Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 108 V 217 KI-generiert

Invalidity Insurance Coverage for Physiotherapy: Ambulatory vs. Stationary Treatment

Geschäftsnummer BGE 108 V 217
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Invalidity Insurance Coverage for Physiotherapy: Ambulatory vs. Stationary Treatment In a case concerning a paralyzed insured person, the court addressed the coverage of physiotherapy under invalidity insurance (Art. 12 para. 1 IVG, Art. 2 para. 3 IVV), clarifying when stationary treatment is covered. The court held that if the criteria for continued physiotherapy (to substantially improve or maintain function linked to earning capacity) are met, **ambulatory physiotherapy is generally the simple and appropriate measure**. Stationary physiotherapy is only to be granted by invalidity insurance if **ambulatory treatment is impossible or involves disproportionate effort due to the specific circumstances of the insured, or if a particularly intensive therapy is required that qualitatively and quantitatively exceeds the scope of ambulatory care**. Regular continuous stationary treatment is not expected to better preserve motor functions than continuous ambulatory care, and the mere fact that an insured person is wheelchair-bound does not automatically warrant stationary treatment.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 12 Abs. 1 IVG, Art. 2 Abs. 3 IVV. - Bei einem gelähmten Versicherten, der grundsätzlich die Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 3 IVV erfüllt, ist ambulante Physiotherapie in der Regel die einfache und zweckmässige Massnahme zur Verbesserung bzw. Erhaltung der Funktionstüchtigkeit, von der die Erwerbsfähigkeit abhängt. - Stationäre Physiotherapie ist von der Invalidenversicherung nur dann zu gewähren, wenn die ambulante Behandlung infolge spezieller Verhältnisse des Versicherten nicht oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand durchgeführt werden kann oder wenn eine besonders intensive Therapie erforderlich ist, welche den Rahmen der Möglichkeiten ambulanter Behandlung qualitativ und quantitativ sprengt (Präzisierung der Rechtsprechung).

Schlagwörter

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Kostengutsprache für Physiotherapie Invalidenversicherung Deckungsumfang der Versicherung stationärer Defektzustand Lähmungsversicherung chronischer Gesundheitsschaden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 100 V 39
BGE 102 V 39
1 IVG - bei volljährigen Versicherten - keine umfassende Invaliditätsprophylaxe gewährt (BGE 102 V 39 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 12 Abs. 1 IVG

Cited as the basis for the insured person's right to medically indicated measures aimed at professional integration.

Art. 2 Abs. 3 IVV

Cited to establish the condition under which physiotherapy must be granted for paralysis and other motor function impairments for the purpose of maintaining or improving functional capacity.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (12)

