Complainant's Standing for Appeal of Lawyer Disciplinary Dismissal and Cost Order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertComplainant's Standing for Appeal of Lawyer Disciplinary Dismissal and Cost Order The situation involved a complainant challenging the decision of a Cantonal Lawyers' Supervisory Commission to dismiss their complaint against a lawyer for alleged breach of professional duties and to impose CHF 100 in court costs on the complainant, claiming a violation of constitutional rights (arbitrariness). The Federal Supreme Court ruled the complainant lacked standing (legitimation) for a constitutional appeal (Art. 88 OG) regarding the disciplinary decision because the supervision of lawyers serves public interests, not private ones, and the failure of authorities to impose a disciplinary measure does not affect the complainant's legally protected interests. While the imposition of costs does affect the complainant's legal position, the Court held that the appeal regarding the costs is only admissible if the complainant argues the cost allocation is unconstitutional for reasons independent of losing the main issue; since the complainant failed to argue the cost decision was unconstitutional for any reason other than being defeated on the merits, the Court dismissed the entire appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 88 OG; Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde. Der Entscheid der Aufsichtsbehörde, der Beschwerde gegen einen Anwalt keine Folge zu geben, greift nicht in die Rechtsstellung des Verzeigers ein. Werden dem Verzeiger Kosten auferlegt, ist er deswegen nur dann im Sinne von Art. 88 OG beschwert, wenn er geltend macht, die Kostenverlegung sei aus anderen Gründen als dem blossen Umstand, dass er in der Hauptsache unterlag, verfassungswidrig.
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Volltext
Urteilskopf
109 Ia 90
18. Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 23. Februar 1983 i.S. X. gegen Y. und Anwaltsaufsichtskommission des Obergerichts des Kantons Appenzell A.Rh. (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste
Art. 88 OG; Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde.
Der Entscheid der Aufsichtsbehörde, der Beschwerde gegen einen Anwalt keine Folge zu geben, greift nicht in die Rechtsstellung des Verzeigers ein. Werden dem Verzeiger Kosten auferlegt, ist er deswegen nur dann im Sinne von Art. 88 OG beschwert, wenn er geltend macht, die Kostenverlegung sei aus anderen Gründen als dem blossen Umstand, dass er in der Hauptsache unterlag, verfassungswidrig.
Sachverhalt ab Seite 90
BGE 109 Ia 90 S. 90
Mit Entscheid vom 3. Dezember 1982 wies die Anwaltsaufsichtskommission des Obergerichts des Kantons Appenzell A.Rh. eine Beschwerde von X. gegen Rechtsanwalt Y. wegen Verletzung der Anwaltspflichten ab und auferlegte X. die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 100.--. X. führt staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV. Er hält den angefochtenen Entscheid für willkürlich und verlangt dessen Aufhebung. Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein aus folgenden
Erwägungen
Erwägungen:
Gemäss Art. 88 OG steht die staatsrechtliche Beschwerde dem Einzelnen bezüglich solcher Rechtsverletzungen zu, die er durch allgemein verbindliche oder ihn persönlich treffende Erlasse oder Verfügungen erlitten hat.
Der Beschwerdeführer verlangte im kantonalen Verfahren sinngemäss, gegen Dr. Y. eine Disziplinaruntersuchung einzuleiten und ihm zu verbieten, die Gegenpartei des Beschwerdeführers im hängigen
BGE 109 Ia 90 S. 91
Verantwortlichkeitsprozess zu vertreten. Gegenstand des kantonalen Verfahrens waren einzig vom Beschwerdeführer behauptete Verletzungen der anwaltlichen Pflichten Dr. Y. Disziplinarische Sanktionen durch die Aufsichtsbehörde werden ihrer Natur nach aber zum Schutz öffentlicher Interessen und nicht etwa privater Belange ergriffen. Das Bundesgericht spricht deshalb in konstanter Rechtsprechung dem Verzeiger die Legitimation nach Art. 88 OG ab, wenn die zuständige Behörde auf eine Disziplinierung verzichtet (BGE 94 I 67, BGE 63 I 248 E. 3). Welche Stellung einer Partei dabei im kantonalen Verfahren zukommt, ist nicht entscheidend (BGE 104 Ia 159 E. 2b mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist daher mit der Rüge ausgeschlossen, die Anwaltsaufsichtskommission habe die Beschwerde gegen Dr. Y. zu Unrecht abgewiesen.
Dem Beschwerdeführer wurden die Kosten des kantonalen Verfahrens im Betrage von Fr. 100.-- auferlegt. In dieser Hinsicht greift der angefochtene Entscheid in die rechtlich geschützten Interessen des Beschwerdeführers ein (BGE 106 Ia 238). Die verfassungsrechtliche Überprüfung des Kostenspruchs kann indes nicht dazu führen, dass damit der Entscheid in der Hauptsache wenn nicht direkt, so doch indirekt überprüft würde. Denn dadurch würde die oben erwähnte Rechtsprechung umgangen. Es kann sich demnach nur fragen, ob der Kostenspruch aus Gründen verfassungswidrig ist, die mit dem Entscheid in der Hauptsache nicht in Zusammenhang stehen, so z.B. wenn das kantonale Recht die Kostenlosigkeit solcher Verfahren vorsehen sollte. Solche Rügen erhebt der Beschwerdeführer indes nicht. Er unterlässt es nachzuweisen, dass die Kostenverlegung der Anwaltsaufsichtskommission aus anderen Gründen als dem blossen Umstand, dass er im kantonalen Verfahren unterlegen war, verfassungswidrig ist. Bei dieser Sachlage ist auch diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten.