Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 109 II 188 KI-generiert

Alimony Termination Due to Cohabitation Insufficiently Marriage-Like

Geschäftsnummer BGE 109 II 188
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Alimony Termination Due to Cohabitation Insufficiently Marriage-Like A divorced spouse receiving periodic maintenance payments (alimony) may lose this right if they enter into a cohabitation (concubinage) that is sufficiently stable and close to afford them similar economic advantages as marriage, making the persistence on the alimony claim an abuse of rights (Art. 153 para. 1 ZGB). While the paying spouse generally bears the burden of proving this abuse of rights, the court establishes a factual presumption: if the cohabitation has lasted for at least five years at the time the revision of the divorce judgment (alimony annulment) is initiated, it is generally assumed that the conditions for the loss of alimony are met (reversal of the burden of proof), although the supported spouse still has the opportunity to prove otherwise (e.g., that the relationship is loose or non-marriage-oriented reasons exist). In this specific case, the maintenance payer sought to annul the payments from the ex-wife, who had cohabited with a partner for only just over one year, but the court found that the payer failed to prove that the cohabitation was close enough to provide advantages similar to marriage or that the ex-wife abstained from marriage merely to retain alimony, noting evidence suggesting the cohabiting partner was not prepared for marriage and only contributed for services provided, thus affirming the lower court's dismissal of the claim.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 153 Abs. 1 ZGB; Rentenanspruch des im Konkubinat lebenden geschiedenen Ehegatten; Beweislast hinsichtlich der Voraussetzungen für den Verlust dieses Anspruches. Dass die Lebensgemeinschaft des rentenberechtigten geschiedenen Ehegatten mit einem Angehörigen des andern Geschlechts so stabil und eng ist, dass sie jenem wirtschaftlich ähnliche Vorteile bietet wie eine Ehe, und dass das Bestehen auf dem scheidungsrechtlichen Unterhaltsbeitrag demnach als rechtsmissbräuchlich erscheint, hat grundsätzlich der rentenbelastete Ehegatte nachzuweisen. Im Sinne einer Tatsachenvermutung (mit Umkehrung der Beweislast) ist jedoch bei einem Konkubinat, das im Zeitpunkt der Einleitung der Klage betreffend Abänderung des Scheidungsurteils (Aufhebung des Unterhaltsbeitrages) seit mindestens fünf Jahren gedauert hat, grundsätzlich anzunehmen, dass die Voraussetzungen für den Verlust des Rentenanspruches erfüllt seien.

Schlagwörter

KI-generiert
Konkubinatspartner Eheungültigkeit Konkubinat Herabsetzung von nachehelichem Unterhalt Unterhaltsbeiträge zerrüttete Ehe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 106 II 2
BGE 104 II 155
BGE 106 II 4
3 ZGB es von einem Ehegatten fordert (BGE 106 II 4).
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 153 Abs. 1 ZGB

This article defines the cessation of alimony obligation upon remarriage, forming the legal background for the appeal concerning the loss of the right to maintenance.

Art. 151 Abs. 1 ZGB

This article establishes the general obligation to pay maintenance after divorce, which the appellant sought to terminate.

Art. 2 Abs. 2 ZGB

This article, concerning the abuse of rights (Rechtsmissbrauch), is the core legal concept argued by the appellant to justify the termination of maintenance payments, although it is not explicitly cited in the final dispositive orders (which are missing, but based on the reasoning about 'Rechtsmissbrauch' this is the central substantive ground used).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (27)