32.2004.71 (2005-02-01) · ti
Insured Denied Physiotherapy for Unstable Degenerative Condition
«…ria ad impedire la progressione di una malattia, deve pertanto essere considerata una cura vera e propria del male (DTF 108 V 217, DTF 98 V 95; SVR 1995 IV no. 34 pag. 90 consid. 1a). Secondo la giurispru…»
I 390/04 (2004-12-13)
«…g] sowie Art. 2 Abs. 3 IVV ) und die dazu ergangene Rechtsprechung im Wesentlichen (vgl. auch BGE 120 V 279 Erw. 3a, 108 V 217, je mit weiteren Hinweisen) zutreffend dargelegt. Richtig ist auch, dass der Eingliederungserfolg, für sich allein betr…»
I 671/01 (2003-02-05)
«…bs. 1 und 2 IVG sowie Art. 2 Abs. 2 und 3 IVV ) und die dazu ergangene Rechtsprechung im Wesentlichen (vgl. auch BGE 108 V 217 Erw. 1a mit weiteren Hinweisen) zutreffend dargelegt. Es kann darauf verwiesen werden. 3.2 Erwähnt sei lediglich nochm…»
I 127/01 (2002-09-20)
«…Art. 12 Abs. 1 und 2 IVG sowie Art. 2 Abs. 1-3 IVV ) und die dazu ergangene Rechtsprechung ( BGE 120 V 279 Erw. 3a, 108 V 217 Erw. 1a; AHI 1999 S. 126 Erw. 2a mit weiteren Hinweisen) zutreffend dargelegt. Es kann darauf verwiesen werden. 2.2 Erg…»
I 15/02 (2002-09-17)
«…G sowie Art. 2 Abs. 3 IVV ) und die dazu ergangene Rechtsprechung im Wesentlichen (vgl. auch BGE 120 V 279 Erw. 3a, 108 V 217, je mit weiteren Hinweisen) zutreffend dargelegt. Richtig ist auch, dass der Eingliederungserfolg, für sich allein be t…»
I 483/00 (2001-12-04)
«…ie Art. 2 Abs. 2 und 3 IVV ) und die dazu ergangene Rechtsprechung im Wesentlichen (vgl. auch BGE 120 V 279 Erw. 3a, 108 V 217 Erw. 1a, je mit weiteren Hinweisen) zutreffend dargelegt. Es kann darauf verwiesen werden. b) Erwähnt sei lediglich noc…»
I 603/99 (2000-12-18)
«…G sowie Art. 2 Abs. 3 IVV ) und die dazu ergangene Rechtsprechung im Wesentlichen (vgl. auch BGE 120 V 279 Erw. 3a, 108 V 217 Erw. 1a, je mit weiteren Hinweisen) zutreffend dargelegt. Es kann darauf verwiesen werden. b) Erwähnt sei lediglich noc…»
I 468/99 (2000-10-17)
«…G sowie Art. 2 Abs. 3 IVV ) und die dazu ergangene Rechtsprechung im Wesentlichen (vgl. auch BGE 120 V 279 Erw. 3a, 108 V 217 Erw. 1a, je mit weiteren Hinweisen) zutreffend dargelegt. Es kann darauf verwiesen werden. b) Erwähnt sei lediglich noc…»
I 470/99 (2000-10-17)
«…G sowie Art. 2 Abs. 3 IVV ) und die dazu ergangene Rechtsprechung im Wesentlichen (vgl. auch BGE 120 V 279 Erw. 3a, 108 V 217, je mit weiteren Hinweisen) zutreffend dargelegt. Es kann darauf verwiesen werden. b) Erwähnt sei lediglich noch, dass…»
I 274/99 (2000-05-01)
«…ie nach Gesetz ( Art. 12 IVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 3 IVV ) und Rechtsprechung ( BGE 120 V 279 Erw. 3a, 108 V 217 Erw. 1a, je mit weiteren Hinweisen) massgebenden Voraussetzungen für den Anspruch auf medizinische Massnahmen physiothe…»
I 612/99 (2000-05-01)
«…ie nach Gesetz ( Art. 12 IVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 3 IVV ) und Rechtsprechung ( BGE 120 V 279 Erw. 3a, 108 V 217 Erw. 1a, je mit weiteren Hinweisen) massgebenden Voraussetzungen für den Anspruch auf medizinische Massnahmen physiothe…»
32.2004.71 · ti
Recipient v. Invalidity Insurance Office: Physiotherapy Coverage for Degenerative Condition
«…ria ad impedire la progressione di una malattia, deve pertanto essere considerata una cura vera e propria del male (DTF 108 V 217, DTF 98 V 95; SVR 1995 IV no. 34 pag. 90 consid. 1a). Secondo la giurisprudenza, un trattamento è da considerarsi come…»

Volltext

Urteilskopf

108 V 217

47. Auszug aus dem Urteil vom 8. September 1982 i.S. Bundesamt für Sozialversicherung gegen Lüssi und AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich

Regeste

Art. 12 Abs. 1 IVG, Art. 2 Abs. 3 IVV.

- Bei einem gelähmten Versicherten, der grundsätzlich die Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 3 IVV erfüllt, ist ambulante Physiotherapie in der Regel die einfache und zweckmässige Massnahme zur Verbesserung bzw. Erhaltung der Funktionstüchtigkeit, von der die Erwerbsfähigkeit abhängt.

- Stationäre Physiotherapie ist von der Invalidenversicherung nur dann zu gewähren, wenn die ambulante Behandlung infolge spezieller Verhältnisse des Versicherten nicht oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand durchgeführt werden kann oder wenn eine besonders intensive Therapie erforderlich ist, welche den Rahmen der Möglichkeiten ambulanter Behandlung qualitativ und quantitativ sprengt (Präzisierung der Rechtsprechung).

Erwägungen ab Seite 217

BGE 108 V 217 S. 217

Aus den Erwägungen:

1. a) Nach Art. 12 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des

BGE 108 V 217 S. 218

Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Art. 12 Abs. 2 IVG erteilt dem Bundesrat die Befugnis, die Massnahmen gemäss Abs. 1 von jenen, die auf die Behandlung des Leidens an sich gerichtet sind, abzugrenzen. Gestützt darauf wird in Art. 2 Abs. 3 IVV, der seit 1. Januar 1973 in Kraft steht, angeordnet, dass bei Lähmungen und andern Ausfällen von motorischen Funktionen Physiotherapie so lange weiter gewährt werden muss, "als damit die Funktionstüchtigkeit, von der die Erwerbsfähigkeit abhängt, offensichtlich verbessert oder erhalten werden kann".

