Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 109 II 184 KI-generiert

**Swiss Supreme Court Revises Time Limits for Compensatory Alimony (Art. 151 ZGB)**

Geschäftsnummer BGE 109 II 184
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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**Swiss Supreme Court Revises Time Limits for Compensatory Alimony (Art. 151 ZGB)** The Supreme Court addresses the temporal limitation of a compensatory pension under Article 151 of the Swiss Civil Code (ZGB) for a divorced wife, even when children resulted from the marriage and her life circumstances have been permanently altered. The court revised its prior jurisprudence, ruling that a pension awarded under Article 151 ZGB can be time-limited if the claimant is able, in the long term, to achieve a financial situation that is no worse than if she had never married, thus negating the justification for a life-long financial commitment from the ex-spouse. Applying this new standard, the court upheld the eight-year limitation of the pension for the 35-year-old, healthy wife who had found part-time employment as a secretary and whose children (aged 10 and 15) would soon be independent, finding that she was likely to be fully integrated into the workforce and that the divorce had ultimately created an opportunity for her to secure a professionally and financially improved situation compared to her pre-marriage status.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Zeitliche Beschränkung einer Rente nach Art. 151 ZGB. Eine gestützt auf Art. 151 ZGB zugesprochene Rente kann auch dann zeitlich beschränkt werden, wenn aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und die Lebensverhältnisse der geschiedenen Frau sich dadurch dauernd verändert haben. Vorausgesetzt ist aber, dass die geschiedene Frau in der Lage ist, sich auf längere Sicht eine wirtschaftliche Situation zu schaffen, in der sie nicht schlechter gestellt sein wird, als wenn sie die Ehe nicht eingegangen wäre. Dann rechtfertigt sich die Zusprechung einer Dauerrente nicht (Änderung der Rechtsprechung).

Schlagwörter

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Ehegatte finanzielle Verhältnisse Dauer des nachehelichen Unterhalts Ehepaar-Altersrente Fristen Dauer der Invalidenrente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 98 II 166
Mit andern Worten liegt ein triftiger Grund für eine zeitliche Beschränkung nach der Rechtsprechung nur vor, wenn die Ehefrau durch die Scheidung lediglich einen vorübergehenden Nachteil erleidet, den eine zeitlich begrenzte Rente zu beheben vermag (BGE 98 II 166, BGE 97 II 7; JERMANN, a.a.O., S.
BGE 97 II 7
Wife's Indemnity Period Following Short Marriage
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 LTF

Cited in the dispositive to order the appellant to pay court costs.

Art. 151 ZGB

The main issue revolved around the temporal limitation of a maintenance pension granted under this article, which the Tribunal ultimately upheld.

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Volltext

Urteilskopf

109 II 184

42. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 24. Februar 1983 i.S. R. gegen R. (Berufung)

Regeste

Zeitliche Beschränkung einer Rente nach Art. 151 ZGB.

Eine gestützt auf Art. 151 ZGB zugesprochene Rente kann auch dann zeitlich beschränkt werden, wenn aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und die Lebensverhältnisse der geschiedenen Frau sich dadurch dauernd verändert haben. Vorausgesetzt ist aber, dass die geschiedene Frau in der Lage ist, sich auf längere Sicht eine wirtschaftliche Situation zu schaffen, in der sie nicht schlechter gestellt sein wird, als wenn sie die Ehe nicht eingegangen wäre. Dann rechtfertigt sich die Zusprechung einer Dauerrente nicht (Änderung der Rechtsprechung).

Erwägungen ab Seite 185

BGE 109 II 184 S. 185

Aus den Erwägungen:

5. Die Beklagte rügt weiter als bundesrechtswidrig, dass die Vorinstanz die Rente gemäss Art. 151 Abs. 1 ZGB auf acht Jahre befristet hat. Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, es lägen hier triftige Gründe für die Zusprechung einer blossen Übergangsrente vor. Insbesondere verweist sie auf die persönlichen Verhältnisse auf seiten der Beklagten. Was damit gemeint ist, ist nicht ganz klar. Es scheint, dass das Kantonsgericht auf die Tatsache hinweisen will, die Beklagte habe eine Abend-Handelsschule absolviert, wodurch sich ihre Berufschancen verbessert hätten, und sie sei nun bereits halbtags erwerbstätig. Ausserdem geht die Vorinstanz davon aus, es stehe fest, dass die heute 35jährige Beklagte von der Kinderbetreuung in wenigen Jahren gänzlich entlastet sei. Dann könne ihr eine ganztägige Berufstätigkeit zugemutet werden, zumal sie gesund sei und bereits jetzt halbtags als Sekretärin arbeite. Damit habe sie den sogenannten Anschluss nicht verpasst.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts, die sich offenbar in dieser Frage mit jener in den Kantonen nicht deckt (vgl. JERMANN, Die Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten nach Art. 151 Abs. 1 und 152 ZGB, S. 105 oben), ist eine Unterhaltsersatzrente grundsätzlich unbefristet zuzusprechen. Eine zeitliche Befristung ist wohl nicht völlig ausgeschlossen, sie ist indessen nur dann als zulässig erklärt worden, wenn triftige

BGE 109 II 184 S. 186

Gründe für eine solche Lösung sprechen. Das Vorliegen solcher Gründe wurde regelmässig nur dann bejaht, wenn sich die Lage der Ehefrau nach der Scheidung nicht erheblich von jener unterscheidet, in der sie sich während der Dauer der ehelichen Gemeinschaft befunden hat. Mit andern Worten liegt ein triftiger Grund für eine zeitliche Beschränkung nach der Rechtsprechung nur vor, wenn die Ehefrau durch die Scheidung lediglich einen vorübergehenden Nachteil erleidet, den eine zeitlich begrenzte Rente zu beheben vermag (BGE 98 II 166, BGE 97 II 7; JERMANN, a.a.O., S. 100 ff.; HINDERLING, Zusatzband zum Schweiz. Ehescheidungsrecht, S. 70). Das kann insbesondere zutreffen, wenn die Ehe nur kurze Zeit gedauert hat oder kinderlos blieb, die Ehefrau im Zeitpunkt der Scheidung noch jung und voll erwerbsfähig ist oder wenn diese stets, also auch während der Ehe, erwerbstätig war und dies aller Voraussicht nach auch weiterhin geblieben wäre. Sind Kinder aus der Ehe hervorgegangen und werden diese der Mutter zugeteilt, so ist nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Befristung der Rente in ihrer zeitlichen Dauer grundsätzlich ausgeschlossen. Es wurde angenommen, dass die Geburt von Kindern und die nachfolgenden Fürsorge- und Erziehungspflichten die Lebensgewohnheiten der Ehefrau und Mutter recht einschneidend veränderten; dadurch würden in aller Regel auch ihre beruflichen Möglichkeiten eingeschränkt, so dass sie auch nach Erfüllung ihrer Fürsorge- und Erziehungsaufgaben regelmässig mit dauernden, erheblich veränderten Lebensbedingungen rechnen müsse.

Diese Betrachtungsweise, die auf rein schadenersatzrechtlichen Überlegungen beruht, wird allerdings der wirklichen Lage nicht immer gerecht. Auch wenn zuzugeben ist, dass sich die Lebensbedingungen einer geschiedenen Frau dadurch, dass sie Kinder geboren und auferzogen hat, grundlegend und dauernd verändert haben, so ist damit noch nicht gesagt, dass eine solche Frau infolge der Scheidung auch stets einen dauernden finanziellen Schaden erleide. Sind ganz konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben, dass eine geschiedene Frau trotz Kinderbetreuung sich auf längere Sicht eine wirtschaftliche Situation wird schaffen können, in der sie nicht schlechter gestellt sein wird, als wenn sie die Ehe nicht eingegangen wäre, rechtfertigt sich eine solche lebenslange Bindung finanzieller Art an den früheren Ehegatten nicht. Dies wird vor allem dann der Fall sein, wenn die Ehegatten noch jung und die Kinder nicht mehr klein sind, der anspruchsberechtigte Gatte bereits wieder - wenn auch nur teilweise - in das Erwerbsleben

BGE 109 II 184 S. 187

eingegliedert ist und Aussicht besteht, dass er in absehbarer Zeit voll erwerbstätig sein werde. Sprechen hingegen andere Gründe für die Annahme, dass die durch die Scheidung gewonnene Handlungsfreiheit auch auf längere Sicht nicht voll für die Bestreitung des Lebensunterhalts des anspruchsberechtigten Gatten genutzt werden kann, so soll dieser, wenn ihm die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder zugeteilt werden, auch weiterhin eine Dauerrente verlangen können. Als solche Gründe fallen etwa der Gesundheitszustand und das Alter des anspruchsberechtigten Ehegatten, insbesondere aber auch seine lange Absenz im Berufsleben und die Schwierigkeiten der Wiedereingliederung in persönlicher oder wirtschaftlicher Hinsicht in Betracht.

Werden diese Kriterien auf den vorliegenden Fall angewendet, so sind die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Dauerrente an die Beklagte zu verneinen. Die Ehe der Parteien hat zwar relativ lange gedauert, nämlich 15 Jahre. Ferner war die anspruchsberechtigte Ehefrau während der Ehe nicht berufstätig. Doch steht fest, dass sie erst 35 Jahre alt und gesund ist. Sie hat sich aus eigener Initiative während des Scheidungsverfahrens weitergebildet und hat inzwischen eine Halbtagsstelle als Büroangestellte gefunden. Da die ältere Tochter 15- und die jüngere 10jährig ist, wird die Beklagte in wenigen Jahren aller Voraussicht nach von der Fürsorgepflicht als Mutter weitgehend befreit sein. Sie steht dann in einem Alter, in welchem sehr viele Ehefrauen und Mütter versuchen, wieder ins Erwerbsleben einzutreten. Durch die Scheidung hat die Beklagte den Vorteil gewonnen, dass sie sich beruflich fortbilden und durch eine Halbtagsarbeit bereits im Erwebsleben Fuss fassen konnte. Es ist damit zu rechnen, dass sie dannzumal voll als Sekretärin wird erwerbstätig sein können und im Hinblick auf ihre berufliche Tüchtigkeit und persönliche Initiative auch eine entsprechende Stelle finden wird. Gegenüber ihrem früheren Beruf als angelernte Coiffeuse hat sich die Beklagte somit nach der Scheidung eine Situation geschaffen, die auf längere Sicht als wesentlich besser erscheint als diejenige, in der sie sich vor der Ehe befand. Es kann deshalb nicht gesagt werden, die Beklagte erleide durch die Scheidung einen dauernden finanziellen Nachteil. Im Hinblick auf diese besondern Umstände hat das Kantonsgericht daher kein Bundesrecht verletzt, wenn es die der Beklagten zugesprochene Unterhaltsersatzrente auf acht Jahre befristet hat. In diesem Punkt erweist sich die Berufung somit als unbegründet.