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BGE 109 IB 174 KI-generiert

Auslieferung. Auswirkungen des am 1. Januar 1983 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) auf das Verfahren des Bundesgerichtes in Auslieferungsfällen.

Geschäftsnummer BGE 109 IB 174
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Procedural Changes in Swiss Extradition Cases Post-IMAC 1983 The decision addresses the procedural changes in extradition cases before the Swiss Federal Supreme Court following the entry into force of the Federal Act on International Mutual Assistance in Criminal Matters (IMAC) on January 1, 1983. Under the new law, the Federal Office of Police (FOP) generally decides on extradition (Art. 55 para. 1 IMAC), with the Federal Supreme Court remaining the sole instance only for cases involving political offenses (Art. 55 para. 2 IMAC); all other cases are subject to an administrative appeal to the Federal Supreme Court, governed by the general provisions of the Federal Judicature Act (Art. 25 para. 1 IMAC). Key differences include the Federal Supreme Court's free review of all complaints without an obligation to ex officio search for other grounds against extradition, the possibility of deciding cases through circulation without compulsory public deliberation (Art. 109 FJA), and distinct rules for legal aid where the FOP's decision on official counsel does not automatically extend to the appeal before the Federal Supreme Court. Furthermore, upon rejection of the administrative appeal, the Federal Supreme Court no longer needs to explicitly authorize the extradition in its judgment, as the FOP's decision simply becomes legally binding according to general procedural principles.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Auslieferung. Auswirkungen des am 1. Januar 1983 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) auf das Verfahren des Bundesgerichtes in Auslieferungsfällen.

Schlagwörter

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Auslieferung Durchsuchung Inkrafttreten Verfahrensvorschriften unentgeltliche Rechtspflege gegenseitige Unterstützung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 23 AuslG
a) Während nach Art. 23 AuslG alle Fälle, in denen der Verfolgte eine Einsprache erhoben hatte, die sich auf das AuslG, auf einen Staatsvertrag oder auf eine Gegenrechtserklärung stützte, vom Bundesgericht als einziger Instanz zu beurteilen waren, obliegt der Auslieferungsentscheid heute gemäss Art.
Art. 55 Abs. 1 IRSG
23 AuslG alle Fälle, in denen der Verfolgte eine Einsprache erhoben hatte, die sich auf das AuslG, auf einen Staatsvertrag oder auf eine Gegenrechtserklärung stützte, vom Bundesgericht als einziger Instanz zu beurteilen waren, obliegt der Auslieferungsentscheid heute gemäss Art. 55 Abs.
Art. 55 Abs. 2 IRSG
Ausgenommen sind nach Art. 55 Abs. 2 IRSG Fälle, in denen der Verfolgte geltend macht, er werde eines politischen Deliktes bezichtigt und solche, in denen sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für einen politischen Charakter der Tat ergeben.
Art. 25 Abs. 1 IRSG
b) Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Auslieferungssachen finden gemäss Art. 25 Abs. 1 IRSG die allgemein für dieses Rechtsmittel geltenden Bestimmungen der Art.
Art. 25 Abs. 4-6 IRSG
Die Ausnahmen sind in Art. 25 Abs. 4-6 IRSG aufgezählt.
Art. 109 OG
Das Bundesgericht kann daher über Verwaltungsgerichtsbeschwerden in Auslieferungssachen wie in anderen Materien auf dem Zirkularweg entscheiden, wenn die Rechtslage eindeutig ist (Art. 109 OG).
Art. 21 Abs. 2 IRSG
cc) Hinsichtlich der unentgeltlichen Verbeiständung, die materiell in Art. 21 Abs. 2 IRSG geregelt ist, ist zwischen dem Verfahren
Art. 152 Abs. 1 OG
Dieses trifft seinen Entscheid in Anwendung von Art. 152 Abs. 1 OG selbständig, wobei es namentlich auch berücksichtigen kann, ob die Weiterziehung des angefochtenen Entscheides nicht als aussichtslos erscheinen musste.
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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (10)

1A.247/2005 (2005-10-25)
«…berücksichtigen kann, ob die Weiterziehung des angefochtenen Entscheids nicht als aussichtslos erscheinen musste ( BGE 109 Ib 174 E. 1b/cc S. 176). Vorliegend erschienen die Prozesschancen von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgel…»
1A.76/2004 (2004-05-14)
«…ahren (s. Urteile 1A.16/2000 vom 2. Februar 2000 und 1A.220/1997 vom 26. August 1997, ferner Rep. 1993/126 147 und BGE 109 Ib 174 f.; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl. Bern 2004, S. 322 und 360…»
1A.7/2004 (2004-01-19)
«…cantonales sur la suspension des délais ne sont pas applicables en matière d'entraide judiciaire et d'extradition ( ATF 109 Ib 174 consid. 1b); que le recours apparaît par conséquent tardif et doit être déclaré irrecevable; que cette issue, évidente…»
1A.185/2002 (2002-09-24)
«…non è applicabile in questa materia (sentenza inedita del 2 febbraio 2000 in re M., consid. 1a, causa 1A.16/2000; DTF 109 Ib 174 consid. 1b; FF 1995 III 17; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, Berna 1999,…»
1A.24/2002 (2002-02-28)
«…uindi applicabile in questa materia (sentenza inedita del 2 febbraio 2000 in re M., consid. 1a [causa 1A.16/2000]; DTF 109 Ib 174 consid. 1b; FF 1995 III 17; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, Berna 1999,…»
1A.17/2002 (2002-02-05)
«…n in Rechtshilfesachen nicht zur Anwendung (Urteil des Bundesgerichts vom 4. März 1993, publ. in Rep. 1993 S. 147; BGE 109 Ib 174 E. 1b; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, Bern 1999, N. 316, S. 241 f.). 4…»
1A.3/2002 (2002-01-18)
«…uindi applicabile in questa materia (sentenza inedita del 2 febbraio 2000 in re M., consid. 1a [causa 1A.16/2000]; DTF 109 Ib 174 consid. 1b; FF 1995 III 17; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, Berna 1999,…»
1A.237/2000 (2000-09-12)
«…in Rechtshilfesachen nicht zur Anwendung (Urteil des Bundesgerichts vom 4. März 1993, publ. in Rep. 1993 126 147; BGE 109 Ib 174 E. 1b; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, Bern 1999, N. 316, S. 241 f.). D…»
1A.238/2000 (2000-09-12)
«…in Rechtshilfesachen nicht zur Anwendung (Urteil des Bundesgerichts vom 4. März 1993, publ. in Rep. 1993 126 147; BGE 109 Ib 174 E. 1b; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, Bern 1999, N. 316, S. 241 f.). D…»
1A.16/2000 (2000-02-02)
«…Rechtshilfesachen nicht zur An- wendung (Urteil des Bundesgerichts vom 4. März 1993, publ. in Rep 126/1993 S. 147; BGE 109 Ib 174 E. 1b; Robert Zimmer - mann , La coopération judiciaire internationale en matière pénale, Bern 1999, N. 316, S. 241 f…»

Volltext

Urteilskopf

109 Ib 174

28. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 27. April 1983 i.S. Z. gegen Bundesamt für Polizeiwesen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Auslieferung.

Auswirkungen des am 1. Januar 1983 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) auf das Verfahren des Bundesgerichtes in Auslieferungsfällen.

Erwägungen ab Seite 175

BGE 109 Ib 174 S. 175

Aus den Erwägungen:

1. Das Verfahren richtet sich nach dem am 1. Januar 1983 in Kraft getretenen Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG).

a) Während nach Art. 23 AuslG alle Fälle, in denen der Verfolgte eine Einsprache erhoben hatte, die sich auf das AuslG, auf einen Staatsvertrag oder auf eine Gegenrechtserklärung stützte, vom Bundesgericht als einziger Instanz zu beurteilen waren, obliegt der Auslieferungsentscheid heute gemäss Art. 55 Abs. 1 IRSG grundsätzlich dem BAP. Ausgenommen sind nach Art. 55 Abs. 2 IRSG Fälle, in denen der Verfolgte geltend macht, er werde eines politischen Deliktes bezichtigt und solche, in denen sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für einen politischen Charakter der Tat ergeben. In diesen Fällen bleibt das Bundesgericht wie früher einzige entscheidende Instanz. Die folgenden Ausführungen beziehen sich nicht auf Fälle dieser Art.

b) Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Auslieferungssachen finden gemäss Art. 25 Abs. 1 IRSG die allgemein für dieses Rechtsmittel geltenden Bestimmungen der Art. 97-114 OG Anwendung, soweit das IRSG selbst nichts Abweichendes bestimmt. Die Ausnahmen sind in Art. 25 Abs. 4-6 IRSG aufgezählt. Demnach kann mit der Beschwerde auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechtes gerügt werden; es gelten die Bestimmungen über den Stillstand von Fristen nicht, und das Bundesgericht ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden. Aus der Anwendbarkeit der übrigen Bestimmungen des OG über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ergeben sich gegenüber dem bisherigen Verfahren im wesentlichen folgende Unterschiede:

aa) Als Rechtsmittelinstanz prüft das Bundesgericht die bei ihm erhobenen Rügen mit freier Kognition. Es ist jedoch nicht verpflichtet, darüber hinaus von Amtes wegen nach Gründen zu forschen, die allenfalls der Auslieferung entgegenstehen könnten.

bb) Anders als nach bisher geltender Regelung (Art. 23 AuslG) ist die öffentliche Beratung nicht mehr zwingend vorgeschrieben. Das Bundesgericht kann daher über Verwaltungsgerichtsbeschwerden in Auslieferungssachen wie in anderen Materien auf dem Zirkularweg entscheiden, wenn die Rechtslage eindeutig ist (Art. 109 OG).

cc) Hinsichtlich der unentgeltlichen Verbeiständung, die materiell in Art. 21 Abs. 2 IRSG geregelt ist, ist zwischen dem Verfahren

BGE 109 Ib 174 S. 176

vor dem BAP und dem Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht zu unterscheiden. Für das Verfahren vor der ersten Instanz ist ein Gesuch um Verbeiständung bei dieser zu stellen; ein allfälliger abweisender Entscheid kann gemäss Art. 25 Abs. 1 IRSG durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden. Die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes durch das BAP gilt nicht automatisch auch für ein allfälliges Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht. Dieses trifft seinen Entscheid in Anwendung von Art. 152 Abs. 1 OG selbständig, wobei es namentlich auch berücksichtigen kann, ob die Weiterziehung des angefochtenen Entscheides nicht als aussichtslos erscheinen musste. Wird demgegenüber das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes erst vor Bundesgericht gestellt, so kann es nach allgemeinen Grundsätzen keine Rückwirkung auf das Verfahren vor erster Instanz entfalten. Dies bedeutet, dass der allenfalls zu bestellende Anwalt für seine Bemühungen vor dem BAP keine Entschädigung mehr geltend machen kann.

dd) Bei Abweisung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist es nicht mehr erforderlich, dass das Bundesgericht die Auslieferung im Urteilsdispositiv (nochmals) ausdrücklich bewilligt. Vielmehr erwächst nach allgemeinen prozessrechtlichen Grundsätzen der Entscheid der ersten Instanz (BAP) ohne weiteres in Rechtskraft.