer Arbeit leistet (Art. 343 Abs. 1 OR). Die Vorinstanzen wenden zu Recht diese Bestimmung auf die vorliegende Klage an. So steht ausser
BGE 109 II 33 S. 34
Frage, dass ein Streit um das arbeitsvertragliche Konkurrenzverbot (Art. 340 ff. OR) zu den Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zählt (ARTHUR HAEFLIGER, Das Konkurrenzverbot im neuen schweizerischen Arbeitsvertragsrecht, 2. Aufl., S. 83; Obergericht Zürich in ZR 79/1980 Nr. 44) und dass die Gerichtsstandsbestimmung auch nach Beendigung des Arbeitsvertrags Geltung behält (BRÜHWILER, Handkommentar zum Einzelarbeitsvertrag, S. 255; SCHWEINGRUBER, Kommentar zum Arbeitsvertrag, 2. Aufl., S. 329 N. 2; HAEFLIGER, S. 84).
Obschon Art. 343 OR vorab den Schutz des Arbeitnehmers bezweckt, gilt er und namentlich der Wahlgerichtsstand von Absatz 1 auch zugunsten des Arbeitgebers (SCHWEINGRUBER, S. 330; BRÜHWILER, S. 255; HAEFLIGER, S. 84). Der Klägerin stand daher frei, ob sie am Wohnsitz des Beklagten in Boniswil/AG oder an ihrem eigenen Sitz in Bischofszell/TG klagen wollte. Dass der Beklagte als Vertreter im Aussendienst nicht ständig an diesem Ort arbeitete, ändert nach dem klaren Gesetzestext nichts (deutsch: "Betrieb, für den der Arbeitnehmer Arbeit leistet", französisch: "pour lequel"; dazu namentlich STREIFF, Leitfaden zum neuen Arbeitsvertragsrecht, 3. Aufl., S. 169, N. 2). Eine Verletzung des Art. 343 Abs. 1 OR scheidet demnach aus.