Art. 86 Abs. 2 und 87 OG. Staatsrechtliche Beschwerde wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs; Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nach der bernischen Zivilprozessordnung.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertInadmissibility of Constitutional Complaint for Failure to Exhaust Remedies Regarding Due Process Violation of Right to Be Heard The petitioner filed a constitutional complaint alleging a violation of the right to be heard (Art. 4 BV) because the Cantonal Commercial Court allegedly failed to take requested evidence. The Swiss Federal Supreme Court determined that the complaint was inadmissible because the petitioner failed to exhaust the available cantonal remedies, specifically the claim for nullity (Nichtigkeitsklage) before the Plenum of the Court of Appeal under Bernese civil procedure law. While this remedy does not cover arbitrary assessment of evidence, the refusal to take requested evidence is considered a denial of the right to be heard (Art. 359 Ziff. 3 ZPO/BE) and thus could have been challenged through the nullity claim; consequently, the failure to pursue this specific cantonal remedy meant the required exhaustion of the cantonal legal process (Art. 86 Abs. 2 OG and Art. 87 OG) for raising the due process violation was not met.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 86 Abs. 2 und 87 OG. Staatsrechtliche Beschwerde wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs; Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nach der bernischen Zivilprozessordnung.
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Volltext
Urteilskopf
109 Ia 88
17. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 24. März 1983 i.S. Schenker gegen Bergner und Handelsgericht des Kantons Bern (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste
Art. 86 Abs. 2 und 87 OG.
Staatsrechtliche Beschwerde wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs; Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nach der bernischen Zivilprozessordnung.
Erwägungen ab Seite 88
BGE 109 Ia 88 S. 88
Aus den Erwägungen:
2. Wegen Verletzung von Art. 4 BV ist die staatsrechtliche Beschwerde erst zulässig, nachdem der Beschwerdeführer von den kantonalen Rechtsmitteln Gebrauch gemacht hat, mit denen die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen ebenfalls geltend gemacht werden können (Art. 86 Abs. 2 OG; BGE 105 Ia 18 E. 2). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers braucht es sich dabei nicht um ein ordentliches Rechtsmittel zu handeln (BGE 100 Ia 33, BGE 96 I 90 /91).
Gegen Urteile des bernischen Handelsgerichts wie gegen Urteile der Zivilkammern kann beim Plenum des Appellationshofes Nichtigkeitsklage erhoben werden (Art. 7 Abs. 3 ZPO/BE; LEUCH N. 8 dazu). Mit dieser Klage kann zwar nicht willkürliche Beweiswürdigung (Art. 360 Ziff. 2 ZPO), aber Verweigerung des rechtlichen Gehörs gerügt werden (Art. 359 Ziff. 3 ZPO). Als Gehörsverweigerung gilt auch die Nichtabnahme beantragter Beweise (ZBJV 94/1958 S. 290 entgegen LEUCH N. 6 zu Art. 359 ZPO; ebenso unveröffentlichtes Urteil der I. Zivilabteilung vom 23. März 1982 i.S. Seeblick gegen Wenger).
Der Beschwerdeführer wirft dem Handelsgericht vor allem vor, von ihm beantragte Beweise nicht abgenommen zu haben; dabei spricht er ausdrücklich und wiederholt von Verweigerung des rechtlichen Gehörs. Er versucht nicht darzulegen, dass und inwiefern die Ablehnung von Beweisanträgen auf vorweggenommener Beweiswürdigung beruhe und die Nichtigkeitsklage insoweit ausgeschlossen wäre; im Zusammenhang einzelner Vorwürfe macht er vielmehr geltend, das Handelsgericht habe ausserdem Beweise willkürlich gewürdigt.
Auf die Rüge der Gehörsverweigerung ist deshalb mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges im Sinne von Art. 87 OG nicht einzutreten.