ZZ.1992.6 (1992-09-15) · so
Alimony Termination Upon Cohabitation Equivalent to Marriage
«…).Dafür ist grundsätzlich der rentenverpflichtete Kläger beweispflichtig. Das Bundesgericht stellte jedoch schon in BGE 109 II 188 ff. eine Tatsachenvermutung in dem Sinne auf, dass bei einem Konkubinat, das im Zeitpunkt der Einleitung der Abänderung…»
HC.2020.667 (2020-10-06) · vd
Spousal Support Termination Denied Due to Insufficient Proof of Qualified Cohabitation
«…compter sur un entretien semblable à celui auquel le mariage lui donnerait droit (ATF 118 II 235 ; ATF 114 II 295 ; ATF 109 II 188 ; TF 5A\_321/2008 du 7 juillet 2018 consid. 3.1 ; TF 5A\_2/2008 du 19 juin 2008 consid. 3.1, publié in FamPra.ch 2008 p…»
HC.2020.455 (2020-07-30) · vd
Modification of Divorce Support Obligations Following Job Loss and Re-entry into Workforce
«…déré que l'époux devait perdre son droit à une rente lorsqu'il ne se remariait pas aux seules fins de la conserver (ATF 109 II 188, JdT 1985 1301). Par la suite, le Tribunal fédéral s'est moins intéressé aux motifs pour lesquels le crédirentier chois…»
HC.2019.821 (2019-11-06) · vd
Child Support Provisional Measures Appeal Modification Based on Recalculated Costs and Cohabitation Status
«…déré que l'époux devait perdre son droit à une rente lorsqu'il ne se remariait pas aux seules fins de la conserver (ATF 109 II 188, JdT 1985 I 301). Par la suite, le Tribunal fédéral s'est moins intéressé aux motifs pour lesquels le crédirentier choi…»
HC.2018.1121 (2018-12-18) · vd
Child Support Recalculation and Spousal Support Cessation Upon Imputed Income Adjustment
«…déré que l'époux devait perdre son droit à une rente lorsqu'il ne se remariait pas aux seules fins de la conserver (ATF 109 II 188, JdT 1985 I 301). Par la suite, le Tribunal fédéral s'est moins intéressé aux motifs pour lesquels le crédirentier choi…»
68.2015.PMR (2015-11-24) · vd
Spousal Testamentary Provisions vs. Reserved Shares: Action for Reduction Time-Barred
«…de divorce (ATF 138 III 97 consid. 3.4.2 ; ATF 118 II 235, JdT 1994 I 331 ; ATF 114 II 295, rés. au JdT 1991 I 66 ; ATF 109 II 188, JdT 1985 I 301). L’art. 153 aCC a été abrogé par la loi fédérale du 26 juin 1998, qui a notamment introduit les art. 1…»
101 2014 184 (2015-05-28) · fr
Payer Fails to Prove Qualified Cohabitation for Spousal Support Modification
«…son concubinage n’est pas stable et qu’il ne procure pas les mêmes avantages que le mariage (ATF 114 II 295 consid. 3; 109 II 188 / JdT 1985 I 301; HAUSHEER ET AL., Handbuch des Unterhaltsrechts, Berne 1997, p. 558). La partie qui entend déduire un…»
5A_90/2012 (2012-07-04)
«…ne saurait présumer en fait que l'épouse en tirerait, le cas échéant, des avantages comparables à ceux du mariage ( ATF 109 II 188 ; arrêt 5A_321/2008 du 7 juillet 2008 consid. 3.1 et les références). Au demeurant, le recourant dispose d'un solde men…»
ML.2011.114 (2011-03-24) · vd
Appeal Regarding Provisional Lifting of Objection to Annuity Payment Based on Cohabitation
«…ble à celui auquel le mariage donnerait droit (ATF 118 II 235, JT 1994 I 331; ATF 114 II 295, rés. au JT 1991 I 66; ATF 109 II 188, JT 1985 I 301). Si, dans le cadre du procès au fond, on ne peut exclure que le juge constate la cadu…»
9C_680/2009 (2009-10-23)
«…sen, dass die Konkubinatspartner voneinander Beistand und Unterstützung ähnlich wie in einer Ehe erwarten konnten ( BGE 109 II 188 E. 2 S. 190 f.; 114 II 295 E. 1b S. 298; vgl. Urteil 5C.70/2003 vom 2. Juni 2003 in: FamPra.ch 2003 S. 905). 2. 2.1…»
HC.2009.176 (2009-05-18) · vd
Spousal Support Modification Appeal Based on Cohabitation and Changed Financial Circumstances
«…Tribunal fédéral a considéré que cette relation était présumée lorsque le concubinage avait duré cinq ans au moins (ATF 109 II 188, JT 1985 I 301). Cette présomption n'est pas absolue, il n'en reste pas moins que la durée…»
5A_321/2008 (2008-07-07)
«…donnerait droit (arrêt 5C.90/2001 du 15 octobre 2001, consid. 3a et les arrêts cités: ATF 118 II 235 ; 114 II 295 ; 109 II 188 ). Il incombe cependant à l'époux débirentier d'apporter la preuve complète du concubinage stable, étroit ou qualifié,…»
100.2007.1119 (2008-02-26) · bl
Spousal Support Suspension Denied Due to Known Cohabitation
«…einer Tatsachenvermutung angenommen, dass die Voraussetzungen für einen Verlust des Rentenanspruchs erfüllt seien (BGE 109 II 188). Eine umfassende und damit qualifizierte Lebensgemeinschaft, welche zum Erlöschen der Unterhaltspflicht entsprechend A…»
copy.of.2008.36 (2008-02-26) · bl
Cohabitation's Impact on Post-Divorce Maintenance
«…einer Tatsachenvermutung angenommen, dass die Voraussetzungen für einen Verlust des Rentenanspruchs erfüllt seien (BGE 109 II 188). Eine umfassende und damit qualifizierte Lebensgemeinschaft, welche zum Erlöschen der Unterhaltspflicht entsprechend A…»
5C.93/2006 (2006-10-23)
«…einer Tatsachenvermutung angenommen, dass die Voraussetzungen für einen Verlust des Rentenanspruchs erfüllt seien ( BGE 109 II 188 ; vgl. auch BGE 114 II 295 ). In analoger Anwendung von Art. 153 Abs. 1 aZGB entschied das Bundesgericht alsdann in B…»

