Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 109 IA 248 KI-generiert

Voraussetzungen, unter denen mit dem Entscheid der letzten kantonalen Instanz auch derjenige der unteren Instanz angefochten werden kann

Geschäftsnummer BGE 109 IA 248
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Teacher Non-Reelection Appeal and Strict Procedural Deadlines A teacher who was not re-elected by the school board appealed the decision, which was first overturned by the Cantonal Education Department, then reinstated by the Cantonal Council. The teacher challenged the Cantonal Council's decision before the Administrative Court, which only allowed restricted grounds for appeal (formal denial of justice, jurisdiction, recusal, right to be heard, and right to inspect files); after failing to amend her submission to include one of the permissible grounds, the Administrative Court dismissed the appeal for non-entry. The Federal Supreme Court then ruled the teacher could not challenge the Cantonal Council's substantive decision through a constitutional complaint because the deadline had passed, and the exception allowing the appeal of a lower decision alongside the highest court's ruling—in cases where the highest court had only limited scrutiny—only applies if the highest court actually entered the merits of the case; since the Administrative Court had dismissed the appeal for non-entry, only that decision could be subject to an appeal, leading the Federal Supreme Court to deny entry on the merits of the earlier decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Voraussetzungen, unter denen mit dem Entscheid der letzten kantonalen Instanz auch derjenige der unteren Instanz angefochten werden kann. 1. Hat die oberste kantonale Instanz den Streitgegenstand nur mit beschränkter Kognition überprüfen können, so kann mit der staatsrechtlichen Beschwerde auch noch der Entscheid der unteren kantonalen Instanz angefochten werden (Bestätigung der Rechtsprechung). 2. Dies setzt jedoch voraus, dass die oberste kantonale Instanz auf die Sache eingetreten ist. Tritt sie dagegen auf ein Rechtsmittel nicht ein, so kann mit staatsrechtlicher Beschwerde nur noch dieser Nichteintretensentscheid angefochten werden (Präzisierung der Rechtsprechung).

Schlagwörter

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Anfechtung von Verwaltungsverfügungen gesetzliche Verfahrensfrist Recht auf Bildung verfassungsmässige Schranken Zulässige Gründe Anspruch auf rechtliches Gehör

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 89 Abs. 1 OG
Im Zeitpunkt der Einreichung der staatsrechtlichen Beschwerde war die dreissigtägige Beschwerdefrist gemäss Art. 89 Abs. 1 OG somit verstrichen.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 94 I 462
Die Beschwerdeführerin beruft sich zwar auf eine in BGE 94 I 462 f.
BGE 97 I 119
eingeleitete und seither in einer Reihe von Urteilen (BGE 97 I 119, BGE 97 I 226 E.
BGE 97 I 226
eingeleitete und seither in einer Reihe von Urteilen (BGE 97 I 119, BGE 97 I 226 E.
BGE 100 Ia 123
3a, BGE 100 Ia 123, BGE 100 Ia 267 E.
BGE 100 Ia 267
3a, BGE 100 Ia 123, BGE 100 Ia 267 E.
BGE 104 Ia 83
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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (26)

