Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 109 II 193 KI-generiert

Custody of young children in divorce: maternal preference rule under Article 156(1) of the Civil Code unless serious deficiencies or significant paternal advantages.

Geschäftsnummer BGE 109 II 193
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Court (Second Civil Division) dismissed the father's appeal and upheld the lower court's custody ruling, leaving the mother as the sole custodian of the two minor children (ages 7½ and 5½). The father had challenged the trial court's decision to award custody to the mother following the divorce, arguing that a "rethinking" in practice should favor the father. The Court affirmed the established rule under Article 156(1) of the Swiss Civil Code that, in divorce proceedings, the child's welfare is paramount, and younger children are generally to be allocated to the mother if she is capable of raising them, unless serious deficiencies on her side or significant advantages on the father's side weigh against this. Here, the mother was fit and willing to reduce her work to personally care for the children (with help from the maternal grandmother), while the father, due to heavy professional commitments, would have to delegate care largely to his partner. The Court held there was no decisive change in family conditions or paternal roles that would justify departing from the maternal preference, and thus the mother's custody was confirmed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 156 Abs. 1 ZGB; Gestaltung der Elternrechte bei der Ehescheidung. Kleinere Kinder sind in der Regel der Mutter zuzuteilen, sofern dieser Lösung nicht schwerwiegende Mängel anhaften oder auf seiten des Vaters nicht erhebliche Vorzüge ins Gewicht fallen (Bestätigung der Rechtsprechung).

Schlagwörter

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Kindesunterhalt minderjähriges Kind nicht eheliches Kind unverheirateter Elternteil vereinfachte gemeinsame elterliche Sorge elterliche Gewalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 108 II 370
Indessen ist unbestritten, dass für den Richter allein das Wohl der Kinder wegleitend zu sein hat (BGE 108 II 370, BGE 96 I 391 E.
BGE 96 I 391
Indessen ist unbestritten, dass für den Richter allein das Wohl der Kinder wegleitend zu sein hat (BGE 108 II 370, BGE 96 I 391 E.
BGE 94 II 2
BGE 79 II 241
2, BGE 79 II 241 /42, BGE 53 II 195).
BGE 53 II 195
2, BGE 79 II 241 /42, BGE 53 II 195).
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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

LC100087 (2011-12-02) · zh
Sole Custody to Mother Due to Parental Discord
«…t dem Richter bei der Würdigung der massgeblichen Umstände ein erhebliches Ermessen zu (BGE 112 II 381f., 111 II 225f., 109 II 193.; FamKomm Scheidung/Büchler Wirz, N 2 ff. zu Art. 133 ZGB). Dem eindeutig geäusserten Wunsch des Kindes bei der…»
CCC.2008.17 (2008-06-02) · ne
Custody Dispute Affirming Split Arrangement Despite Sibling Separation Due to Marital Conflict Context
«…on préférentielle à la mère, principe qui jouait un rôle important dans certains arrêts anciens (v. à ce sujet les [ATF 109 II 193](http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=BGE_109_II_193)ss = JT 1985 I 306ss et ATF [108 II 370](http://jumpcgi.bger.…»
BGE 114 II 200
«…fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F111-II-225%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page227); [BGE 109 II 193](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
BGE 111 II 313
«…der Eltern zu den Kindern die nötigen Verfügungen zu treffen hat, allein das Wohl des Kindes wegleitend sein kann ([BGE 109 II 193](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
LC100087 · zh
Custody Dispute in High-Conflict Divorce Over Child with Special Needs
«…t dem Richter bei der Würdigung der massgeblichen Umstände ein erhebliches Ermessen zu (BGE 112 II 381f., 111 II 225f., 109 II 193.; FamKomm Scheidung/Büchler Wirz, N 2 ff. zu Art. 133 ZGB). Dem eindeutig geäusserten Wunsch des Kindes bei der…»

Volltext

Urteilskopf

109 II 193

44. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 5. April 1983 i.S. H. gegen S. (Berufung)

Regeste

Art. 156 Abs. 1 ZGB; Gestaltung der Elternrechte bei der Ehescheidung.

Kleinere Kinder sind in der Regel der Mutter zuzuteilen, sofern dieser Lösung nicht schwerwiegende Mängel anhaften oder auf seiten des Vaters nicht erhebliche Vorzüge ins Gewicht fallen (Bestätigung der Rechtsprechung).

Erwägungen ab Seite 193

BGE 109 II 193 S. 193

Aus den Erwägungen:

2. Im Scheidungsprozess hat der Richter nach Art. 156 Abs. 1 ZGB über die Gestaltung der Elternrechte und der persönlichen Beziehungen der Eltern zu den Kindern die nötigen Verfügungen zu treffen nach Anhörung der Eltern und nötigenfalls der Vormundschaftsbehörde. Das Gesetz vermittelt dem Richter keine Anhaltspunkte, wie er diese schwierige Aufgabe zu lösen habe. Indessen ist unbestritten, dass für den Richter allein das Wohl der Kinder wegleitend zu sein hat (BGE 108 II 370, BGE 96 I 391 E. 3 unten, BGE 94 II 2 E. 2, BGE 79 II 241 /42, BGE 53 II 195). In Konkretisierung dieses Grundsatzes hat die Praxis bestimmte Regeln aufgestellt, die als solche nicht starr angewandt werden sollen, die aber einen Entscheid des Sachrichters, dem im Rahmen dieser Regeln ein weites Ermessen zusteht, erleichtern können. Im Vordergrund stehen dabei die erzieherischen Fähigkeiten der Eltern, ihre persönlichen Beziehungen zum Kind, ferner auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen sie leben und die für die äussere Entwicklung und Entfaltung der Kinder von einer gewissen Bedeutung sein können. Sind die erzieherischen Fähigkeiten, die persönlichen Beziehungen zum Kind und die äusseren Möglichkeiten bei beiden Eltern ungefähr gleich, fällt für die Frage der Zuteilung der Kinder vor allem deren Alter und die Möglichkeit der Eltern ins Gewicht, das Kind in eigener Obhut zu haben, es