Volltext

Urteilskopf

109 II 188

43. Urteil der II. Zivilabteilung vom 20. Januar 1983 i.S. X. gegen Y. (Berufung)

Regeste

Art. 153 Abs. 1 ZGB; Rentenanspruch des im Konkubinat lebenden geschiedenen Ehegatten; Beweislast hinsichtlich der Voraussetzungen für den Verlust dieses Anspruches.

Dass die Lebensgemeinschaft des rentenberechtigten geschiedenen Ehegatten mit einem Angehörigen des andern Geschlechts so stabil und eng ist, dass sie jenem wirtschaftlich ähnliche Vorteile bietet wie eine Ehe, und dass das Bestehen auf dem scheidungsrechtlichen Unterhaltsbeitrag demnach als rechtsmissbräuchlich erscheint, hat grundsätzlich der rentenbelastete Ehegatte nachzuweisen. Im Sinne einer Tatsachenvermutung (mit Umkehrung der Beweislast) ist jedoch bei einem Konkubinat, das im Zeitpunkt der Einleitung der Klage betreffend Abänderung des Scheidungsurteils (Aufhebung des Unterhaltsbeitrages) seit mindestens fünf Jahren gedauert hat, grundsätzlich anzunehmen, dass die Voraussetzungen für den Verlust des Rentenanspruches erfüllt seien.

Sachverhalt ab Seite 189

BGE 109 II 188 S. 189

Die Ehe von A. X. und B. Y. wurde im Dezember 1974 geschieden. A. X. wurde dabei verpflichtet, der geschiedenen Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag gemäss Art. 151 Abs. 1 ZGB von Fr. 1'000.-- im Monat zu bezahlen.

Nachdem B. Y. auf April 1978 eine neue Wohnung gemietet hatte, schloss sie am 19. März 1978 mit C. Z. folgende schriftliche Vereinbarung:

"1. ...

2. Frau Y. ist bereit, Herrn Z., gegen eine monatlich im voraus zu bezahlende Entschädigung, d.h. der Hälfte des Mietzinses, die Mitbenützung des Wohnraumes zu gestatten, zudem wird Herrn Z. ein Zimmer, als sein Schlafzimmer zur alleinigen Benützung überlassen.

3. Der Wohnraum ist von Frau Y. möbeliert und ist ihr alleiniges Eigentum. Das Zimmer von Herrn Z. ist von ihm möbeliert und ist sein alleiniges Eigentum.

4. Solange Frau Y. und Herr Z. das Essen gemeinsam einnehmen, entschädigt Herr Z. an Frau Y. die Hälfte der entstehenden Essenskosten zum voraus, zur Zeit monatlich Fr. 350.--. Sollte der Haushalt monatlich mehr als Fr. 700.-- kosten, erklärt sich Herr Z. bereit, die Hälfte der Mehrkosten nachzuzahlen.

5. Herr Z. erklärt sich auch bereit, die anfallenden Heizungs- und Warmwasser-Kosten, zur Hälfte an Frau Y. zu zahlen.

6. Diese Vereinbarung ist je auf das Ende eines Monats, mit vorausgehender Kündigungsfrist von 30 Tagen auflösbar. Sie besteht im Original bei Frau Y., als Fotokopie beim Anwalt von Frau Y., sowie als Fotokopie bei Herrn Z."

B. Y. und C. Z. leben seit dem 5. April 1978 zusammen. Das Verhältnis zwischen den beiden ist auch intim geworden.

Mit Eingabe vom 7. November 1979 erhob A. X. gegen B. Y. Klage mit dem Rechtsbegehren, das Scheidungsurteil sei in dem Sinne abzuändern, dass der der Beklagten zugesprochene Unterhaltsbeitrag mit sofortiger Wirkung aufzuheben sei. Zur Begründung der Klage wurde vorgebracht, die Beklagte lebe mit C. Z. in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, heirate diesen aber nicht, um den Rentenanspruch nicht zu verlieren. Darin sei ein offenbarer Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB zu erblicken.

