Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 109 IB 198 KI-generiert

Consortium Challenge to Building Permit Denied Due to Lack of Specific Competitive Standing

Geschäftsnummer BGE 109 IB 198
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Consortium Challenge to Building Permit Denied Due to Lack of Specific Competitive Standing A consortium operating sport facilities challenged a building permit granted to a competitor for the extension of its recreational center, arguing that the permit conferred an unfair competitive advantage, since the competitor also offered services to non-members. The court concluded that a businessman is not affected in worthy-of-protection interests within the meaning of Art. 103 lit. a of the Federal Judicature Act (OG) merely by a competitor's construction project, even if it intensifies competition, because such an impact falls under the principle of free competition. The court reasoned that standing for a competitor to appeal against an administrative decision requires a "specific proximity of relationship," typically resulting from special economic regulatory schemes (like quotas) addressed by federal law, and not just a general economic interest or the fear of increased competition, which means the general building law requirements were insufficient to establish standing.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG, § 5 Einführungsverordnung zum RPG des Kantons Zürich, Art. 103 lit. a OG. Ein Gewerbetreibender wird durch das Bauvorhaben eines Konkurrenten nicht in seinen schutzwürdigen Interessen im Sinne von Art. 103 lit. a OG berührt. Die Legitimation eines Konkurrenten zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde setzt eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste spezifische Beziehungsnähe voraus (E. 4).

Schlagwörter

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Legitimation gegen Baubewilligung Bauzeitverlängerung wirtschaftlicher Wettbewerb Beschwerdelegitimation Auswahlverfahren Anfechtung von Verwaltungsverfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG
Mentioned regarding the standard for being addressed/'berührt' by the decision, referenced in the context of the relevant procedural requirements for legitimacy.
Art. 103 lit. a OG
a RPG, § 5 Einführungsverordnung zum RPG des Kantons Zürich, Art. 103 lit. a OG.
Art. 33 Abs. 2 RPG
Sie erging somit in Anwendung kantonaler Ausführungsbestimmungen zum Raumplanungsgesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 2 RPG (EJPD/BRP, Erläuterungen, N.
Art. 103 Abs. 1 lit. a OG
Dass Wert, Lage, Grösse und Gestaltung des Grundstücks zu Wettbewerbsunterschieden führen können, ist verständlich, vermag jedoch keine besondere Betroffenheit des Konkurrenten im Sinne von Art. 103 Abs. 1 lit. a OG auszulösen.
§ 5 Einführungsverordnung zum RPG des Kantons Zürich
Cited as the cantonal procedural rule for determining legitimacy, which the Federal Tribunal reviewed in light of federal law.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 104 Ib 248
a) Die Beschwerdeführer werfen dem Verwaltungsgericht vor, sein Entscheid mache im Ergebnis die Rekursbefugnis von der Schutzrichtung der als verletzt bezeichneten Norm abhängig, was das Bundesgericht ausdrücklich verneint habe (BGE 104 Ib 248 ff., E.
BGE 108 Ib 93
So kann etwa ein Nachbar ein ihm missliebiges Bauvorhaben, obschon es den nachbarschützenden Bauvorschriften entspricht, mit der Begründung anfechten, es verstosse gegen Gewässerschutzrecht oder Forstrecht (BGE 108 Ib 93 E.
BGE 104 Ib 253
3b aa, BGE 104 Ib 253 ff.
BGE 108 Ib 509
480; BGE 108 Ib 509, nicht publizierte Erwägung 1).
BGE 104 Ib 249
Mit den Worten der Rechtsprechung muss eine besondere, beachtenswerte, nahe Beziehung zur Streitsache vorliegen (BGE 104 Ib 249 E.
BGE 105 Ib 359
Besondere und andere Interessen als das allgemeine öffentliche Interesse an der richtigen Durchsetzung und einheitlichen Anwendung des Bundesrechts müssen gegeben sein, damit das "unmittelbare" Berührtsein bejaht werden kann (BGE 105 Ib 359 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG

Mentioned regarding the standard for being addressed/'berührt' by the decision, referenced in the context of the relevant procedural requirements for legitimacy.

