Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 109 IA 88 KI-generiert

Art. 86 Abs. 2 und 87 OG. Staatsrechtliche Beschwerde wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs; Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nach der bernischen Zivilprozessordnung.

Geschäftsnummer BGE 109 IA 88
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Inadmissibility of Constitutional Complaint for Failure to Exhaust Remedies Regarding Due Process Violation of Right to Be Heard The petitioner filed a constitutional complaint alleging a violation of the right to be heard (Art. 4 BV) because the Cantonal Commercial Court allegedly failed to take requested evidence. The Swiss Federal Supreme Court determined that the complaint was inadmissible because the petitioner failed to exhaust the available cantonal remedies, specifically the claim for nullity (Nichtigkeitsklage) before the Plenum of the Court of Appeal under Bernese civil procedure law. While this remedy does not cover arbitrary assessment of evidence, the refusal to take requested evidence is considered a denial of the right to be heard (Art. 359 Ziff. 3 ZPO/BE) and thus could have been challenged through the nullity claim; consequently, the failure to pursue this specific cantonal remedy meant the required exhaustion of the cantonal legal process (Art. 86 Abs. 2 OG and Art. 87 OG) for raising the due process violation was not met.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 86 Abs. 2 und 87 OG. Staatsrechtliche Beschwerde wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs; Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nach der bernischen Zivilprozessordnung.

Schlagwörter

KI-generiert
Anspruch auf rechtliches Gehör ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen ZPO-Bestimmung Erschöpfung des Instanzenzuges Verletzung von Verfahrensrechten willkürliche Beweiswürdigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 105 Ia 18
BGE 100 Ia 33
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers braucht es sich dabei nicht um ein ordentliches Rechtsmittel zu handeln (BGE 100 Ia 33, BGE 96 I 90 /91).
BGE 96 I 90
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers braucht es sich dabei nicht um ein ordentliches Rechtsmittel zu handeln (BGE 100 Ia 33, BGE 96 I 90 /91).
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

4P.288/2006 (2007-05-09)
«…n werden könnte (vgl. Art. 86 Abs. 1 OG ; Art. 7 Abs. 1 und Art. 359 Ziff. 3 ZPO /BE; BGE 118 Ia 110 E. 3 S. 111; 109 Ia 88 E. 2; Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Aufl., Bern 2000, N. 1b/cc und…»
5P.406/2006 (2007-03-21)
«…egen der Nichtigkeitsklage an das Plenum des Appellationshofes nicht (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 359 ZPO /BE; vgl. BGE 109 Ia 88 E. 2 S. 89 und 118 Ia 110 E. 3 S. 110). Das Urteil des Obergerichts ist damit kantonal letztinstanzlich. Soweit der Be…»
4P.252/2005 (2006-01-17)
«…iger Beweiswürdigung materiellrechtlich überprüft werden können ( Art. 360 Ziff. 2 ZPO ; BGE 118 Ia 110 E. 3 S. 111; 109 Ia 88 E. 2; Leuch/Marbach/Kellerhals/ Sterchi, a.a.O., N. 6c zu Art. 359 ZPO ). Der Beschwerdeführer rügt unter anderem, di…»
4P.276/2004 (2005-06-24)
«…uf seine Beschwerde mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht einzutreten ( BGE 118 Ia 110 E. 3 S. 111; 109 Ia 88 E. 2 S. 89; Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Aufl., Bern 2000, N. 1/c…»
4P.46/2005 (2005-06-24)
«…uf seine Beschwerde mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht einzutreten ( BGE 118 Ia 110 E. 3 S. 111; 109 Ia 88 E. 2 S. 89; Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Aufl., Bern 2000, N. 1/c…»
4P.152/2004 (2005-02-28)
«…dieser Klage kann die Beweiswürdigung des Handelsgerichts nicht in Frage gestellt werden ( Art. 360 Ziff. 2 ZPO ; BGE 109 Ia 88 E. 2; Leuch/Marbach/Kellerhals/ Sterchi, a.a.O., N. 6c zu Art. 359 ZPO ). Das Urteil des Handelsgerichts ist insoweit…»
4P.234/2004 (2005-02-28)
«…n 2000, N. 6c zu Art. 359 ZPO , auf die im angefochtenen Urteil hingewiesen wird, sowie BGE 118 Ia 110 E. 3 S. 111; 109 Ia 88 E. 2). 3.3 Ist der Appellationshof auf die erhobenen Rügen, das Handelsgericht habe Beweismittel willkürlich antizipie…»
BGE 119 IA 421
«…on=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F118-IA-110%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page110) E. 3 mit Hinweisen, [BGE 109 Ia 88](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»

Volltext

Urteilskopf

109 Ia 88

17. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 24. März 1983 i.S. Schenker gegen Bergner und Handelsgericht des Kantons Bern (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 86 Abs. 2 und 87 OG.

Staatsrechtliche Beschwerde wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs; Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nach der bernischen Zivilprozessordnung.

Erwägungen ab Seite 88

BGE 109 Ia 88 S. 88

Aus den Erwägungen:

2. Wegen Verletzung von Art. 4 BV ist die staatsrechtliche Beschwerde erst zulässig, nachdem der Beschwerdeführer von den kantonalen Rechtsmitteln Gebrauch gemacht hat, mit denen die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen ebenfalls geltend gemacht werden können (Art. 86 Abs. 2 OG; BGE 105 Ia 18 E. 2). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers braucht es sich dabei nicht um ein ordentliches Rechtsmittel zu handeln (BGE 100 Ia 33, BGE 96 I 90 /91).

Gegen Urteile des bernischen Handelsgerichts wie gegen Urteile der Zivilkammern kann beim Plenum des Appellationshofes Nichtigkeitsklage erhoben werden (Art. 7 Abs. 3 ZPO/BE; LEUCH N. 8 dazu). Mit dieser Klage kann zwar nicht willkürliche Beweiswürdigung (Art. 360 Ziff. 2 ZPO), aber Verweigerung des rechtlichen Gehörs gerügt werden (Art. 359 Ziff. 3 ZPO). Als Gehörsverweigerung gilt auch die Nichtabnahme beantragter Beweise (ZBJV 94/1958 S. 290 entgegen LEUCH N. 6 zu Art. 359 ZPO; ebenso unveröffentlichtes Urteil der I. Zivilabteilung vom 23. März 1982 i.S. Seeblick gegen Wenger).

Der Beschwerdeführer wirft dem Handelsgericht vor allem vor, von ihm beantragte Beweise nicht abgenommen zu haben; dabei spricht er ausdrücklich und wiederholt von Verweigerung des rechtlichen Gehörs. Er versucht nicht darzulegen, dass und inwiefern die Ablehnung von Beweisanträgen auf vorweggenommener Beweiswürdigung beruhe und die Nichtigkeitsklage insoweit ausgeschlossen wäre; im Zusammenhang einzelner Vorwürfe macht er vielmehr geltend, das Handelsgericht habe ausserdem Beweise willkürlich gewürdigt.

Auf die Rüge der Gehörsverweigerung ist deshalb mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges im Sinne von Art. 87 OG nicht einzutreten.