Bezirks- und Obergericht wiesen die Klage durch Urteile vom 16. Januar 1981 bzw. vom 8. April 1982 ab. Im Verlauf des zweitinstanzlichen Verfahrens hatte die Beklagte erklärt, sie verzichte mit Wirkung ab 1. Januar 1982 auf die strittigen Unterhaltsbeiträge.

BGE 109 II 188 S. 190

Unter Erneuerung des im kantonalen Verfahren gestellten Antrages hat der Kläger gegen den obergerichtlichen Entscheid beim Bundesgericht Berufung erhoben.

Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 153 Abs. 1 ZGB hört die Pflicht zur Entrichtung einer Rente im Sinne von Art. 151 ZGB auf, wenn der berechtigte Ehegatte sich wieder verheiratet. Das Bundesgericht ist in seiner jüngeren Rechtsprechung davon ausgegangen, es stelle einen offenbaren Rechtsmissbrauch dar, wenn der rentenberechtigte Ehegatte nach der Scheidung mit einem Angehörigen des andern Geschlechts eine eheähnliche Lebensgemeinschaft eingehe, diesen aber nur deswegen nicht heirate, um der gesetzlichen Folge des Rentenverlustes auszuweichen (BGE 106 II 2 E. 1; BGE 104 II 155 f.). Voraussetzung für die Annahme von Rechtsmissbrauch ist freilich, dass der Rentenberechtigte aus der neuen Gemeinschaft ähnliche Vorteile zieht, wie sie ihm die Ehe bieten würde, dass also anzunehmen ist, der neue Partner biete ihm Beistand und Unterstützung, wie Art. 159 Abs. 3 ZGB es von einem Ehegatten fordert (BGE 106 II 4). Dabei kann es selbstverständlich nicht darum gehen, ob der Konkubinatspartner dem rentenberechtigten Ehegatten einen weggefallenen scheidungsrechtlichen Unterhaltsbeitrag durch eigene finanzielle Leistungen vollwertig zu ersetzen vermöchte und dazu auch gewillt wäre; im Falle einer Wiederverheiratung erlischt die Unterhaltspflicht des früheren Ehegatten ohne weiteres von Gesetzes wegen, und zwar auch dann, wenn keine Gewähr dafür besteht, dass der Unterhalt in der neuen Ehe den Umfang desjenigen in der geschiedenen Ehe erreicht.

2. Derjenige, der sich auf Art. 2 Abs. 2 ZGB beruft, trägt grundsätzlich die Beweislast hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten, aus denen er einen Rechtsmissbrauch ableitet. In einem Fall wie dem vorliegenden hat der Kläger somit nachzuweisen, dass die Beklagte mit einem anderen Mann eine Lebensgemeinschaft eingegangen ist, die ihr ähnliche Vorteile bringt wie eine Ehe, und dass sie ihren Partner nur deshalb nicht heiratet, weil sie den Rentenanspruch nicht untergehen lassen will. Es ist einzuräumen, dass es in der Regel schwer fallen dürfte, diesen Nachweis zu erbringen. Die Abklärung der Frage, ob die neue Lebensgemeinschaft so eng sei, dass der Konkubinatspartner des Rentenberechtigten

