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BGE 109 IB 43 KI-generiert

Vehicle Rental Company Not Entitled to Collective Registration Certificate under Trade Provisions

Geschäftsnummer BGE 109 IB 43
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Vehicle Rental Company Not Entitled to Collective Registration Certificate under Trade Provisions A company specializing in the professional rental of twelve motor vehicles sought the issuance of a collective vehicle registration certificate (Kolletiv-Fahrzeugausweis) combined with dealer plates (Händlerschilder), arguing that its operations fell under the definition of "trade" or vehicle reception for modification/repair according to Art. 23 para. 1 lit. a of the Traffic Insurance Ordinance (VVV). The court rejected the request, reasoning that the VVV provision only covers businesses involved in the manufacture, trade (in the narrow sense of selling), or reception of *third-party* vehicles for purposes like repair or modification, citing Art. 71 para. 2 of the Road Traffic Act (SVG) which defines "motor vehicle trade" narrowly and requires liability insurance primarily for handling third-party vehicles, a requirement not applicable to rental companies dealing only with their own fleet. The court concluded that professional vehicle rental does not equate to "trade" in this context, nor does the handling of one's own vehicles for maintenance satisfy the condition of receiving vehicles for repair under Art. 23 VVV, and that collective certificates are meant for driving uninspected vehicles, which is irrelevant for a rental business.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste SVG - Art. 22 ff. der Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV). Das berufsmässige Vermieten von Motorfahrzeugen fällt nicht unter Art. 23 Abs. 1 lit. a VVV, weshalb dafür keine Kollektiv-Fahrzeugausweise in Verbindung mit Händlerschildern abgegeben werden können.

Schlagwörter

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Eintragung ins Handelsregister Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung Versicherungsausweis Versicherungsgesellschaft Kaufvertrag über Motorfahrzeug Fremdversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 Abs. 1 BGG

The appeal was rejected, leading to the assessment of court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposes the court costs on the appellant as the appeal was dismissed.

Art. 25 Abs. 2 lit. d SVG

Cited as the basis in the reasoning for the regulation found in Art. 23 VVV, although the decision rests on the interpretation of the latter.

Art. 71 Abs. 2 SVG

Cited in the reasoning to support the narrow interpretation of 'Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes' (motor vehicle trade enterprises) as excluding vehicle rental.

Art. 23 Abs. 1 lit. c VVV

Cited in the reasoning regarding the requirement for relevant professional knowledge for driving non-inspected vehicles.

Art. 23 Abs. 1 lit. a-d VVV

Referenced to establish that all conditions for issuing the permit must be cumulatively met, which was not the case here.

Art. 23 Abs. 1 lit. a VVV

The appeal was dismissed because the appellant's activity (vehicle rental) does not constitute 'Handel' (trade) as required by this provision for the issuance of collective vehicle permits.

Art. 24 Abs. 1 VVV

Cited in the reasoning to explain the purpose of the provisions regarding the necessity to drive non-inspected vehicles.

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Volltext

Urteilskopf

109 Ib 43

6. Urteil des Kassationshofes vom 22. März 1983 i.S. A. gegen Regierungsrat des Kantons Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

SVG - Art. 22 ff. der Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV).

Das berufsmässige Vermieten von Motorfahrzeugen fällt nicht unter Art. 23 Abs. 1 lit. a VVV, weshalb dafür keine Kollektiv-Fahrzeugausweise in Verbindung mit Händlerschildern abgegeben werden können.

