Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 109 IB 180 KI-generiert

Provisional Residence Permit Not Guaranteeing Definitive Permit: Appeal Inadmissible

Geschäftsnummer BGE 109 IB 180
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Provisional Residence Permit Not Guaranteeing Definitive Permit: Appeal Inadmissible A foreigner was granted a provisional residence permit for a job transfer to a new canton, based on her prior declaration of being childless, but the definitive permit, the job transfer, and a request for family reunification were denied after it was revealed she had three minor children. The Swiss Federal Supreme Court ruled the administrative court appeal was inadmissible under Art. 100 lit. b Ziff. 3 OG because a provisional residence permit for inter-cantonal transfer does not establish a legal claim to a definitive permit, unlike a formal assurance (Zusicherung) under Art. 6 Abs. 2 ANAV, asserting that the provisional permit merely facilitates movement within Switzerland and its non-renewal upon refusal of the definitive permit does not constitute a challengeable revocation under Art. 101 lit. d OG.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Unzulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 100 lit. b Ziff. 3 OG). Eine provisorische Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt im Hinblick auf die Verlegung des Aufenthaltsortes von einem Kanton in einen andern begründet im Unterschied zur Zusicherung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 ANAV keinen Anspruch auf Erteilung der definitiven Aufenthaltsbewilligung. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verweigerung der definitiven Aufenthaltsbewilligung ist daher nach Art. 100 lit. b Ziff. 3 OG nicht zulässig.

Schlagwörter

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provisorische Bewilligung Familienbewilligung Grenzgängerbewilligung Widerruf der Niederlassungsbewilligung Arbeitsbewilligung Kolonisierungswanderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 100 lit. b Ziff. 3 OG
Unzulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 100 lit. b Ziff. 3 OG).
Art. 6 Abs. 2 ANAV
Eine provisorische Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt im Hinblick auf die Verlegung des Aufenthaltsortes von einem Kanton in einen andern begründet im Unterschied zur Zusicherung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 ANAV keinen Anspruch auf Erteilung der definitiven Aufenthaltsbewilligung.
Art. 90 OG
Für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gelten die strengen Anforderungen an die Begründung gemäss Art. 90 OG nicht.
Art. 100 lit. b OG
a) Nach Art. 100 lit. b OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiete der Fremdenpolizei ausgeschlossen gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt.
Art. 8 Abs. 1 ANAG
Die Aufenthaltsbewilligung gilt nur für den Kanton, der sie ausgestellt hat (Art. 8 Abs. 1 ANAG).
Art. 14 Abs. 3 ANAV
Bei Wechsel des Kantons (Verlegung des Mittelpunkts seiner Lebensverhältnisse von einem Kanton in den anderen) bedarf der Ausländer einer neuen Bewilligung (Art. 14 Abs. 3 ANAV, Art.
Art. 8 Abs. 3 ANAG
3 ANAV, Art. 8 Abs. 3 ANAG).
Art. 4 ANAG
Gallen konnten wie bei jeder erstmaligen Bewilligungserteilung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung des Aufenthalts entscheiden (Art. 4 ANAG).

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 102 Ib 98
BGE 102 Ib 100
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

Imposed the court fees following the declaration of inadmissibility.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

BGE 114 IA 307
Foreign dance club quota order for residence permits: employer lacks standing, administrative appeal inadmissible under Art. 100 lit. b Ziff. 3 OG.
«…m aufgrund des kantonalen Rechts zustehen, nicht aber jene, die sich direkt aus Art. 4 BV ergeben (so insbesondere [BGE 109 Ib 180](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date…»
1P.498/2000 (2001-03-29)
«…rwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, so ist die Eingabe als Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu behandeln ( BGE 109 Ib 180 E. 2 S. 182; 108 Ib 71 E. 1a S. 73). c) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach Art. 97 OG in Verbindung mit A…»
BGE 118 IB 145
«…&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F114-IA-307%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page311) /2 E. 3b; [BGE 109 Ib 180](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
BGE 113 IA 247
«…lation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F112-IA-93%3Ait&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page95) E. 2d, 178 E. 3c; [BGE 109 Ib 180](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=it&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
BGE 112 IA 93
«…mel et invoque la violation de règles de procédure qui, en droit cantonal, lui garantissent sa position de partie ([ATF 109 Ib 180](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date…»
BGE 111 IB 73
«…t se plaint de la violation de règles de procédure qui, en droit cantonal, lui garantissent sa position de partie ([ATF 109 Ib 180](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»