BGE 109 II 188 S. 191

bereit wäre, diesem Beistand und Unterstützung zu gewähren, wie es für einen Ehegatten gestützt auf Art. 159 Abs. 3 ZGB gesetzliche Pflicht ist, bietet erhebliche Schwierigkeiten. Es geht um eine persönliche Haltung, die nur sehr schwer erfassbar ist und eigentlich nur dann voll zum Ausdruck kommt, wenn sich der Partner in einer Notsituation befindet. Wo ernsthaftere Probleme noch nie eintraten, ist man deshalb auf eine blosse Prognose angewiesen; es sind künftige Erwartungen in die Beurteilung miteinzubeziehen. Als objektives Kriterium ist dabei die Dauer des Konkubinats von einer gewissen Bedeutung. Je länger ein Konkubinat gedauert hat, desto eher ist nämlich in der Regel die Annahme berechtigt, die Partner fühlten sich moralisch verpflichtet, sich gegenseitig wie Ehegatten beizustehen. Bei der Beurteilung des Einzelfalles ergeben sich jedoch naturgemäss Abgrenzungsschwierigkeiten. Um diesen zu begegnen, rechtfertigt sich eine Tatsachenvermutung in dem Sinne, dass bei einem Konkubinat, das im Zeitpunkt der Einleitung der Klage betreffend Abänderung des Scheidungsurteils (Aufhebung des Unterhaltsbeitrages) schon seit mindestens fünf Jahren dauert, grundsätzlich anzunehmen ist, die Beziehung zwischen den beiden Partnern sei so stabil und eng, dass die im Abänderungsverfahren beklagte Partei in einer allfälligen künftigen Notlage von ihrem neuen Partner Unterstützung und Beistand erwarten könne und dass sie von einer Heirat nur deshalb absehe, um den scheidungsrechtlichen Unterhaltsanspruch nicht untergehen zu lassen. Es darf in aller Regel davon ausgegangen werden, dass mit zunehmender Dauer der eheähnlichen Lebensgemeinschaft die Enttäuschung über das Scheitern der früheren Ehe an Bedeutung verliert und immer weniger als ernsthafter Grund für eine Nichtwiederverheiratung erscheint. Das Gesagte hat jedoch nicht zur Folge, dass der rentenberechtigte Ehegatte nicht den Gegenbeweis antreten könnte. Es muss ihm vielmehr die Möglichkeit offenstehen darzutun, dass das Gemeinschaftsverhältnis nur lose ist oder dass andere Gründe für die Nichtwiederverheiratung verantwortlich sind.

Der Festsetzung einer zeitlichen Limite mag etwas Willkürliches anhaften. Doch ist das Abstellen auf ein objektiv, d.h. in zeitlicher Hinsicht klar umschriebenes Kriterium um der Rechtssicherheit willen geboten. Die Aufstellung einer Tatsachenvermutung im erwähnten Sinn mit Umkehrung der Beweislast nach fünfjähriger Konkubinatsdauer ändert selbstverständlich nichts daran, dass eine Abänderungsklage unter besonderen Umständen schon vor

BGE 109 II 188 S. 192

Ablauf der angeführten Frist gutzuheissen ist. Es kann eine eheähnliche Lebensgemeinschaft schon von Anfang an oder jedenfalls nach kürzerer Zeit auf Dauer angelegt und von einem grossen gegenseitigen Verantwortungsbewusstsein getragen sein, auch wenn dies nicht der Regel entspricht.

3. Was den hier zu beurteilenden Fall betrifft, so hatte die Beklagte im Zeitpunkt der Klageeinleitung erst etwas mehr als ein Jahr mit Z. zusammengelebt. Dass ihr Beharren auf dem im Scheidungsurteil zugesprochenen Unterhaltsbeitrag gleichwohl rechtsmissbräuchlich wäre, vermag der Kläger nicht darzutun. In Würdigung der von ihm festgestellten tatsächlichen Gegebenheiten, namentlich des Vertrages mit Z., gelangte das Obergericht zum Schluss, dass Z. der Beklagten nicht mehr zuwende als das, was als angemessene Entschädigung für die von ihr erbrachten Leistungen betrachtet werden müsse. Es könne der Beklagten unter diesen Umständen nicht der Vorwurf gemacht werden, sie nehme von zwei Männern gleichzeitig denselben finanziellen Beistand in Anspruch. Diese Auffassung des Obergerichts verstösst nicht gegen Bundesrecht.

Sodann hält das Obergericht fest, es bestünden keine Indizien dafür, dass die Beklagte im Notfall von Z. einen ähnlichen Beistand zu erwarten hätte wie von einem Ehemann. Es gelangt zum Schluss, dass nicht gesagt werden könne, die Beklagte und Z. seien an sich ehewillig und ausserdem imstande, sich gegenseitig Beistand zu leisten, und die Beklagte würde Z. nur deshalb nicht heiraten, weil sie vom Kläger unterstützt werde und Z. nicht belasten wolle. Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang auf die Erklärung von Z. hin, er habe durch die Scheidung nach 25jähriger Ehe einen grossen Schock erlitten und werde durch die Scheidung finanziell dermassen in Anspruch genommen, dass er keine Möglichkeit sehe, in eine neue Ehe einzutreten. Die Beklagte habe ihrerseits geäussert, sie habe nach den erlebten Enttäuschungen keine ernsthafte Bekanntschaft gesucht; sie stehe mit Z. nur in einem lockeren Verhältnis. Das Obergericht hebt weiter auch das Alter der Beklagten und von Z. hervor, um zu bekräftigen, dass die Gründe, welche die beiden Partner dafür anführten, dass sie nicht heiraten würden, als glaubwürdig erschienen. Die Vorbringen des Klägers sind auch in diesem Punkt nicht geeignet, eine Verletzung von Bundesrecht darzutun.