Art. 50 Abs. 1 und 2 AlVG. Zur Verpflichtung der Verwaltung, wegen Neuentdeckung erheblicher Tatsachen oder Beweismittel auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen. Geltung dieses Grundsatzes auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertALV Reimbursement Claim Based on Subsequent Disability Finding The case concerns the right of the unemployment insurance fund (ALV) to reclaim benefits due to the claimant's lack of eligibility, specifically his non-marketability (Vermittlungsfähigkeit), following new evidence of his invalidity. The claimant received unemployment benefits while his invalidity insurance (IV) claim was pending, with the ALV aware only of his severely diminished eyesight. Subsequently, the IV granted the claimant a full disability pension from December 1, 1977, due to a 70% inability to work. The court ruled that the ALV was obliged to reopen the final decision on benefit payments because the IV committee's decision constituted a "new essential fact" that existed at the time of the initial decision but was unknowingly concealed or unproven, confirming the general principle in social insurance law that administrative bodies must revisit decisions upon the discovery of such facts, thus justifying the ALV's demand for the repayment of unemployment benefits disbursed between December 1, 1977, and June 26, 1978.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 50 Abs. 1 und 2 AlVG. Zur Verpflichtung der Verwaltung, wegen Neuentdeckung erheblicher Tatsachen oder Beweismittel auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen. Geltung dieses Grundsatzes auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung.
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Volltext
Urteilskopf
108 V 167
36. Auszug aus dem Urteil vom 28. September 1982 i.S. Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit gegen Beyeler und Versicherungsgericht des Kantons Bern
Regeste
Art. 50 Abs. 1 und 2 AlVG.
Zur Verpflichtung der Verwaltung, wegen Neuentdeckung erheblicher Tatsachen oder Beweismittel auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen. Geltung dieses Grundsatzes auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung.
Erwägungen ab Seite 167
BGE 108 V 167 S. 167
Aus den Erwägungen:
2. a) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird vorgetragen, der Beschwerdegegner sei in jenem Zeitraum, als er Arbeitslosenentschädigung bezog, infolge seiner Invalidität nicht vermittlungsfähig gewesen und habe
BGE 108 V 167 S. 168
demzufolge eine der Taggeld-Anspruchsvoraussetzungen (Art. 24 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 AlVG und Art. 16 Abs. 5 AlVV) nicht erfüllt, was die Rückforderung der zu Unrecht ausbezahlten Betreffnisse nach sich ziehe (Art. 35 Abs. 1 AlVG); der Arbeitslosenkasse sei seinerzeit nur die stark verminderte Sehkraft aufgefallen, wogegen sie von der sehr beeinträchtigten Erwerbsfähigkeit, wie sie z.B. bereits aus dem vom 20. Juni 1977 datierten Bericht des Augenarztes Dr. med. Haldimann hervorgehe, nichts gewusst habe; mit dem Beschluss der Invalidenversicherungs-Kommission, dem Beschwerdegegner ab 1. Dezember 1977 eine ganze Invalidenrente auszurichten sei "ein neues erhebliches Element für die Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit" aufgetaucht, welches die Arbeitslosenkasse zu Recht nicht unberücksichtigt gelassen habe, sei sie doch unter solchen Umständen verpflichtet gewesen, auf ihre Taggeldauszahlungen zurückzukommen.
b) Nach Lehre und Rechtsprechung ist der Sozialversicherungsträger verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn sich diese aufgrund neuentdeckter Tatsachen oder Beweismittel als unrichtig erweist (EVGE 1963 S. 85 Erw. 1 und S. 212 Erw. 2a; vgl. weiter BGE 102 V 17 Erw. 3a a.A., BGE 106 V 87 Erw. 1b; MAURER, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bd. I S. 478 Ziff. 3 a.A.). Erheblich können nur Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben. Diese Grundsätze gelten in der Arbeitslosenversicherung in gleicher Weise wie in den andern Gebieten der Sozialversicherung (BGE 102 V 17 Erw. 3a).
c) Der Beschwerdegegner war ab 1. Dezember 1977 zu 70% invalid, weshalb ab jenem Datum mangels Vermittlungsfähigkeit (Art. 16 Abs. 5 AlVV) keine Taggelder mehr hätten ausbezahlt werden dürfen. Über die Tatsache der zwei Drittel übersteigenden Erwerbsunfähigkeit hatte die Arbeitslosenkasse damals keine Kenntnis. Die Kassenorgane wussten lediglich, dass die Sehkraft des Beschwerdeführers stark vermindert und dass eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung erfolgt war. Die Behörden der Arbeitslosenversicherung waren auch nicht in der Lage, sich zuverlässige Angaben über das Ausmass der Invalidität zu verschaffen. Eine Rückfrage bei der Invalidenversicherungs-Kommission hätte keine Resultate zeitigen können. Denn das am 27. September 1977 eingeleitete invalidenversicherungsrechtliche Abklärungsverfahren war während der bis 26. Juni 1978 dauernden
BGE 108 V 167 S. 169
Taggeldzahlungen der Arbeitslosenversicherung noch im Gange; die Invalidenversicherungs-Kommission selber verfügte bis in den Spätsommer 1978 noch nicht über die nötigen Entscheidungsgrundlagen für die Rentenberechtigung und konnte deshalb erst am 28. September 1978 ihren Beschluss fassen.
Somit erweist sich der Umstand einer ab 1. Dezember 1977 bestehenden 70%igen Erwerbsunfähigkeit als erhebliche Tatsache im oben umschriebenen Sinne, weshalb die Arbeitslosenkasse verpflichtet war, auf ihre Taggeldauszahlungen zurückzukommen und die vom 1. Dezember 1977 bis 26. Juni 1978 zu Unrecht ausgerichteten Entschädigungen gemäss Art. 35 Abs. 1 AlVG zurückzufordern.