4D_8/2011 (2011-04-27)
«…ist unzulässig ( BGE 136 V 362 E. 3.4.2-3; betreffend das Nichteintreten vgl. BGE 121 I 1 E. 5a/aa und bb S. 11 f.; 109 Ia 248 E. 1 S. 250). Rechtsbegehren im vorliegenden Verfahren, mit denen der vorinstanzlich beurteilte Streitgegenstand erwei…»
BGE 134 III 92
«…ein, sind die Voraussetzungen für eine Mitanfechtung des Entscheids der unteren Instanz nicht gegeben (vgl. schon BGE 109 Ia 248 E. 1 S. 250; ebenso Urteil des Bundesgerichts 2P.101/1996 vom 8. Oktober 1996, E. 1b). Von dieser im Zusammenhang mit…»
4A_263/2007 (2007-11-12)
«…ein, sind die Voraussetzungen für eine Mitanfechtung des Entscheids der unteren Instanz nicht gegeben (vgl. schon BGE 109 Ia 248 E. 1 S. 250; ebenso Urteil des Bundesgerichts 2P.101/1996 vom 8. Oktober 1996, E. 1b). Von dieser im Zusammenhang mit…»
6P.218/2006 (2007-03-30)
«…ede cantonale comporta il mancato esaurimento delle istanze cantonali ( art. 86 e 87 OG ; DTF 126 II 377 consid. 8b; 109 Ia 248 consid. 1). 3.3 Ove la cognizione dell'ultima istanza cantonale è almeno pari a quella di cui fruisce il Tribunale fed…»
4A.5/2006 (2006-05-08)
«…at zu Recht auf den Antrag auf Wiedereintragung der Gesellschaft nicht ein (vgl. dazu BGE 121 I 1 E. 5a/aa S. 10 f.; 109 Ia 248 E. 1 S. 250). Entgegen der Rüge des Beschwerdeführers liegt hierin keine "Willkür". Fehl geht auch, wenn sich der Besc…»
1P.824/2005 (2006-03-20)
«…nstanz vorliegt, kann sich das Bundesgericht mit den materiellen Rügen der Beschwerdeführerin nicht befassen (vgl. BGE 109 Ia 248 E. 1 S. 250; zu einem Ausnahmefall vgl. BGE 121 I 1 E. 5a/aa und bb S. 10 ff.). Insofern ist auch der Antrag auf Rüc…»
4P.67/2005 (2005-05-09)
«…de Erwägung 2). Eine materielle Überprüfung der beanstandeten Gerichtsgebühren fällt dagegen ausser Betracht (vgl. BGE 109 Ia 248 E. 1 S. 250; ferner: BGE 121 I 1 E. 5a/aa und bb S. 10 f.). 4. Betreffend die von der ersten Instanz der Beschwerdeg…»
4P.234/2004 (2005-02-28)
«…der Appellationshof verfassungsmässige Rechte verletzte, indem er auf die entsprechenden Rügen nicht eintrat (vgl. BGE 109 Ia 248 E. 1 S. 250; ferner: BGE 121 I 1 E. 5a/aa und bb S. 10 f.). Mit anderen Worten können die Beschwerdeführerinnen inso…»
2P.156/2004 (2004-06-22)
«…ter Kognition - geprüft worden ist; jedenfalls darf es sich dabei nicht um einen Nichteintretensentscheid handeln ( BGE 109 Ia 248 ; vgl. BGE 126 II 377 E. 8 b S. 395). Im Übrigen fehlte den Beschwerdeführern die Legitimation zur Anfechtung des Sac…»
4C.48/2004 (2004-05-27)
«…rdeführerinnen keine Anwendung, wenn eine obere Instanz die Angelegenheit materiell überhaupt nicht behandelt hat ( BGE 109 Ia 248 E. 1, bestätigt im Urteil 2P.101/1996 vom 8. Oktober 1996 E. 1b). Wenn eine kantonale Behörde auf ein Rechtsmittel nic…»
4P.2/2004 (2004-05-27)
«…hränkter Kognition der oberen Instanz findet damit entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen keine Anwendung ( BGE 109 Ia 248 E. 1, bestätigt im Urteil 2P.101/1996 vom 8. Oktober 1996 E. 1b). Der Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts wur…»
6P.94/2003 (2003-10-16)
«…o omessa trattazione in sede cantonale comporta il mancato esaurimento delle istanze cantonali ( art. 86 e 87 OG ; DTF 109 Ia 248 consid. 1). Va premesso che il ricorso in esame è poco rispettoso dei requisiti testé accennati, risultando in parte i…»
1P.427/2003 (2003-10-13)
«…écisions est largement échu et que D.________ n'a pas demandé formellement la restitution du délai de recours (cf. ATF 109 Ia 248 consid. 1 p. 250; arrêt 2P.9/1996 du 3 décembre 1996 consid. 2c reproduit à la RDAT 1997 I n° 18 p. 49). Vu l'issue du…»
6P.19/2003 (2003-08-06)
«…messa trattazione in sede cantonale comporta il mancato esaurimento delle istanze cantonali ( art. 86 e 87 OG ; v. DTF 109 Ia 248 consid. 1). 5. In un primo argomento l'insorgente contesta le conclusioni della Corte delle assise, riprese ed avallat…»
1P.333/2002 (2003-02-12)
«…della vertenza sono invece inammissibili per mancato esaurimento delle istanze cantonali ( art. 86 e 87 OG ; cfr. DTF 109 Ia 248 consid. 1). 2.2 La CCRP ha comunque stabilito che, anche a prescindere dalla citata ammissione, la Corte delle assise…»

Volltext

Urteilskopf

109 Ia 248

46. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 5. Dezember 1983 i.S. X. c. Handelsschule des Kaufmännischen Vereins Y. sowie Regierungsrat und Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Voraussetzungen, unter denen mit dem Entscheid der letzten kantonalen Instanz auch derjenige der unteren Instanz angefochten werden kann.

1. Hat die oberste kantonale Instanz den Streitgegenstand nur mit beschränkter Kognition überprüfen können, so kann mit der staatsrechtlichen Beschwerde auch noch der Entscheid der unteren kantonalen Instanz angefochten werden (Bestätigung der Rechtsprechung).

2. Dies setzt jedoch voraus, dass die oberste kantonale Instanz auf die Sache eingetreten ist. Tritt sie dagegen auf ein Rechtsmittel nicht ein, so kann mit staatsrechtlicher Beschwerde nur noch dieser Nichteintretensentscheid angefochten werden (Präzisierung der Rechtsprechung).