Sachverhalt ab Seite 44

BGE 109 Ib 43 S. 44

A. ist Inhaberin der Einzelfirma A.-Wohnauto-Vermietung in Egg/ZH. Das Geschäft besteht seit 1973. Gegenwärtig werden zwölf Fahrzeuge vermietet. Am 27. Januar 1982 stellte A. das Gesuch um Erteilung eines Kollektiv-Fahrzeugausweises in Verbindung mit Händlerschildern. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich lehnte das Begehren mit Verfügung vom 2. Februar 1982 ab mit der Begründung, die Gesuchstellerin erfülle die in Art. 23 Abs. 1 lit. a und c VVV verlangten Voraussetzungen nicht. Weder werden in ihrem Betrieb berufsmässig Motorfahrzeuge oder Motorfahrzeuganhänger hergestellt noch damit Handel getrieben oder solche Fahrzeuge zu Reparaturen, Umbau und ähnlichen Zwecken entgegengenommen. Zudem könne sie nicht nachweisen, dass eine im Betrieb tätige Person die nötigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen zur Verwendung nichtgeprüfter Fahrzeuge besitze. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss vom 10. November 1982 ab.

A. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen, der Beschluss des Regierungsrates sei aufzuheben und ihrem Gesuch um Erteilung eines Kollektiv-Fahrzeugausweises in Verbindung mit Händlerschildern sei zu entsprechen. Eventuell sei die Sache zur neuen Beurteilung an den Regierungsrat zurückzuweisen. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab

Erwägungen

aus folgenden Erwägungen:

1. Nach Art. 23 Abs. 1 lit. a VVV werden Kollektiv-Fahrzeugausweise nur an Personen und Unternehmungen abgegeben, die in ihrem Betriebe berufsmässig Motorfahrzeuge oder Motorfahrzeuganhänger herstellen oder damit Handel treiben oder solche Fahrzeuge zu Reparaturen, Umbau und ähnlichen Zwecken entgegennehmen.

a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Autovermietung falle im weitesten Sinne unter den Begriff "Handel" gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. a VVV. Nach ihrer Auffassung bestehe kein rechtserheblicher Unterschied zwischen dem Autohandel im

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eigentlichen Sinn und der Autovermietung hinsichtlich Erteilung eines Kollektiv-Fahrzeugausweises.

b) Art. 23 VVV ist auf Art. 25 Abs. 2 lit. d SVG zurückzuführen, wonach der Bundesrat Vorschriften erlässt über Ausweise und Kontrollschilder, inbegriffen kurzfristig gültige für geprüfte oder nichtgeprüfte Motorfahrzeuge und Anhänger sowie für Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes. Zu den Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes gehört nach Art. 71 Abs. 2 SVG auch der Motorfahrzeughändler. Aus dieser Bestimmung geht hervor, dass nur der Handel im engeren Sinn gemeint ist und die Vermietung von Fahrzeugen nicht darunter fällt. Nach Art. 71 Abs. 2 SVG haben die Unternehmer im Motorfahrzeuggewerbe, denen Motorfahrzeuge zur Aufbewahrung, Reparatur, Wartung, zum Umbau oder zu ähnlichen Zwecken übergeben wurden, sowie die Unternehmer, die Motorfahrzeuge herstellen oder damit Handel treiben, für die Gesamtheit ihrer eigenen und der ihnen übergebenen Motorfahrzeuge eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen. Für Vermieter von Motorfahrzeugen ist kein Grund zum Abschluss einer solchen Versicherung vorhanden, da sie entsprechend der Natur ihres Geschäftes keine Fahrzeuge von Dritten entgegennehmen.

