Dutch National Extradition Arrest Warrant Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDutch National Extradition Arrest Warrant Appeal A Dutch national appealed an extradition arrest warrant, arguing that "other reasons" under Article 47(2) of the Swiss Federal Act on International Mutual Assistance in Criminal Matters (IMAC) justified replacing detention with an alternative security measure, and that the extradition request itself was unfounded due to procedural flaws and fiscal nature of the alleged crimes. The Indictment Chamber rejected the appeal, reasoning that in proceedings solely concerning the extradition arrest warrant, it is not its role to decide on the merits of the extradition request, which is reserved for the Federal Office of Justice in the objection proceedings and the Federal Supreme Court upon appeal (Art. 24 and 25 IMAC); furthermore, the patent lack of merit of an extradition request does not constitute an "other reason" under Article 47(2) IMAC that would permit alternative security measures.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste 1. Art. 48 Abs. 2 IRSG. Im Beschwerdeverfahren gegen einen Auslieferungshaftbefehl ist nicht über die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens zu entscheiden. 2. Art. 47 Abs. 2 IRSG. Die offensichtliche Unbegründetheit eines solchen Begehrens stellt keinen "anderen Grund" i.S. von Art. 47 Abs. 2 IRSG dar.
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KI-generiertCited in the implicit order regarding the assessment of 'other grounds' for releasing the appellant from detention.
Cited in the implicit order regarding the scope of review in the appeal against the detention order.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Urteilskopf
109 Ib 339
52. Auszug aus dem Urteil der Anklagekammer vom 1. Dezember 1983 i.S. M. gegen Bundesamt für Polizeiwesen (Auslieferungshaftbefehl)
Regeste
1. Art. 48 Abs. 2 IRSG. Im Beschwerdeverfahren gegen einen Auslieferungshaftbefehl ist nicht über die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens zu entscheiden.
2. Art. 47 Abs. 2 IRSG. Die offensichtliche Unbegründetheit eines solchen Begehrens stellt keinen "anderen Grund" i.S. von Art. 47 Abs. 2 IRSG dar.
Sachverhalt ab Seite 339
BGE 109 Ib 339 S. 339
Der niederländische Staatsangehörige M. führt gegen den Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes für Polizeiwesen vom 20. Oktober 1983 Beschwerde. Er macht u.a. geltend, "andere Gründe" i.S. von Art. 47 Abs. 2 IRSG würden es rechtfertigen, anstelle der Haft eine andere Sicherungsmassnahme anzuordnen. Die Anklagekammer weist die Beschwerde ab.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
d) "Andere Gründe" schliesslich, die es rechtfertigen würden, anstelle der Haft andere Massnahmen zur Sicherung des Verfolgten anzuordnen, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Auf alle Fälle könnte eine offensichtliche Unbegründetheit des Auslieferungsbegehrens nach der neuen Ordnung des Art. 47 Abs. 2 IRSG nicht als ein solcher Grund in Betracht kommen, denn wo sich ein solches Begehren a priori als haltlos erweist, könnten auch andere Sicherungsmassnahmen, die vom Gesetz ausdrücklich an jene
BGE 109 Ib 339 S. 340
"anderen Gründe" angeschlossen werden, nicht verfügt werden. Im übrigen wäre es ohnehin nicht Sache der Anklagekammer, in diesem einzig die Auslieferungshaft betreffenden Verfahren über die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens zu befinden. Das hat im Einspracheverfahren durch das zuständige Bundesamt (Art. 24 IRSG) und nur auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde durch das Bundesgericht zu geschehen (Art. 25 IRSG; BGE 109 Ib 65 E. 2a mit Zitaten). Soweit der Beschwerdeführer deshalb geltend macht, das gegen ihn in den Niederlanden geführte Verfahren weise Mängel im Sinne des Art. 2 IRSG auf, das Auslieferungsgesuch betreffe Taten, die auf eine Verkürzung von fiskalischen Abgaben gerichtet erschienen (Art. 3 Abs. 3 IRSG) usw., ist er nicht zu hören.