§ 5 Einführungsverordnung zum RPG des Kantons Zürich

Cited as the cantonal procedural rule for determining legitimacy, which the Federal Tribunal reviewed in light of federal law.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (16)

BGE 123 II 376
Standing of consumers and bio-producers to challenge approval of genetically modified soy food under administrative procedure law.
«…waltungsrechtliche Zulassungs- oder Kontingentierungsordnung, welcher die Konkurrenten gemeinsam unterworfen sind ([BGE 109 Ib 198](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date…»
1C_510/2019 (2020-05-25)
«…ment quand un commerçant demande l'annulation d'une autorisation de construire pour le projet d'un concurrent (cf. ATF 109 Ib 198 ; arrêt 1A.205/2003 du 19 mars 2004 consid. 1.4). 3.2. En l'occurrence, la recourante ne prétend pas, à juste titre, d…»
2C_579/2012 (2013-01-17)
«…es freien Wettbewerbs und schafft deshalb noch keine besondere schutzwürdige Beziehungsnähe ( BGE 125 I 7 E. 3d S. 9; 109 Ib 198 E. 4d/e S. 202 f.; Urteil 2C_53/2009 vom 23. September 2011 E. 1.3). Anders verhält es sich nach der Rechtsprechung, w…»
2C_53/2009 (2011-09-23)
«…es freien Wettbewerbs und schafft deshalb noch keine besondere schutzwürdige Beziehungsnähe ( BGE 125 I 7 E. 3d S. 9; 109 Ib 198 E. 4d/e S. 202 f.). Anders verhält es sich, wenn Bestimmungen mit wirtschaftspolitischer Zielsetzung in Frage stehen,…»
1C_581/2008 (2009-05-18)
«…ia nella veste di concorrenti, ma in quella di proprietari vicini (cfr. per il caso contrario, qui non realizzato, DTF 109 Ib 198 consid. 4, sentenza 1A.71/2000 del 3 gennaio 2001 consid. 3, in: RDAT II-2001, n. 66, pag. 263 segg.). La Corte canton…»
1A.119/2006 (2006-10-12)
«…natamente quando siano contestate decisioni su contingenti ( DTF 125 I 7 consid. 3 e rinvii, 123 II 376 consid. 5b/aa, 109 Ib 198 consid. 4). Nella fattispecie la ricorrente ritiene di essere legittimata a ricorrere con riferimento alla menzionata c…»
2A.19/2006 (2006-05-24)
«…. 2.2 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ( BGE 127 II 264 E. 2c S. 269 ; 125 I 7 E. 3d und e S. 9 f.; 109 Ib 198 E. 4d S. 201 f.; RDAT 2001 II Nr. 66 S. 263, 1A.71/2000, E. 3a und b; 2000 I Nr. 58 S. 513, 2A.504/1998, E. 2b; Urteil…»
1A.266/2005 (2006-03-13)
Zoning ordinance traffic quota contract clause upheld as permissible emissions control under Swiss environmental law
«…rtseins liegt vielmehr im Prinzip des freien Wettbewerbs und schafft keine schutzwürdige besondere Beziehungsnähe ( BGE 109 Ib 198 E. 4d/e S. 202 f.). Erforderlich ist vielmehr eine spezifische Beziehungsnähe, die von der einschlägigen gesetzlichen…»
1A.253/2005 (2006-02-17)
«…eres Interesse am richtigen Gesetzesvollzug, was sie in höherem Masse als jedermann berührt erscheinen lässt (vgl. BGE 109 Ib 198 E. 4d S. 202). Wie die Vorinstanz indessen im Ergebnis richtig erwogen hat, muss die Frage der Parteistellung der Besc…»
1A.148/2005 (2005-12-20)
«…rtseins liegt vielmehr im Prinzip des freien Wettbewerbs und schafft keine schutzwürdige besondere Beziehungsnähe ( BGE 109 Ib 198 E. 4d/e S. 202 f.). Erforderlich ist vielmehr eine spezifische Beziehungsnähe, die von der einschlägigen gesetzlichen…»
2A.359/2005 (2005-11-14)
«…port spécial et digne d'être protégé mais se sentent seulement visées par une concurrence accrue ( ATF 113 Ib 363 ss; 109 Ib 198 ss; voir aussi Häfelin/Müller, op. cit., p. 370). La jurisprudence, comme la doctrine, exige donc de manière assez str…»
1A.205/2003 (2004-03-19)
«…ment quand un commerçant demande l'annulation d'une autorisation de construire pour le projet d'un concurrent (cf. ATF 109 Ib 198 ; arrêt 1A.71/2000 du 3 janvier 2001, publié in RDAT 2001 II p. 263 consid. 3). Comme le relève l'arrêt attaqué, en dro…»
2P.35/2003 (2003-11-05)
«…il diritto di ricorso in modo tale da sfiorare l'azione popolare, cosa che il legislatore ha voluto evitare (cfr. DTF 109 Ib 198 consid. 4d). Per far sì che un concorrente sia legittimato a ricorrere è invece necessario che tra questi e l'oggetto…»
1A.71/2000 (2001-01-03)
«…natamente quando siano contestate decisioni su contingenti ( DTF 125 I 7 consid. 3 e rinvii, 123 II 376 consid. 5b/aa, 109 Ib 198 consid. 4; sentenza del 2 settembre 1999, citata). La ditta Giuliani ritiene di essere legittimata a ricorrere in base…»
BGE 125 I 7
«…rtseins liegt vielmehr im Prinzip des freien Wettbewerbs und schafft keine schutzwürdige besondere Beziehungsnähe ([BGE 109 Ib 198](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date…»

