Auslieferung. Auswirkungen des am 1. Januar 1983 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) auf das Verfahren des Bundesgerichtes in Auslieferungsfällen.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertProcedural Changes in Swiss Extradition Cases Post-IMAC 1983 The decision addresses the procedural changes in extradition cases before the Swiss Federal Supreme Court following the entry into force of the Federal Act on International Mutual Assistance in Criminal Matters (IMAC) on January 1, 1983. Under the new law, the Federal Office of Police (FOP) generally decides on extradition (Art. 55 para. 1 IMAC), with the Federal Supreme Court remaining the sole instance only for cases involving political offenses (Art. 55 para. 2 IMAC); all other cases are subject to an administrative appeal to the Federal Supreme Court, governed by the general provisions of the Federal Judicature Act (Art. 25 para. 1 IMAC). Key differences include the Federal Supreme Court's free review of all complaints without an obligation to ex officio search for other grounds against extradition, the possibility of deciding cases through circulation without compulsory public deliberation (Art. 109 FJA), and distinct rules for legal aid where the FOP's decision on official counsel does not automatically extend to the appeal before the Federal Supreme Court. Furthermore, upon rejection of the administrative appeal, the Federal Supreme Court no longer needs to explicitly authorize the extradition in its judgment, as the FOP's decision simply becomes legally binding according to general procedural principles.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Auslieferung. Auswirkungen des am 1. Januar 1983 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) auf das Verfahren des Bundesgerichtes in Auslieferungsfällen.
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Volltext
Urteilskopf
109 Ib 174
28. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 27. April 1983 i.S. Z. gegen Bundesamt für Polizeiwesen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste
Auslieferung.
Auswirkungen des am 1. Januar 1983 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) auf das Verfahren des Bundesgerichtes in Auslieferungsfällen.
Erwägungen ab Seite 175
BGE 109 Ib 174 S. 175
Aus den Erwägungen:
1. Das Verfahren richtet sich nach dem am 1. Januar 1983 in Kraft getretenen Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG).
a) Während nach Art. 23 AuslG alle Fälle, in denen der Verfolgte eine Einsprache erhoben hatte, die sich auf das AuslG, auf einen Staatsvertrag oder auf eine Gegenrechtserklärung stützte, vom Bundesgericht als einziger Instanz zu beurteilen waren, obliegt der Auslieferungsentscheid heute gemäss Art. 55 Abs. 1 IRSG grundsätzlich dem BAP. Ausgenommen sind nach Art. 55 Abs. 2 IRSG Fälle, in denen der Verfolgte geltend macht, er werde eines politischen Deliktes bezichtigt und solche, in denen sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für einen politischen Charakter der Tat ergeben. In diesen Fällen bleibt das Bundesgericht wie früher einzige entscheidende Instanz. Die folgenden Ausführungen beziehen sich nicht auf Fälle dieser Art.
b) Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Auslieferungssachen finden gemäss Art. 25 Abs. 1 IRSG die allgemein für dieses Rechtsmittel geltenden Bestimmungen der Art. 97-114 OG Anwendung, soweit das IRSG selbst nichts Abweichendes bestimmt. Die Ausnahmen sind in Art. 25 Abs. 4-6 IRSG aufgezählt. Demnach kann mit der Beschwerde auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechtes gerügt werden; es gelten die Bestimmungen über den Stillstand von Fristen nicht, und das Bundesgericht ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden. Aus der Anwendbarkeit der übrigen Bestimmungen des OG über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ergeben sich gegenüber dem bisherigen Verfahren im wesentlichen folgende Unterschiede:
aa) Als Rechtsmittelinstanz prüft das Bundesgericht die bei ihm erhobenen Rügen mit freier Kognition. Es ist jedoch nicht verpflichtet, darüber hinaus von Amtes wegen nach Gründen zu forschen, die allenfalls der Auslieferung entgegenstehen könnten.
bb) Anders als nach bisher geltender Regelung (Art. 23 AuslG) ist die öffentliche Beratung nicht mehr zwingend vorgeschrieben. Das Bundesgericht kann daher über Verwaltungsgerichtsbeschwerden in Auslieferungssachen wie in anderen Materien auf dem Zirkularweg entscheiden, wenn die Rechtslage eindeutig ist (Art. 109 OG).
cc) Hinsichtlich der unentgeltlichen Verbeiständung, die materiell in Art. 21 Abs. 2 IRSG geregelt ist, ist zwischen dem Verfahren
BGE 109 Ib 174 S. 176
vor dem BAP und dem Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht zu unterscheiden. Für das Verfahren vor der ersten Instanz ist ein Gesuch um Verbeiständung bei dieser zu stellen; ein allfälliger abweisender Entscheid kann gemäss Art. 25 Abs. 1 IRSG durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden. Die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes durch das BAP gilt nicht automatisch auch für ein allfälliges Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht. Dieses trifft seinen Entscheid in Anwendung von Art. 152 Abs. 1 OG selbständig, wobei es namentlich auch berücksichtigen kann, ob die Weiterziehung des angefochtenen Entscheides nicht als aussichtslos erscheinen musste. Wird demgegenüber das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes erst vor Bundesgericht gestellt, so kann es nach allgemeinen Grundsätzen keine Rückwirkung auf das Verfahren vor erster Instanz entfalten. Dies bedeutet, dass der allenfalls zu bestellende Anwalt für seine Bemühungen vor dem BAP keine Entschädigung mehr geltend machen kann.
dd) Bei Abweisung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist es nicht mehr erforderlich, dass das Bundesgericht die Auslieferung im Urteilsdispositiv (nochmals) ausdrücklich bewilligt. Vielmehr erwächst nach allgemeinen prozessrechtlichen Grundsätzen der Entscheid der ersten Instanz (BAP) ohne weiteres in Rechtskraft.