Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 109 II 199 KI-generiert

Paternity Suit Maintenance Obligation Affirmed Despite Mother's Lifestyle

Geschäftsnummer BGE 109 II 199
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Paternity Suit Maintenance Obligation Affirmed Despite Mother's Lifestyle A man involved in a paternity suit challenged a lower court's decision requiring him to deposit monthly maintenance contributions of CHF 350 for the child pending the final resolution of the case, arguing that the requirement in Art. 282 SCC that paternity be "made credible" (glaubhaft gemacht) was not met because the mother was allegedly a prostitute during the critical time, potentially involving numerous men. The Federal Supreme Court dismissed the constitutional appeal, reasoning that since it was undisputed that the man had cohabited with the mother during the critical period, establishing the legal presumption of paternity, the cantonal court’s finding that his paternity was credibly demonstrated under Art. 282 SCC was not arbitrary, even if the mother was engaged in sex work, particularly as the defense of the mother’s "unchaste lifestyle" was abolished with the revision of child law.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Hinterlegung von Unterhaltsbeiträgen während der Dauer des Vaterschaftsprozesses (Art. 282 ZGB). 1. Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde (E. 1). 2. Hat der Vaterschaftsbeklagte der Mutter in der kritischen Zeit beigewohnt und ist damit die gesetzliche Vaterschaftsvermutung erstellt, so darf ungeachtet einer allfälligen Dirnentätigkeit der Mutter ohne Willkür angenommen werden, die Vaterschaft sei im Sinne von Art. 282 ZGB glaubhaft gemacht (E. 2).

Schlagwörter

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Unterhaltspflicht des Kindes Vaterschaftsklage rechtliche Vermutung verfassungsmässige Anforderung ehelicher Unterhalt Nachkomme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 104 II 217
Der angefochtene Entscheid hat den Charakter einer vorsorglichen Massnahme im hängigen Vaterschaftsprozess. Gegen einen solchen Entscheid ist die Berufung nicht zulässig (vgl. BGE 104 II 217 E. 2), sondern nur die staatsrechtliche Beschwerde, wobei dahingestellt bleiben kann, ob es sich dabei im Sinne von
BGE 100 Ia 14
87 OG um einen Endentscheid (so BGE 100 Ia 14 E.
BGE 93 I 402
145 ZGB) oder um einen Zwischenentscheid mit nicht wiedergutzumachendem Nachteil handelt (so BGE 93 I 402 /403 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 282 ZGB

The core of the dismissal relates to the assessment criterion for provisional maintenance payments (Hinterlegung von Unterhaltsbeiträgen) during paternity proceedings.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

LZ230029 (2024-05-23) · zh
Father's Appeal on Child Support Deposit Denied
«…eiteren Umständen dargetan ist und ihr Zeitpunkt mit der Möglichkeit einer Konzeption ernstlich zu rechnen erlaubt (BGE 109 II 199 E. 2). - 11 - 4.5. Die Klägerin wurde anlässlich der Verhandlung vor Vorins…»
5A_492/2016 (2016-08-05)
«…Dirne kann die Vaterschaftsvermutung nur durch den in Art. 262 Abs. 3 ZGB vorgesehenen Nachweis zu Fall bringen ( BGE 109 II 199 E. 2 S. 201; 117 II 374 E. 4 S. 378). Dieser Ausschluss der Vaterschaft ist - wie deren positive Feststellung - mitt…»
5P.415/2004 (2005-01-05)
«…87 OG , sondern um einen Endentscheid ( BGE 100 Ia 12 E. 1 S. 14 und die seitherige ständige Rechtsprechung, z.B. BGE 109 II 199 E. 1 S. 200, betreffend Hinterlegung von Unterhaltsbeiträgen bis zur rechtskräftigen Erledigung des hängigen Prozesses…»
5P.125/2003 (2003-10-29)
«…dre que la mère entretenait des relations avec plusieurs hommes pour faire cesser la présomption de paternité (cf. ATF 109 II 199 consid. 2 p. 201). 9. Vu ce qui précède le recours doit être rejeté dans la mesure où il est recevable. Le recourant,…»
5P.325/2002 (2003-01-15)
«…. 1), ma è suscettiva di un ricorso per nullità ( DTF 122 III 213 consid. 1) o di un ricorso di diritto pubblico ( DTF 109 II 199 consid. 1). Giusta l' art. 84 cpv. 2 OG quest'ultimo rimedio è unicamente ammissibile se la pretesa violazione di dir…»
5P.101/2001 (2001-04-30)
«…ne dell' art. 9 Cost. nella misura in cui emanano, com'è il caso nella fattispecie dall'ultima istanza cantonale ( DTF 109 II 199 consid. 1, 100 Ia 12 consid. 1b; Rep 1991, pag. 369). 2.- Giusta l' art. 90 cpv. 1 lett. b OG , il ricorso di diritto…»
5P.120/2000 (2000-06-27)
«…on attaquée a été rendue en application de l' art. 281 al. 1 CC . Elle est susceptible de recours de droit public ( ATF 109 II 199 consid. 1). Le caractère subsidiaire de ce recours ( art. 84 al. 2 OJ ) est respecté, le grief invoqué ne pouvant être…»
LZ230029 · zh
Affirmation of Provisional Maintenance Deposit in Paternity Case
«…eiteren Umständen dargetan ist und ihr Zeitpunkt mit der Möglichkeit einer Konzeption ernstlich zu rechnen erlaubt (BGE 109 II 199 E. 2). - 11 - 4.5. Die Klägerin wurde anlässlich der Verhandlung vor Vorins…»

Volltext

Urteilskopf

109 II 199

46. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 2. September 1983 i.S. F. gegen B. und Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Thurgau (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Hinterlegung von Unterhaltsbeiträgen während der Dauer des Vaterschaftsprozesses (Art. 282 ZGB).

1. Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde (E. 1).

2. Hat der Vaterschaftsbeklagte der Mutter in der kritischen Zeit beigewohnt und ist damit die gesetzliche Vaterschaftsvermutung erstellt, so darf ungeachtet einer allfälligen Dirnentätigkeit der Mutter ohne Willkür angenommen werden, die Vaterschaft sei im Sinne von Art. 282 ZGB glaubhaft gemacht (E. 2).

Sachverhalt ab Seite 200

BGE 109 II 199 S. 200

Gegen F. ist vor Bezirksgericht Arbon ein mit der Unterhaltsklage verbundener Vaterschaftsprozess hängig. Es ist nicht streitig, dass F. der Mutter des Kindes in der kritischen Zeit beigewohnt hat. Auf Gesuch des klagenden Kindes verpflichtete der Präsident des Bezirksgerichtes Arbon F. mit Entscheid vom 11. März 1983 zur Hinterlegung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von Fr. 350.-- für das Kind ab 1. Februar 1983 bis zur rechtskräftigen Erledigung des Vaterschaftsprozesses. Die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Thurgau wies am 18. April 1983 eine Beschwerde gegen diesen Entscheid ab. Dagegen hat F. eine staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben, mit dem Antrag, den obergerichtlichen Entscheid wegen willkürlicher Rechtsanwendung aufzuheben. Ein gleichzeitig gestelltes Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Präsidialverfügung vom 27. Juli 1983 abgewiesen. Die kantonale Instanz beantragt die Abweisung der Beschwerde, ebenso sinngemäss der Beistand des beschwerdebeklagten Kindes.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Der angefochtene Entscheid hat den Charakter einer vorsorglichen Massnahme im hängigen Vaterschaftsprozess. Gegen einen solchen Entscheid ist die Berufung nicht zulässig (vgl. BGE 104 II 217 E. 2), sondern nur die staatsrechtliche Beschwerde, wobei dahingestellt bleiben kann, ob es sich dabei im Sinne von

BGE 109 II 199 S. 201

Art. 87 OG um einen Endentscheid (so BGE 100 Ia 14 E. 1b hinsichtlich der Massnahmen nach Art. 145 ZGB) oder um einen Zwischenentscheid mit nicht wiedergutzumachendem Nachteil handelt (so BGE 93 I 402 /403 E. 1 und 2 für den Fall der Sicherstellung gemäss dem früheren Art. 321 ZGB). Die Beschwerdeschrift entspricht im übrigen den gesetzlichen Anforderungen. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer rügt in erster Linie als willkürlich, dass die Glaubhaftmachung seiner Vaterschaft, die gemäss Art. 282 ZGB Voraussetzung für die Pflicht zur Hinterlegung von Unterhaltsbeiträgen bildet, bejaht worden sei, obwohl er mehr als nur glaubhaft gemacht habe, dass die Mutter des beschwerdebeklagten Kindes in der kritischen Zeit als Dirne tätig gewesen sei und sich somit einer Vielzahl von Männern hingegeben habe.

Der angefochtene Entscheid erweist sich indessen keinesfalls als völlig unhaltbar und ist daher nicht willkürlich, selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die vom Beschwerdeführer gegebene Darstellung zutrifft und die Mutter des Kindes in der kritischen Zeit als Dirne tätig war. Im Unterschied zur Verpflichtung zur vorläufigen Zahlung von Unterhaltsbeiträgen, die gemäss Art. 283 ZGB voraussetzt, dass die Vaterschaft zu vermuten ist und diese Vermutung durch die ohne Verzug verfügbaren Beweismittel nicht zerstört wird, verlangt Art. 282 ZGB für die Hinterlegung von Unterhaltsbeiträgen lediglich die Glaubhaftmachung der Vaterschaft. Darunter ist vernünftigerweise etwas weniger Weitgehendes zu verstehen als die einstweilen nicht zerstörte Vaterschaftsvermutung im Sinne von Art. 262 Abs. 1 ZGB. Die Vaterschaft wird dann als glaubhaft gemacht betrachtet, wenn Anhaltspunkte für die Beiwohnung des Beklagten bestehen oder diese nach Ort, Zeit und weiteren Umständen dargetan ist und ihr Zeitpunkt mit der Möglichkeit einer Konzeption ernstlich zu rechnen erlaubt (Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 2. Aufl., S. 118). Da im vorliegenden Fall die Tatsache der Beiwohnung in der kritischen Zeit feststeht und die gesetzliche Vaterschaftsvermutung damit erstellt ist, durfte ungeachtet der allfälligen Dirnentätigkeit der Mutter des Kindes die Vaterschaft des Beschwerdeführers als mindestens glaubhaft gemacht betrachtet werden. In der Beschwerde wird verkannt, dass die Einrede des unzüchtigen Lebenswandels bei der Revision des Kindesrechts abgeschafft worden ist. Auch der Freier einer Dirne kann daher die Vaterschaftsvermutung, wenn diese ihm gegenüber erstellt ist, nur noch durch den in Art. 262 Abs. 3 ZGB

BGE 109 II 199 S. 202

vorgesehenen Nachweis zu Fall bringen, dass seine Vaterschaft ausgeschlossen oder weniger wahrscheinlich ist als die eines Dritten. Der Hinweis auf die behauptete Dirnentätigkeit der Mutter des Kindes ist deshalb für sich allein nicht geeignet, die Glaubhaftmachung der Vaterschaft im Sinne von Art. 282 ZGB zu widerlegen, nachdem er nicht einmal die (weitergehende) Vaterschaftsvermutung zu zerstören vermag.