Im übrigen hätte, wie die Vorinstanz zutreffend bemerkte, der Verordnungsgeber in Art. 23 Abs. 1 lit. a VVV keine Unterscheidung zwischen den verschiedenen Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes treffen müssen, wenn er unter Handel jeglichen Austausch wirtschaftlicher Güter hätte verstehen wollen. Diese Unterscheidung lässt sich einzig damit erklären, dass nur die eigentlichen Fahrzeughändler im engeren Sinn von der genannten Bestimmung erfasst werden wollten. Bezeichnenderweise wird in der Lehre, soweit ersichtlich, nirgends der Vermieter von Motorfahrzeugen als Händler im Sinne von Art. 71 SVG und Art. 23 Abs. 1 lit. a VVV bezeichnet (vgl. etwa die Definition bei BERNASCONI, Die Haftung des Motorfahrzeughalters für andere Personen, Diss. Zürich 1973, S. 90). Aus dem Hinweis auf SCHLEGEL (Kommentar, 1938, N. 69 zu Art. 7 MFG), der Kommissionäre, Agenten und Vertreter erwähnte, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Kommissionäre, Agenten und Vertreter können nur dann Kollektiv-Fahrzeugausweise erwerben, wenn sie Handel im Sinne von Art. 23 Abs. 1 lit. a VVV betreiben, d.h. Verkaufsgeschäfte tätigen. Dass es unter der Herrschaft des MFG noch keine berufsmässige Vermietung von Wohnmobilen gab, wie

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die Beschwerdeführerin behauptet, mag zutreffen. Indes war die Vermietung von Personenwagen bekannt.

c) Die Auslegung der Vorinstanz entspricht auch dem Sinn und Zweck von Art. 22 ff. VVV. Nach Art. 23 Abs. 1 VVV sollen Kollektiv-Fahrzeugausweise nur an solche Unternehmen abgegeben werden, die nach der Natur ihres Betriebes mit nichtgeprüften Motorfahrzeugen fahren müssen. Dementsprechend werden diese Fahrten in Art. 24 Abs. 1 VVV an erster Stelle aufgezählt, und verlangt Art. 23 Abs. 1 lit. c VVV, dass eine im Betrieb tätige Person die nötigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen zur Verwendung nichtgeprüfter Fahrzeuge besitzt. Das Motiv für die Abgabe von Kollektiv-Fahrzeugausweisen nach Art. 23 Abs. 1 VVV besteht somit in der Notwendigkeit bestimmter Unternehmen, mit nichtgeprüften Fahrzeugen fahren zu müssen. Dies trifft für Vermieter von Motorfahrzeugen aber nicht zu. Die Einsparung von Versicherungsprämien, worauf sich die Beschwerdeführerin beruft, kann nicht zur Abgabe von Kollektiv-Fahrzeugausweisen berechtigen.

d) Es trifft zudem nicht zu, dass die Abgabe eines Kollektiv-Fahrzeugausweises für den Betrieb der Beschwerdeführerin unentbehrlich wäre. Für Fahrten im Zusammenhang mit Reparaturen in betriebsfremden Werkstätten und beim Kauf neuer Fahrzeuge sind die Händlerschilder der Reparaturwerkstätte bzw. des Verkäufers verwendbar. Für die übrigen noch notwendigen Fahrten ist es der Beschwerdeführerin zuzumuten, sich mit Tagesausweisen zu behelfen, wenn sie die ordentlichen Schilder hinterlegt hat.

2. Würde das Unternehmen der Beschwerdeführerin keinen Handel treiben, so wäre es nach ihrer Auffassung zumindest als Betrieb im Sinne von Art. 23 Abs. 1 lit. a VVV zu qualifizieren, der Fahrzeuge zur Wartung, Reparatur, Umbau und zu anderen Zwecken entgegennehme. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, da die genannte Bestimmung sich nur auf die Entgegennahme von fremden, nicht auch von eigenen Fahrzeugen bezieht.

3. Die Vorinstanz hat somit Bundesrecht nicht verletzt, wenn sie annahm, die Beschwerdeführerin treibe keinen Handel mit Motorfahrzeugen im Sinne von Art. 23 Abs. 1 lit. a VVV. Unter diesen Umständen kann die Frage offengelassen werden, ob eine im Betriebe der Beschwerdeführerin tätige Person die nötigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen zur Verwendung nichtgeprüfter Fahrzeuge besitze. Die Voraussetzungen von Art. 23 Abs. 1 lit. a-d VVV müssen kumulativ erfüllt sein. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.