Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 108 IV 94 KI-generiert

Police Chief Defamation Suit Over Instigator Labeling Justified by Official Duty

Geschäftsnummer BGE 108 IV 94
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Police Chief Defamation Suit Over Instigator Labeling Justified by Official Duty Following repeated violent demonstrations in Zurich, the city council ordered the police to place main instigators, including the complainant (an activist spokesperson), in preventive detention. The council's police chief later told a journalist that the arrested individuals were known as "masterminds" ("Drahtzieher") who incited unauthorized and unlawful behavior, specifically mentioning the complainant. The complainant sued the police chief for defamation. The court determined that while the police chief's statements were objectively defamatory, they were justified under the defense of official duty (Art. 32 SCC) because regional and municipal law established a duty for authorities to inform the public. The court reasoned that the official's communication met the necessary criteria: it was relevant to the facts, was not made against better knowledge (a binding factual finding), was not unnecessarily injurious, and did not exceed what was necessary to explain the reasons for the legal preventive detention measure to the inquiring journalist and the public.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 32 StGB, Rechtfertigungsgrund der Amtspflicht. Wem in amtlicher Funktion eine Informationspflicht obliegt, ist durch Art. 32 StGB gedeckt, soweit die für die Öffentlichkeit bestimmten Äusserungen den gebotenen Sachbezug haben, nicht wider besseres Wissen getan wurden sowie nicht unnötig verletzend und unverhältnismässig sind. Eine Informationspflicht kann im kantonalen bzw. kommunalen Recht begründet sein (E. 2a, 2b).

Schlagwörter

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Polizeikommandant üble Nachrede Beamtenstatus strafrechtliche Verwahrung öffentliche Aufforderung zu Verbrechen Gewalt gegen Behörden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 106 IV 181
In BGE 106 IV 181 hat das Bundesgericht die Auffassung der damaligen Vorinstanz als zutreffend bezeichnet, wonach der allgemeine Rechtfertigungsgrund der Amtspflicht nach Art.
BGE 105 Ia 352
Februar 1970, denen der Charakter einer Verwaltungsverordnung mit Aussenwirkung für Dritte (BGE 105 Ia 352) zukommt, gehören zu den Organen der öffentlichen Meinung, die "unaufgefordert mit den Informationen zu bedienen sind" u.a.
BGE 104 IV 36
Diese Feststellung betrifft den inneren Sachverhalt und ist daher als tatsächliche Annahme für den Kassationshof verbindlich (BGE 104 IV 36 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 173 Ziff. 2 StGB

Mentioned in reasoning as a provision that is superseded by the justification under Art. 32 StGB, but not explicitly cited in the final order.

Art. 32 StGB

The decision affirms that the Cantonal Court correctly acquitted the defendant based on the justification ground of fulfilling an official duty.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (14)

BB.2020.249 (2020-12-29)
Judge's Defamation Complaint Against Oversight Committee Rejected
«…e Straf- losigkeit sich nicht bereits aus einem Rechtfertigungsgrund ergibt (BGE 106 IV 179 E. 3b S. 181; BGE 108 IV 94 E. 2 S. 96; BGE 116 IV 153 E. 4b S. 161, 211 E. 4a/bb S. 213 f.; BGE 118 IV 248 E. 2c S. 252). Die ehrverlet…»
BB.2019.133 (2019-10-04)
Naturalization Applicant's Defamation Suit Against Federal Officials Dismissed
«…ione che all’in- giuria (v. DTF 123 IV 97 consid. 2c/aa; 118 IV 153 consid. 4b; 116 IV 211 con- sid. 4a/bb; 108 IV 94 consid. 2; RIKLIN, Commentario basilese, op. cit., n. 62 e 63 ad note prelim. art. 173 CP e n. 17 ad art. 177 CP;…»
BK 2016 403 (2016-12-12) · be
Employee Defamation Claim Against Prosecutor and Employer Upheld by Cantonal High Court
«…r in einer Sühneverhandlung (BGE 116 IV 211, 214 f.), aber auch seitens der Polizei ge- genüber Journalisten (BGE 108 IV 94, 96 ff.) aus Art. 32 a.F. gerechtfertigt. Dem Ergebnis wird man in den beiden erstgenannten Fällen zustimmen könn…»
UE160011 (2016-08-29) · zh
Unemployment Fund Record Demand Dispute
«…gkeit im konkreten Fall sachbe- zogen und verhältnismässig ist und nicht wider besseres Wissen erfolgt (BGE 108 IV 94 E. 2; BGer, Urteile 1C_325/2014, a.a.O., E. 2.6; 6B_758/2011 vom 24.9.12 E. 1.3; 1C_313/2012 vom 9.11.12 E. 4-5;…»
UE160011 (2016-02-01) · zh
Appellant v. Unemployment Insurance Case Workers (Coercion and Defamation)
«…gkeit im konkreten Fall sachbe- zogen und verhältnismässig ist und nicht wider besseres Wissen erfolgt (BGE 108 IV 94 E. 2; BGer, Urteile 1C_325/2014, a.a.O., E. 2.6; 6B_758/2011 vom 24.9.12 E. 1.3; 1C_313/2012 vom 9.11.12 E. 4-5;…»
AP.2010.284 (2010-12-06) · vd
Pharmacist Narcotics Diversion and Compensatory Damages Appeal
«…effet, que l'auteur ait agi parce qu'il croit ne pouvoir trouver une issue que dans la commission d'une infraction (ATF 108 IV 94), or l'état de fait du jugement entrepris, qui considère largement les constatations du Dr G.\_\_\_\_\_\_\_\_ (jugement…»
BK 2007 26 (2007-06-06) · gr
Defamation Prosecution Reinstated Over Custody Statement Accusing Appellant of Wishing for Stepdaughter's Death
«…altung erfolgen, das heisst nicht unnötig verletzend oder unverhältnismässig sind (BGE 118 IV 153 ff. [161], E. 4b; BGE 108 IV 94 ff.). Bei der Wahrung berechtigter Interessen ist grundsätzlich vorauszusetzen, dass zuvor der Rechtsweg mit le- galen…»
BK 2007 26 (2007-06-06) · gr
Appeal of Defamation Dismissal in Custody Dispute Letter
«…altung erfolgen, das heisst nicht unnötig verletzend oder unverhältnismässig sind (BGE 118 IV 153 ff. [161], E. 4b; BGE 108 IV 94 ff.). Bei der Wahrung berechtigter Interessen ist grundsätzlich vorauszusetzen, dass zuvor der Rechtsweg mit legalen Mi…»
6S.3/2007 (2007-02-13)
«…vermöge eine Amtspflicht im Sinne von Art. 32 StGB rufschädigende Äusserungen zu rechtfertigen ( BGE 106 IV 179 und 108 IV 94). Davon könne keine Rede sein (angefochtenes Urteil S. 7 oben). 8.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihre beanstandet…»
CCP.1998.6668 (1999-01-21) · ne
Inspector's Duty to Report Supersedes Defamation Claim
«…t nécessaire (principe de la proportionnalité) et ne connaît pas la fausseté de ses allégations (ATF 106 IV 179 et ATF 108 IV 94, JT 1983 IV 69). N'est donc pas punissable le policier qui a le devoir de faire rapport pour autant qu'il ne…»
BGE 123 IV 97
«…nslation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F106-IV-179%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page179) E. 3b S. 181; [BGE 108 IV 94](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
BGE 118 IV 153
«…fentlichkeit bestimmten Äusserungen den gebotenen Sachbezug haben und mit der nötigen Zurückhaltung erfolgen (vgl. [BGE 108 IV 94](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
BGE 116 IV 211
«…fentlichkeit bestimmten Äusserungen den gebotenen Sachbezug haben und mit der nötigen Zurückhaltung erfolgen (vgl. [BGE 108 IV 94](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
UE160011 · zh
Zurich High Court Upholds Decision Against Investigating Unemployment Insurance Fund Employees
«…gkeit im konkreten Fall sachbe- zogen und verhältnismässig ist und nicht wider besseres Wissen erfolgt (BGE 108 IV 94 E. 2; BGer, Urteile 1C_325/2014, a.a.O., E. 2.6; 6B_758/2011 vom 24.9.12 E. 1.3; 1C_313/2012 vom 9.11.12 E. 4-5;…»