Volltext

Urteilskopf

109 Ib 198

34. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 21. Dezember 1983 i.S. Konsortium Gewerbe- und Sporthallen gegen Gemeinde Bassersdorf, Freizeitorganisation des Personals der Swissair, Regierungsrat und Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Verwaltungsgerichts- und staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG, § 5 Einführungsverordnung zum RPG des Kantons Zürich, Art. 103 lit. a OG.

Ein Gewerbetreibender wird durch das Bauvorhaben eines Konkurrenten nicht in seinen schutzwürdigen Interessen im Sinne von Art. 103 lit. a OG berührt. Die Legitimation eines Konkurrenten zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde setzt eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste spezifische Beziehungsnähe voraus (E. 4).

Sachverhalt ab Seite 198

BGE 109 Ib 198 S. 198

Der Gemeinderat Bassersdorf erteilte am 1. Dezember 1981 der Freizeitorganisation des Personals der Swissair für die Erweiterung der bestehenden Freizeitanlage "im Häuli-Störchelwiesen" in Bassersdorf die Baubewilligung. Die Gesellschafter der einfachen Gesellschaft "Konsortium Gewerbe- und Sporthallen", welche auf dem Grundstück Grindelstrasse 11 in Bassersdorf als Leasingnehmer eines grossen Gebäudes neun Tennisplätze im Dachgeschoss, drei Squashplätze und eine Minigolfanlage betreibt, erhoben dagegen Rekurs. Ihr Interesse an der Anfechtung der Bewilligung begründeten sie damit, dass diese der Freizeitorganisation einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil verschaffe. Die Freizeitorganisation überlasse ihre Anlagen stundenweise gegen Entgelt auch Nichtmitgliedern und trete daher mit ihrem Konsortium in ein Konkurrenzverhältnis.

BGE 109 Ib 198 S. 199

Die Baurekurskommission I trat jedoch auf den Rekurs nicht ein, und das Verwaltungsgericht, das die Gesellschafter in der Folge wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs anriefen, bestätigte diesen Entscheid. Die dagegen von den Gesellschaftern erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird vom Bundesgericht als staatsrechtliche Beschwerde behandelt und abgewiesen.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

4. Die Zürcher Einführungsverordnung zum Raumplanungsgesetz umschreibt in § 5 die Zulassung zum Rekurs oder zur Beschwerde wie folgt:

"In Streitigkeiten über die Anwendung des Bundesgesetzes über die Raumplanung oder des Planungs- und Baugesetzes ist abweichend von § 21 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes die Legitimation im vorgeschriebenen Mindestumfang von Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG gegeben; danach ist zum Rekurs oder zur Beschwerde berechtigt, wer durch den angefochtenen Erlass oder die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Anfechtungsobjektes hat."