Sachverhalt ab Seite 249

BGE 109 Ia 248 S. 249

X. unterrichtete als Hauptlehrerin an der Kaufmännischen Berufsschule in Y. Am 17. März 1982 beschloss der Schulvorstand, sie für die bis 1985 dauernde Amtsperiode nicht wiederzuwählen. Auf Beschwerde hin hob das Erziehungsdepartement des Kantons Aargau diesen Beschluss auf. Gegen diesen Entscheid führte wiederum die Handelsschule des Kaufmännischen Vereins Y. beim Regierungsrat Beschwerde, welcher den Entscheid des Erziehungsdepartements aufhob.

Nach der Rechtsmittelbelehrung im Entscheid des Regierungsrates konnte gegen diesen wegen formeller Rechtsverweigerung oder wegen Verletzung der Vorschriften über die Zuständigkeit, den Ausstand, das rechtliche Gehör und die Akteneinsicht beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau Beschwerde geführt werden (§ 53 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, VRPG). In der Folge richtete X. eine Eingabe an das Verwaltungsgericht, worin sie allerdings nicht die in der Rechtsmittelbelehrung genannten, sondern andere Rügen gegen den Regierungsratsentscheid vortrug. Das Verwaltungsgericht gewährte ihr daher die Möglichkeit, ihre Eingabe nachträglich zu verbessern, um eine der genannten, gesetzlich möglichen Rügen vorzubringen. Nachdem die hiefür gesetzte Frist unbenützt verstrichen war, trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein.

Im Anschluss an den Entscheid des Verwaltungsgerichts liess X. die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde einreichen, worin verlangt wird, das Bundesgericht solle den Entscheid des Verwaltungsgerichts wie auch den Entscheid des Regierungsrates aufheben.

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein.

BGE 109 Ia 248 S. 250

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als sie sich gegen den Sachentscheid des Regierungsrates richtet. Dieser war der Beschwerdeführerin offensichtlich noch vor dem 15. Februar 1983 zugestellt worden, richtete sie doch an diesem Tage ihre Eingabe an das Verwaltungsgericht. Im Zeitpunkt der Einreichung der staatsrechtlichen Beschwerde war die dreissigtägige Beschwerdefrist gemäss Art. 89 Abs. 1 OG somit verstrichen.

Die Beschwerdeführerin beruft sich zwar auf eine in BGE 94 I 462 f. eingeleitete und seither in einer Reihe von Urteilen (BGE 97 I 119, BGE 97 I 226 E. 3a, BGE 100 Ia 123, BGE 100 Ia 267 E. 2, BGE 104 Ia 83, BGE 104 Ia 136, BGE 104 Ia 204 /5) bestätigte Rechtsprechung, wonach ein vorinstanzlicher Sachentscheid noch mit staatsrechtlicher Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann, wenn der obersten kantonalen Instanz nur eine beschränkte Überprüfungsbefugnis zustand und wenn er mit dem Entscheid der letzteren zusammen angefochten wird. Die Beschwerdeführerin und der Regierungsrat, welcher deren Ansicht zu teilen scheint, übersehen jedoch, dass in allen zitierten Urteilen die oberste kantonale Instanz auf das bei ihr eingelegte Rechtsmittel eingetreten war, wenn sie auch den vorinstanzlichen Entscheid nicht in jeder Hinsicht und mit freier Kognition überprüfen konnte. Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht die ihm vorgelegte Streitsache jedoch nicht unter einem wie auch immer beschränkten Blickwinkel beurteilt, sondern es ist auf die Beschwerde überhaupt nicht eingetreten. Somit liegt kein neuer Entscheid in der Sache vor, mit welchem zusammen der Entscheid des Regierungsrates unter den erwähnten Voraussetzungen noch mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden könnte.

Die Ausgangslage ist dieselbe wie in dem vom Bundesgericht am 21. März 1979 beurteilten Fall X. c. Chambre d'accusation du canton de Genève (nichtveröffentlichte E. 1 von BGE 105 Ia 104), wo die oberste kantonale Instanz auf ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Procureur général nicht eingetreten war und daher auch das Bundesgericht keine Möglichkeit mehr hatte, die letztere im Rahmen des staatsrechtlichen Beschwerdeverfahrens auf ihre Verfassungsmässigkeit hin zu überprüfen. Im vorliegenden Fall erhob die Beschwerdeführerin beim kantonalen Verwaltungsgericht eine Beschwerde, ohne eine einzige der Rügen vorzutragen,

BGE 109 Ia 248 S. 251

welche nach der klaren Rechtsmittelbelehrung des Regierungsrates allein in Betracht kamen (§ 53 VRPG).