Volltext

Urteilskopf

109 Ib 180

30. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 19. August 1983 i.S. Ickin gegen Regierungsrat des Kantons St. Gallen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Unzulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 100 lit. b Ziff. 3 OG).

Eine provisorische Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt im Hinblick auf die Verlegung des Aufenthaltsortes von einem Kanton in einen andern begründet im Unterschied zur Zusicherung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 ANAV keinen Anspruch auf Erteilung der definitiven Aufenthaltsbewilligung. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verweigerung der definitiven Aufenthaltsbewilligung ist daher nach Art. 100 lit. b Ziff. 3 OG nicht zulässig.

Sachverhalt ab Seite 181

BGE 109 Ib 180 S. 181

Hatice Ickin, geboren am 5. Februar 1945, türkische Staatsangehörige, verwitwet, wohnhaft gewesen in Denizli (Türkei), erhielt am 8. Mai 1981 eine Einreise- und Aufenthaltsbewilligung als Schneiderin in Rothenthurm, Kanton Schwyz. Diese Bewilligung wurde inzwischen bis zum 30. Juni 1983 verlängert. Dabei war für die erstmalige Erteilung unter anderem massgebend, dass Hatice Ickin am 21. April 1981 unterschriftlich erklärt hatte, sie sei kinderlos.

Am 26. November 1982 stellte die Firma Hasler Textil, Berneck, bei der Fremdenpolizei des Kantons St. Gallen das Gesuch, es sei Hatice Ickin der Kantons- und Stellenwechsel als Hilfsbüglerin bei ihr zu bewilligen. Diese Bewilligung wurde am 8. Dezember 1982 provisorisch erteilt, wobei die Fremdenpolizei davon ausging, dass Hatice Ickin tatsächlich kinderlos sei. Am 21. Februar 1983 stellte diese jedoch ein Gesuch um Erteilung der Einreise- und Aufenthaltsbewilligung für ihre minderjährigen Kinder Metin, Yusuf und Muhammetilyar. Daraufhin wies die Fremdenpolizei die Gesuche um Kantonswechsel, Stellenwechsel und Familiennachzug am 7. März 1983 mit der Begründung ab, dass Hatice Ickin die Einreise- und Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt im Kanton Schwyz unter unwahren Angaben erschlichen habe und nun drei minderjährige Kinder nachziehen wolle. Sie habe den Kanton St. Gallen zu verlassen und in den Kanton Schwyz zurückzukehren, wo sie eine noch bis zum 30. Juni 1983 gültige Aufenthaltsbewilligung habe. Die provisorische Bewilligung vom 8. Dezember 1982 werde widerrufen, und das Familiennachzugsgesuch sei bei dieser Sachlage gegenstandslos. Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen wies eine dagegen erhobene Beschwerde am 7. Juli 1983 ab. Das Bundesgericht tritt auf die als staatsrechtliche Beschwerde bezeichnete Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ein aus folgenden

BGE 109 Ib 180 S. 182

Erwägungen

Erwägungen:

2. Ein Rechtsmittel kann trotz der Bezeichnung als staatsrechtliche Beschwerde als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegengenommen werden. Für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gelten die strengen Anforderungen an die Begründung gemäss Art. 90 OG nicht. Ob die Voraussetzungen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben sind, prüft das Bundesgericht von Amtes wegen.

a) Nach Art. 100 lit. b OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiete der Fremdenpolizei ausgeschlossen gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. Es ist daher zu prüfen, ob das Bundesrecht der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung im Kanton St. Gallen einräumt. Trifft dies nicht zu, so besteht erst recht kein Anspruch auf Stellenwechsel in den Kanton St. Gallen, und der Familiennachzug dorthin wird obsolet.