Der Ausgang der Sache hängt somit davon ab, ob das Verwaltungsgericht mit Recht annehmen durfte, die Beschwerdeführer würden die Voraussetzungen für die Beschwerdebefugnis im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Anfechtung der der Beschwerdegegnerin erteilten Baubewilligung nicht erfüllen. Diese stützt sich auf Zonenvorschriften des kantonalen Rechts, welche im Sinne des Raumplanungsgesetzes der zweckmässigen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes dienen. Sie erging somit in Anwendung kantonaler Ausführungsbestimmungen zum Raumplanungsgesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 2 RPG (EJPD/BRP, Erläuterungen, N. 16 zu Art. 33, S. 346).

a) Die Beschwerdeführer werfen dem Verwaltungsgericht vor, sein Entscheid mache im Ergebnis die Rekursbefugnis von der Schutzrichtung der als verletzt bezeichneten Norm abhängig, was das Bundesgericht ausdrücklich verneint habe (BGE 104 Ib 248 ff., E. 5-7, insbesondere 255). In der Tat sind die Erwägungen des Gerichts geeignet, diesen Eindruck zu erwecken.

Die Beispiele, die das Verwaltungsgericht anführt, um darzulegen, auf welche Entfernung sich ein Bauvorhaben im Sinne des geltend gemachten Anfechtungsinteresses auszuwirken vermöge, beziehen sich im Regelfall auf Rügen, mit denen die Verletzung einer den Nachbarn schützenden Bauvorschrift geltend gemacht

BGE 109 Ib 198 S. 200

wird (Verletzung von Regeln über Lichteinfall, Beschattungsdauer, Gebäudehöhe, Abstand, Immissionsschutz usw.). In gleicher Weise werden allgemeine oder spezielle Immissionsschutzvorschriften angerufen, wenn ein Gebäude oder seine Bewirtschaftung auf das nachbarliche Grundstück oder dessen Bewohner nachteilig einwirkt. Sollte das Verwaltungsgericht nur die Abwehr solcher schädigenden Auswirkungen von Bauten als schützenswert erachten, würde es die Rekursbefugnis im Sinne von Art. 103 lit. a OG zu stark einschränken. Doch ist es nicht ausgeschlossen, bei richtigem Verständnis die Erwägungen des Gerichts als mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts vereinbar zu bezeichnen.

b) Die bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt es ausdrücklich zu, dass derjenige, der von einer Verfügung berührt ist, die Verletzung öffentlichen Rechts geltend machen kann, das seine Interessen nicht zu schützen bezweckt. So kann etwa ein Nachbar ein ihm missliebiges Bauvorhaben, obschon es den nachbarschützenden Bauvorschriften entspricht, mit der Begründung anfechten, es verstosse gegen Gewässerschutzrecht oder Forstrecht (BGE 108 Ib 93 E. 3b aa, BGE 104 Ib 253 ff. E. 7; BGE vom 24. November 1978, ZBl 80/1979 S. 480; BGE 108 Ib 509, nicht publizierte Erwägung 1).

Doch genügt auch für das Bundesgericht zur Bejahung des "Berührtseins" in schutzwürdigen Interessen im Sinne von Art. 103 lit. a OG nicht jedes beliebige Interesse. Mit den Worten der Rechtsprechung muss eine besondere, beachtenswerte, nahe Beziehung zur Streitsache vorliegen (BGE 104 Ib 249 E. 5c mit Verweisungen). Besondere und andere Interessen als das allgemeine öffentliche Interesse an der richtigen Durchsetzung und einheitlichen Anwendung des Bundesrechts müssen gegeben sein, damit das "unmittelbare" Berührtsein bejaht werden kann (BGE 105 Ib 359 E. 5a, BGE 101 Ib 185 E. 4a). Der Beschwerdeführer muss in höherem Masse als jedermann berührt sein (BGE 106 Ib 175 E. 1a).