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weitgehend persönlich betreuen und pflegen zu können. Demjenigen Elternteil, der bereit ist, im Interesse der persönlichen Betreuung und Pflege der Kinder seine berufliche Belastung zeitlich so weit als möglich einzuschränken, kommt in diesem Sinne eine gewisse Vorgabe zu.

Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Bundesgericht bis in die jüngste Zeit auch daran festgehalten, dass kleinere Kinder in der Regel der zur Erziehung fähigen und bereiten Mutter zuzuteilen sind, sofern dieser Lösung nicht schwerwiegende Mängel anhaften oder sofern auf seiten des Vaters nicht erhebliche Vorzüge ins Gewicht fallen (BGE 108 II 370). Weder in der Gerichtspraxis noch im alltäglichen Leben hat in dieser Hinsicht bisher ein "eigentliches Umdenken" stattgefunden, wie der Kläger behauptet, auch wenn Ansätze dazu durchaus vorhanden sind. Die Bedingungen des partnerschaftlichen und familiären Zusammenlebens haben sich, abgesehen von vorerst vereinzelten Fällen, noch keineswegs derart verändert, dass es sich rechtfertigen würde, vom Grundsatz der mütterlichen Vorgabe abzugehen. Der vom Kläger zitierte Dr. B. bringt denn auch nur seine persönliche Auffassung zum Ausdruck, ohne in der Lage zu sein, diese auf praktische Erfahrungen oder gar auf wissenschaftliche Ergebnisse abstützen zu können. Nach wie vor sind kleinere Kinder für ihre seelische, geistige und körperliche Entwicklung vorab auf die Fürsorge, Herzenswärme und Liebe ihrer Mutter angewiesen. Es ist zudem in aller Regel ja auch immer wieder die Mutter, die bereit ist, auf vollen beruflichen Einsatz und entsprechendes Fortkommen zu verzichten, um die Obhut über die ihr anvertrauten Kinder so weit als möglich persönlich ausüben zu können. Solange sich auf der Seite der Väter in dieser Hinsicht nichts Entscheidendes ändert, besteht entgegen der Auffassung des Klägers kein Anlass, von den in der Rechtsprechung herausgearbeiteten und in der Lehre grundsätzlich befürworteten Regeln abzugehen (HINDERLING, Schweiz. Ehescheidungsrecht, 3. Aufl., S. 153 f., Zusatzband S. 95 ff.; BÜHLER/SPÜHLER, N. 80-82 zu Art. 156 ZGB).

Das Kantonsgericht hat sich bei seinem schwierigen Entscheid von diesen vom Bundesgericht aufgestellten Regeln leiten lassen. Es hat festgestellt, dass die Beklagte ohne weiteres in der Lage und auch fähig sei, die beiden nunmehr 7 1/2- und 5 1/2jährigen Kinder zu erziehen. Sie habe sich auch bereit erklärt, ihre heutige Erwerbsarbeit erheblich einzuschränken, um sich persönlich den Kindern widmen zu können. In der restlichen Zeit wären die Kinder in der

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Obhut der Grossmutter mütterlicherseits, die mit ihrer Tochter zusammenwohnt. Auf seiten des Klägers verneinte das Kantonsgericht erhebliche Vorzüge, welche eine Zuteilung an ihn als günstiger für die weitere Entwicklung der Kinder erscheinen liessen. Die Kinder hätten zwar auch zu ihm ein gutes Verhältnis. Der Kläger hätte jedoch infolge seines starken beruflichen Engagements nicht die Möglichkeit, die Kinder selbst zu betreuen. Er müsste die Erziehungs- und Betreuungsaufgaben weitgehend seiner Freundin überlassen. Zwar wäre diese auf Grund ihrer beruflichen Ausbildung und ihrer Erfahrungen dazu durchaus geeignet. Aber der Erziehung und Betreuung durch die natürliche Mutter sei nach Möglichkeit der Vorzug zu geben.

Die Vorinstanz hat nun keineswegs Bundesrecht verletzt, wenn sie dieser Möglichkeit den Vorzug gab. Sie hat zutreffend festgestellt, dass die Vorteile einer solchen Zuteilung der beiden noch kleinen Kinder an ihre von ihrer Krankheit längst genesene Mutter, die ihnen wie der Vater geordnete äussere Verhältnisse, daneben aber die durch nichts zu ersetzende und gerade in diesem Alter besonders wichtige mütterliche Liebe und Fürsorge bieten könne und welche, anders als der Kläger, die Möglichkeit haben werde, die Kinder sehr weitgehend persönlich zu betreuen, klar überwiegen würden. Sie hat sich somit bei ihren Überlegungen vom Kindeswohl leiten lassen und sich dabei an die vom Bundesgericht aufgestellten Regeln gehalten, die vorläufig grundsätzlich und vor allem auch im konkreten Fall ihre Bedeutung und Berechtigung behalten (BGE 108 II 370 /71 und 85 II 228 E. 1).