Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 109 IB 253 KI-generiert

Municipality v. Swiss PTT Directorate General on Post Office Renaming

Geschäftsnummer BGE 109 IB 253
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Municipality v. Swiss PTT Directorate General on Post Office Renaming A municipality and its residents challenged the Swiss PTT Directorate General's decision to rename a local post office from "Furna-Station" to "Prag-Jenaz" to resolve confusion arising from two post offices serving different areas under a single postal code. The Federal Court ruled that the administrative appeal was inadmissible because the renaming of a post office is an organizational measure, not a formal administrative decision (Verfügung) as defined by Article 97 of the Federal Judicature Act and Article 5 para. 1 of the Administrative Procedure Act. The court reasoned that in order to be considered a **Verfügung**, the act must establish, modify, or extinguish specific legal rights and obligations for individuals, which is not the case for an organizational arrangement like renaming a post office, even if it has indirect factual implications for users.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Begriff der Verfügung i.S. von Art. 97 OG und Art. 5 Abs. 1 VwVG. Organisatorische Anordnungen (hier: Umbenennung einer Poststelle) gelten nicht als Verfügungen i.S. von Art. 5 Abs. 1 VwVG, weil niemandem gegenüber Rechte und Pflichten begründet werden. Derartige Anordnungen können daher nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden.

Schlagwörter

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erworbener Anspruch Namensänderung Legitimation der Gemeinde Verwaltungsbeschwerde der Bediensteten Zustellung per Einschreiben dienstliche Versetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 97 OG
Begriff der Verfügung i.S. von Art. 97 OG und Art. 5 Abs. 1 VwVG.
Art. 5 Abs. 1 VwVG
This provision defines what constitutes a ruling (Verfügung), against which an administrative court appeal can be lodged; the Tribunal used it to determine that the renaming of a post office was not such a ruling.
Art. 97 Abs. 1 OG
Dezember 1968 (Art. 97 Abs. 1 OG).
Art. 103 lit. a OG
Man kann nicht von der Beschwerdebefugnis her (die gemäss der Regelung in Art. 103 lit. a OG keine Betroffenheit in einer Rechtsstellung voraussetzt) die Zulässigkeit der Beschwerde an sich, d.h.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 104 Ia 29
BGE 97 I 595
Wenn und sofern dies in BGE 97 I 595 getan wurde, handelte es sich um einen Trugschluss.
BGE 98 Ib 461
aber: BGE 98 Ib 461 ff.), die Aufhebung einer Poststelle (VPB 39 Nr.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 5 Abs. 1 VwVG

This provision defines what constitutes a ruling (Verfügung), against which an administrative court appeal can be lodged; the Tribunal used it to determine that the renaming of a post office was not such a ruling.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

1C_517/2016 (2017-04-12)
Closure of municipal waste collection point as real act triggering right to judicial review under legal protection guarantee for affected statutory disposal duties.
«…benennung einer Strasse (so das Beispiel des Berichterstatters in AB 1998 S S. 106 oben) oder einer Poststelle (so BGE 109 Ib 253 E. 1b S. 255 mit weiteren Beispielen, die allerdings alle aus der Zeit vor Einführung der Rechtsweggarantie stammen).…»
BGE 143 I 336
«…I 336 S. 340 einer Strasse (so das Beispiel des Berichterstatters in AB 1998 S 257 oben) oder einer Poststelle (so BGE 109 Ib 253 E. 1b S. 255 mit weiteren Beispielen, die allerdings alle aus der Zeit vor Einführung der Rechtsweggarantie stammen).…»
2C_752/2012 (2012-11-19)
«…ann, wenn solche Anordnungen mittelbare Auswirkungen auf Private haben, wie etwa die Umbenennung einer Poststelle ( BGE 109 Ib 253 E. 1). Die Rechtsprechung lässt indessen die direkte Anfechtung von verhaltenslenkenden Verwaltungsverordnungen wie et…»
2C_272/2012 (2012-07-09)
«…ann, wenn solche Anordnungen mittelbare Auswirkungen auf Private haben, wie etwa die Umbenennung einer Poststelle ( BGE 109 Ib 253 E. 1). Die Rechtsprechung lässt indessen die direkte Anfechtung von verhaltenslenkenden Verwaltungsverordnungen wie et…»
1P.265/2003 (2003-05-27)
«…n costituisce diritti o obblighi per nessuno, e quindi non è impugnabile con un ricorso di diritto amministrativo ( DTF 109 Ib 253 ). Sostiene quindi che, di conseguenza, sarebbe dato il ricorso di diritto pubblico, sussidiario ( art. 84 cpv. 2 OG ).…»

Volltext

Urteilskopf

109 Ib 253

43. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 4. November 1983 i.S. Gemeinde Jenaz und Mitbeteiligte gegen Generaldirektion PTT (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Begriff der Verfügung i.S. von Art. 97 OG und Art. 5 Abs. 1 VwVG.

Organisatorische Anordnungen (hier: Umbenennung einer Poststelle) gelten nicht als Verfügungen i.S. von Art. 5 Abs. 1 VwVG, weil niemandem gegenüber Rechte und Pflichten begründet werden. Derartige Anordnungen können daher nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden.

Sachverhalt ab Seite 254

BGE 109 Ib 253 S. 254

Im Prättigau gibt es unter der Postleitzahl 7299 zwei verschiedene Poststellen, nämlich "Furna-Dorf" und "Furna-Station". Die erste bedient Gebiet der Gemeinde Furna, die zweite Gebiet der Gemeinde Jenaz (neben der Poststelle 7233 Jenaz). Einwohner von Furna-Dorf regten zur Behebung einer geltend gemachten Verwechslungsgefahr an, für die Poststelle "Furna-Station" auf den alten Ortsnamen "Pragmartin" zurückzukommen und es für die Bezeichnung des Dorfes beim einfachen Namen "Furna" bewenden zu lassen. Darauf schlug die Kreispostdirektion Chur folgende Bezeichnungen vor:

- 7231 Furna-Station (für die Fraktion der Gemeinde Jenaz im Gebiet Planfieb/Pragmartin);

- 7232 Furna (anstatt der Bezeichnung Furna-Dorf).

Nachdem die Gemeindeversammlung von Furna diesen Vorschlag abgelehnt hatte, forderte die Kreispostdirektion Chur die Gemeinde Jenaz auf, zum Problem der Umbenennung der Poststelle Furna-Station Stellung zu nehmen. In der Folge beantragte die Gemeinde Jenaz, auf eine Änderung der Poststellen-Bezeichnung zu verzichten; eventuell sei der Name "Prag-Jenaz" zu wählen.

Hierauf teilte die Kreispostdirektion Chur dem Gemeindevorstand Jenaz "Namens und im Auftrag der Generaldirektion der Schweizerischen PTT-Betriebe" mit, die Poststelle Furna-Station werde auf den 1. Januar 1984 gemäss dem Eventualantrag in "7231 Prag-Jenaz" umbenannt.

Gegen diese Umbenennung richtet sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Gemeinde Jenaz und von zehn Einwohnern dieser Gemeinde im Gebiet Furna-Station.

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein, und zwar u.a. aus folgenden

BGE 109 Ib 253 S. 255

Erwägungen

Erwägungen:

1. a) Das Bundesgericht beurteilt letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) vom 20. Dezember 1968 (Art. 97 Abs. 1 OG). Gemäss Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen "Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:

a) Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;

b) Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;

c) Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren".

Daraus ergibt sich, dass eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG die Begründung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten zur Folge hat, also die Regelung eines Rechtsverhältnisses. Mittels der Verfügung wird eine konkrete Berechtigung oder eine bestimmte Verpflichtung begründet bzw. festgestellt (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 128). Diese Definition entspricht auch der Begriffsumschreibung der Verfügung, welche Praxis und Lehre ausserhalb des Bereichs des VwVG getroffen haben, indem sie die Verfügung als individuellen, an den einzelnen gerichteten Hoheitsakt definieren, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (BGE 104 Ia 29 E. d).

b) Bei organisatorischen Anordnungen liegt keine Regelung eines Rechtsverhältnisses vor, "weil niemandem gegenüber Rechte oder Pflichten geregelt werden" (GYGI, a.a.O., S. 104). Um eine solche Anordnung handelt es sich aber bei der Umbenennung einer Poststelle. Es werden dadurch keine Rechte und Pflichten der Postbenützer oder der beteiligten Gemeinden betroffen.

Zwar kann eine solche Anordnung mittelbare Auswirkungen auf die faktische Stellung der Benützer einer Poststelle haben. Und diese mittelbaren Auswirkungen können durchaus dergestalt sein, dass sie ein Rechtsschutzinteresse, d.h. die Legitimation zur Anfechtung einer solchen Anordnung an sich begründen könnten.

BGE 109 Ib 253 S. 256

Das genügt aber nicht für die Zulässigkeit einer Beschwerde, die per definitionem nur gegen Verfügungen möglich ist (vgl. GYGI, a.a.O., S. 137). Man kann nicht von der Beschwerdebefugnis her (die gemäss der Regelung in Art. 103 lit. a OG keine Betroffenheit in einer Rechtsstellung voraussetzt) die Zulässigkeit der Beschwerde an sich, d.h. die Anfechtbarkeit einer Anordnung herleiten. Wenn und sofern dies in BGE 97 I 595 getan wurde, handelte es sich um einen Trugschluss. GYGI (a.a.O., S. 137) macht denn auch gegenüber diesem Entscheid mit Recht geltend, dass die Eröffnung einer Bahnhofsapotheke keine Verfügung sei und dass das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses das Erfordernis einer Verfügung nicht ersetze. Gleiches gilt für die Verlegung einer Hochschulabteilung (anders: VPB 39 Nr. 59 S. 42; vgl. aber: BGE 98 Ib 461 ff.), die Aufhebung einer Poststelle (VPB 39 Nr. 102 S. 86) oder der Frauenabteilung einer Strafanstalt (VPB 38 Nr. 18 S. 61 f.), die Bestimmung des Standortes einer Zivilschutz-Sanitätshilfsstelle (VPB 42 Nr. 93 S. 413 ff.) oder die Modernisierung des Postzustelldienstes (VPB 38 Nr. 67 S. 14 ff.). Das Bundesgericht hat die Praxis der Verwaltungsbehörden betreffend Aufhebung einer Postdienststelle (VPB 39 Nr. 102 S. 86) in einem nicht publizierten Entscheid vom 24. März 1982 i.S. Komitee gegen die Aufhebung der Haltestelle "Tivoli" der Trogenerbahn übernommen, indem es feststellte, dass das Eidg. Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement zu Recht auf eine Beschwerde gegen die Aufhebung einer Bahnhaltestelle nicht eintrat, da es sich dabei nicht um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG handle. Wenn aber schon die Aufhebung einer Bahnhaltestelle bzw. einer Poststelle keinen Verfügungscharakter hat, dann gilt dies erst recht für die Umbenennung einer Poststelle.