Es ist zuzugeben, dass aus diesen Formulierungen nicht ohne weiteres präzis hergeleitet werden kann, wann das geforderte "höhere Mass" an Betroffenheit in schutzwürdigen Interessen gegeben ist. Es bleibt in Grenzfällen ein Beurteilungsspielraum, bei dessen Ausübung einerseits eine kaum mehr zu begrenzende Öffnung des Beschwerderechts vermieden werden muss und andererseits die Schranken auch nicht zu eng gezogen werden dürfen, um nicht die vom Gesetzgeber bewusst gewollte Überprüfung

BGE 109 Ib 198 S. 201

der richtigen Rechtsanwendung in Fällen, in denen der Beschwerdeführer ein aktuelles Rechtsschutzinteresse besitzt, auszuschliessen.

c) Die vorliegende Konkurrentenbeschwerde lässt diese Problematik deutlich erkennen. Geht man im Sinne der Formulierung von BGE 107 Ib 45 f. E. 1c mit der Minderheit des Verwaltungsgerichts davon aus, das "Berührtsein" in schutzwürdigen Interessen sei stets gegeben, "wenn der Ausgang des Verfahrens, in das der Beschwerdeführer sich einmischen will, seine Interessensphäre zu beeinflussen vermag, er also einen praktischen Nutzen hat bzw. einen Nachteil abwenden kann, den der angefochtene Verwaltungsakt für ihn zur Folge hätte", so ist eine Abgrenzung gegenüber der nach wie vor verpönten Popularbeschwerde kaum mehr möglich. Es träfe in der Tat zu, dass "beispielsweise sämtliche Hotelbesitzer in der weiteren Umgebung gegen ein Hotelprojekt oder sämtliche Apotheker gegen die Errichtung einer Apotheke Einsprache erheben (könnten), ja alle Hauseigentümer, welche um die Vermietbarkeit ihrer Wohnungen fürchten, gegen den Neubau eines Wohnhauses".

d) Eine Analyse der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer Konkurrentenbeschwerde lässt erkennen, dass ihr ein engeres Verständnis des "Berührtseins" eines Konkurrenten in schützenswerten Interessen zugrunde liegt. Bei konkurrenzierenden Gewerbegenossen dürfe der Kreis der Berechtigten zur Anfechtung von Verwaltungsverfügungen, welche angeblich Konkurrenten rechtswidrig begünstigen, nicht zu weit gespannt werden, wird in BGE 101 Ib 185 f. E. 4a mit Verweisung auf BGE 100 Ib 337 ausdrücklich festgehalten.

Soweit das Bundesgericht auf Konkurrentenbeschwerden eintrat, ging es stets um eine von der einschlägigen gesetzlichen Regelung des Bundesrechts erfasste spezielle Beziehung. Einmal war die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften nach Postverkehrsgesetz umstritten (BGE 101 Ib 185 E. 4). Ein anderes Mal ging es um die Anfechtung wirtschaftspolitischer Vorschriften über die Butterversorgung (BGE 101 Ib 89 E. 2), oder es war die Erteilung eines neuen Einfuhrkontingentes für Mahlhafer bzw. die Kontingentszuteilung gemäss den Statuten der Genossenschaft für Getreide- und Futtermittel zu beurteilen (BGE BGE 100 Ib 423 E. 1b, BGE 97 I 297 E. 1c). Umstritten war ferner die Anerkennung von Treuhandgesellschaften als Revisionsstellen gemäss Bankengesetz (BGE 99 Ib 105 E. 1) und die Einrichtung einer Apotheke im

BGE 109 Ib 198 S. 202

Bahnhofgebäude gestützt auf die Eisenbahngesetzgebung (BGE 98 Ib 229 E. 2, 97 I 592 E. 2).

