Art. 47 Abs. 2 AHVG. Die Verjährungsfrist von fünf Jahren ist vom Zeitpunkt an zu berechnen, in welchem die Leistung effektiv erbracht worden ist.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertEqualization Fund Reimbursement Claim vs. Five-Year Limitation Period Trigger Date A claimant received an orphan's pension retroactively from May 1, 1972, based on a fund decision dated April 15, 1977, with the accumulated arrears (May 1972 to April 1977) being paid out only after the decision date. The equalization fund subsequently demanded reimbursement of the entire amount on August 22, 1979, arguing the payments were undue. The Federal Insurance Court confirmed that the five-year limitation period for claiming back undue AHV benefits, as per Art. 47(2) AHVG, begins from the date the payment was *actually* made, not when it was legally due or accrued. Since all retroactive payments were made after April 15, 1977, the five-year limitation period had not expired at the time of the recovery order on August 22, 1979, meaning the fund was entitled to reclaim all undue benefits.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 47 Abs. 2 AHVG. Die Verjährungsfrist von fünf Jahren ist vom Zeitpunkt an zu berechnen, in welchem die Leistung effektiv erbracht worden ist.
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Volltext
Urteilskopf
108 V 4
2. Auszug aus dem Urteil vom 13. Januar 1982 i.S. Bänziger gegen Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber und Rekurskommission des Kantons Thurgau für die AHV
Regeste
Art. 47 Abs. 2 AHVG.
Die Verjährungsfrist von fünf Jahren ist vom Zeitpunkt an zu berechnen, in welchem die Leistung effektiv erbracht worden ist.
Erwägungen ab Seite 4
BGE 108 V 4 S. 4
Aus den Erwägungen:
3. a) Gemäss Art. 47 Abs. 2 AHVG verjährt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ausgleichskasse davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren seit der einzelnen Rentenzahlung.
Wie das Gesamtgericht entschieden hat, läuft die fünfjährige Verjährungsfrist nicht seit dem Datum, an welchem die Leistung nach dem Gesetz hätte ausgerichtet werden sollen, sondern seit dem Datum, an dem sie effektiv erbracht worden ist. Daran ist auch im vorliegenden Fall festzuhalten. In diesem Zusammenhang kann darauf hingewiesen werden, dass dieser Beschluss in Art. 16 Abs. 3 AHVG insoweit eine Parallele findet, als dort für die Verjährung auf das Kalenderjahr abgestellt wird, "in dem die Beiträge bezahlt wurden".
b) Die zu Unrecht und rückwirkend ab 1. Mai 1972 zugesprochene Waisenrente beruhte auf der Kassenverfügung vom 15. April 1977. Die von Mai 1972 bis April 1977 aufgelaufenen Rentenbetreffnisse wurden indessen erst nach dem 15. April 1977 ausbezahlt. Im Zeitpunkt der Rückerstattungsverfügung (22. August 1979) war somit die fünfjährige Verjährungsfrist für sämtliche unrechtmässig bezogenen Leistungen noch nicht abgelaufen. Richtigerweise forderte die Ausgleichskasse daher alle Rentenleistungen im Gesamtbetrag von Fr. ... zurück.