Voraussetzung zur Übernahme einer solchen Therapie ist, dass die Massnahme unmittelbar auf die Beeinflussung der motorischen Funktionen gerichtet ist und nicht auf die Behandlung eines auf die Lähmung zurückgehenden sekundären Krankheitsgeschehens, wie beispielsweise Zirkulationsstörungen, Skelettdeformitäten oder Kontrakturen. Verspricht die physiotherapeutische Behandlung - dazu gehören stationäre und ambulante Physiotherapie - nur labiles pathologisches Geschehen zu mildern, so fällt sie nicht unter Art. 2 Abs. 3 IVV (BGE 100 V 39 Erw. 1c, ZAK 1978 S. 463 und 1977 S. 230). Physiotherapeutische Vorkehren, die sich lediglich auf die allgemeine Leistungsfähigkeit des Versicherten auswirken, aber die gestörten motorischen Funktionen nicht oder nicht massgeblich zu beeinflussen vermögen, gehen ebenfalls nicht zu Lasten der Invalidenversicherung. Dies ergibt sich im übrigen aus dem Grundsatz, dass Art. 12 Abs. 1 IVG - bei volljährigen Versicherten - keine umfassende Invaliditätsprophylaxe gewährt (BGE 102 V 39 Erw. 2).

b) Laut ständiger Rechtsprechung stellt ambulante Physiotherapie in der Regel die einfache und zweckmässige Massnahme dar, wenn für die Verbesserung bzw. Erhaltung der Funktionstüchtigkeit, von der die Erwerbsfähigkeit abhängt, medizinische Vorkehren notwendig sind (ZAK 1977 S. 230). Dagegen hat die Invalidenversicherung nicht für stationäre Physiotherapie aufzukommen, wenn eine fortgesetzte ambulante Physiotherapie für sich allein schon die - nicht mehr weiter zu bessernden - motorischen Funktionen zu erhalten verspricht. Im allgemeinen kann von regelmässiger, stationär durchzuführender Physiotherapie nicht erwartet werden, dass sie die Funktionstüchtigkeit, von der die Erwerbsfähigkeit abhängt, offensichtlich zu verbessern oder zu

BGE 108 V 217 S. 219

erhalten vermag. Dies ergibt sich im wesentlichen aus dem von Prof. Mumenthaler dem Eidg. Versicherungsgericht am 12. September 1977 erstatteten einlässlichen Gutachten über die Zweckmässigkeit jährlicher Badekuren bei Lähmungspatienten (ZAK 1978 S. 463). Die Rechtsprechung hat jedoch anerkannt, dass stationäre Physiotherapie in gewissen Fällen von der Invalidenversicherung zu übernehmen ist, wenn die ambulante Durchführung der Massnahme nicht zumutbar wäre, weil eine besonders intensive ambulante Therapie erforderlich ist oder die ambulante Behandlung infolge spezieller Verhältnisse des Versicherten nicht durchgeführt werden kann (nicht veröffentlichte Urteile Waldis vom 25. April 1980 und Dober vom 25. März 1980).

c) Aufgrund dieser Erwägungen hat das Eidg. Versicherungsgericht die bisherige Rechtsprechung dahin präzisiert, dass - beim Vorliegen der für den Anspruch auf Physiotherapie erforderlichen Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 3 IVV - in der Regel ambulante Physiotherapie die einfache und zweckmässige Massnahme im Sinne von Art. 2 Abs. 1 IVV darstellt, um die motorische Funktionstüchtigkeit, von der die Erwerbsfähigkeit abhängt, offensichtlich zu verbessern oder zu erhalten. Ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigt sich dann, wenn eine besonders intensive Therapie erforderlich ist, welche den Rahmen der Möglichkeiten fortgesetzter und regelmässiger ambulanter Behandlung qualitativ und quantitativ sprengt. Dies ist nicht der Fall, wenn eine fortgesetzte ambulante Physiotherapie für sich allein schon die - in der Regel nicht mehr weiter zu bessernden - motorischen Funktionen zu erhalten verspricht. Ein Abweichen rechtfertigt sich ferner dann, wenn die fortgesetzte ambulante Behandlung infolge spezieller beruflicher oder persönlicher Verhältnisse des Versicherten nicht oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand durchgeführt werden kann. Der Umstand allein, dass ein Versicherter an den Rollstuhl gebunden ist und mithin für die ambulante Physiotherapie mit erhöhtem Aufwand zu rechnen hat, rechtfertigt nicht von vornherein schon ein Abgehen von der Regel. Denn sonst hätte die Invalidenversicherung Versicherten, die auf den Rollstuhl angewiesen sind, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 3 IVV generell stationäre Physiotherapie zu gewähren.