Aus allen diesen Fällen ergibt sich, dass nicht jedes beliebige wirtschaftliche Interesse das erforderliche "Berührtsein" für die Anfechtung einer Verfügung zu begründen vermag. Vielmehr muss eine "spezifische Beziehungsnähe", wie sie etwa durch eine Kontingentsordnung geschaffen wird (BGE 100 Ib 424 E. 1b), vorliegen. Dabei lassen die angeführten Fälle erkennen, dass diese Nähe durch die spezielle wirtschaftsverwaltungsrechtliche Ordnung, welcher die Konkurrenten unterworfen sind, begründet wird, nicht jedoch durch die blosse Befürchtung, verstärkter Konkurrenz ausgesetzt zu sein (BGE 100 Ib 338).

Auch ist zu beachten, dass der Vollzug wirtschaftsrechtlicher Ordnungen vielfach ausserhalb der Verwaltung stehenden Körperschaften wie der Genossenschaft für Getreide- und Futtermittel übertragen wird. "Unerlässliches Korrelat einer solchen Auftragsverwaltung bildet eine umfassende Verwaltungsrechtspflege, wie sie mit der Novelle zum Bundesrechtspflegegesetz von 1968 weitgehend verwirklicht worden ist" (LEO SCHÜRMANN, Wirtschaftsverwaltungsrecht, Bern 1978, S. 332). Die einer derartigen Ordnung unterworfenen Konkurrenten haben ein besonderes Interesse am richtigen Gesetzesvollzug, was sie in höherem Masse als jedermann berührt erscheinen lässt.

e) In der vorliegenden Sache geht es um keine derartige spezifische Beziehungsnähe. Was die Beschwerdeführer zu den baurechtlichen Voraussetzungen der Bewilligung, die der Beschwerdegegnerin für die Erweiterung ihrer bereits bestehenden Anlagen erteilt wurde, vorbringen, vermag diese Nähe nicht zu begründen. Jeder Bauherr hat die für sein Baugrundstück geltenden Anforderungen zu erfüllen. Dass Wert, Lage, Grösse und Gestaltung des Grundstücks zu Wettbewerbsunterschieden führen können, ist verständlich, vermag jedoch keine besondere Betroffenheit des Konkurrenten im Sinne von Art. 103 Abs. 1 lit. a OG auszulösen. Dieser wird in seiner allgemeinen wirtschaftlichen Stellung als Gewerbegenosse berührt. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob die wirtschaftliche Tätigkeit, die im geplanten Bau betrieben werden soll, in Konkurrenz zu wenigen oder zu zahlreichen Gewerbetreibenden tritt. Diese Art von "Berührtsein" liegt im Prinzip des freien Wettbewerbs.

Wer als Eigentümer - wie hier - von seinem Recht Gebrauch macht, einen Bau zur Ausübung einer auch wirtschaftlich

BGE 109 Ib 198 S. 203

orientierten Tätigkeit zu erstellen, greift nicht in besonderer Weise in die Interessen des Konkurrenten ein. Der Konkurrent kann daher nicht im Sinne von Art. 103 lit. a OG geltend machen, er werde durch die Baubewilligung in seinen schützenswerten Interessen in höherem Masse als jedermann berührt. Für jeden Bürger gilt grundsätzlich das Prinzip des freien Wettbewerbs. Wollte man die Legitimation bejahen, so müsste jedem Gewerbetreibenden, der befürchtet, der neue Betrieb könnte mit ihm in Konkurrenz treten, die Beschwerdelegitimation gegen die Erteilung einer Baubewilligung zuerkannt werden. Damit würde - wie dies in BGE 100 Ib 338 zur Anfechtung der Bewilligung zum Verkauf einer Ware, welche die Milchproduzenten konkurrenzieren könnte, gesagt wurde - der Kreis der Beschwerdeberechtigten derart erweitert, dass die Verwaltungsbeschwerde und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Popularbeschwerde angenähert würden.

Der Entscheid des Verwaltungsgerichts widerspricht daher der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 103 lit. a OG nicht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.