Die Aufenthaltsbewilligung gilt nur für den Kanton, der sie ausgestellt hat (Art. 8 Abs. 1 ANAG). Bei Wechsel des Kantons (Verlegung des Mittelpunkts seiner Lebensverhältnisse von einem Kanton in den anderen) bedarf der Ausländer einer neuen Bewilligung (Art. 14 Abs. 3 ANAV, Art. 8 Abs. 3 ANAG). Aus der im Kanton Schwyz erteilten Aufenthaltsbewilligung konnte daher die Beschwerdeführerin keine Rechte für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im Kanton St. Gallen ableiten. Die Behörden des Kantons St. Gallen konnten wie bei jeder erstmaligen Bewilligungserteilung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung des Aufenthalts entscheiden (Art. 4 ANAG). Da weder gesetzliche Bestimmungen noch ein Staatsvertrag im vorliegenden Fall Anspruch auf Bewilligung einräumen, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne von Art. 100 lit. b Ziff. 3 OG unzulässig.

b) Es bleibt noch zu prüfen, ob sich allenfalls aus der "provisorischen Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt" vom 8. Dezember 1982 ein Anspruch auf Erteilung der definitiven Bewilligung herleiten lässt, oder ob die provisorische Bewilligung als begünstigende Verfügung zu qualifizieren ist, deren Widerruf beim Bundesgericht angefochten werden könnte (Art. 101 lit. d OG).

BGE 109 Ib 180 S. 183

In BGE 102 Ib 98 E. 1 wurden diese beiden Fragen für die Zusicherung einer Aufenthaltsbewilligung bejaht. Art. 6 Abs. 2 ANAV sieht vor, dass ein Ausländer vom Ausland aus ein Gesuch um Zusicherung der Bewilligung einreichen kann, worauf dann nach der Einreise und Anmeldung die Aufenthaltsverhältnisse zu regeln sind (vgl. BGE 102 Ib 100). Es handelt sich also bei der Zusicherung um ein vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehenes Instrument zur Vorabklärung, bevor der Ausländer in die Schweiz reist. Es ist gerechtfertigt, daraus dem Ausländer eine bestimmte Rechtsstellung zuzuerkennen.

Demgegenüber wird die provisorische Aufenthaltsbewilligung durch die Praxis gehandhabt, um den Verkehr von Ausländern innerhalb der Schweiz zu erleichtern. Der Ausländer, der in einem Kanton die Aufenthaltsbewilligung besitzt, ist an sich berechtigt, sich ohne Anmeldung vorübergehend auch in einem anderen Kanton aufzuhalten und dort seine Erwerbstätigkeit auszuüben; soll der Aufenthalt im andern Kanton nicht bloss vorübergehend sein oder soll der Schwerpunkt der Erwerbstätigkeit in diesen verlegt werden, so ist vorher das Einverständnis dieses Kantons einzuholen (Art. 8 Abs. 2 ANAG). Man kann die provisorische Aufenthaltsbewilligung durchaus als Ausdruck dieses Einverständnisses betrachten für so lange, als nicht die eigentliche Verlegung des Aufenthalts bewilligt bzw. die definitive Aufenthaltsbewilligung erteilt ist. Aus dem Provisorium der Bewilligung ergibt sich, dass nur die vorläufige Situation geregelt und kein Anspruch auf definitive Bewilligung begründet werden kann. Wird die definitive Bewilligung nicht erteilt, fällt die provisorische Bewilligung dahin, ohne dass ein Widerruf im Sinne von Art. 101 lit. d OG vorliegt. Anders zu entscheiden würde heissen, dass entweder die Praxis der provisorischen Bewilligungen aufgegeben werden müsste, oder dass bei deren Weiterführung praktisch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf einem Gebiet ausnahmslos zugelassen würde, wo dies der Gesetzgeber ausschliessen wollte.