Volltext

Urteilskopf

108 IV 94

24. Urteil des Kassationshofes vom 26. Mai 1982, i.S. Blumati gegen Frick (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 32 StGB, Rechtfertigungsgrund der Amtspflicht.

Wem in amtlicher Funktion eine Informationspflicht obliegt, ist durch Art. 32 StGB gedeckt, soweit die für die Öffentlichkeit bestimmten Äusserungen den gebotenen Sachbezug haben, nicht wider besseres Wissen getan wurden sowie nicht unnötig verletzend und unverhältnismässig sind. Eine Informationspflicht kann im kantonalen bzw. kommunalen Recht begründet sein (E. 2a, 2b).

Sachverhalt ab Seite 94

BGE 108 IV 94 S. 94

A.- Nach dem sog. Opernhaus-Krawall vom 30. Mai 1980, der zu gewalttätigen Ausschreitungen gegenüber der Polizei und Zivilpersonen geführt hatte, kam es in Zürich wiederholt zu ähnlichen Demonstrationen, bei denen grosser Sachschaden verursacht wurde. Dabei bildete sich die sog. "Bewegung", die sich regelmässig an Vollversammlungen traf.

Umberto Blumati nahm an solchen Versammlungen als Sprecher am Mikrophon aktiv teil und solidarisierte sich mit den Demonstranten. An einer Fernsehdiskussion ergriff er ebenfalls Partei für die Demonstranten. Auch sprach er im gleichen Zusammenhang mehrmals am Radio und berichtete in Zeitungen über die Zürcher Ereignisse.

Am 20. Juni 1980 beauftragte der Gesamtstadtrat von Zürich die Polizei, die Haupträdelsführer in Präventivhaft zu nehmen und alle Massnahmen zu treffen, um allfällige weitergehende Demonstrationen als die einer Vollversammlung auf dem Helvetiaplatz zu verhindern.

Am Morgen des 21. Juni 1980 wurde Blumati gestützt auf den

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genannten Stadtratsbeschluss von Zivilpolizisten in Präventivhaft genommen. Zugleich wurden fünf weitere Personen arretiert. Am Nachmittag desselben Tages wurden alle Festgenommenen wieder freigelassen. Blumati begab sich danach auf den Helvetiaplatz und äusserte sich am dort stattfindenden POCH-Fest über seine Inhaftierung. Der Journalist Dominik Landwehr, der einen Bericht über die Präventivhaft zu verfassen hatte, erfuhr daselbst von der Festnahme Blumatis. Um mehr Informationen für seinen Bericht zu erhalten, wandte er sich in der Folge telefonisch an die Pressestelle der Stadtpolizei Zürich und an Stadtrat Hans Frick, Polizeivorstand der Stadt Zürich, persönlich. Hierauf verfasste er einen Zeitungsbericht, der am 23. Juni 1980 in den NZN erschien. Darin war u.a. zu lesen:

"Wie der Polizeivorstand Hans Frick auf Anfrage erklärte, waren die Verhafteten der Polizei als "Drahtzieher" bekannt.

Sie hätten, so meinte Frick weiter, zu unbewilligten Demonstrationen und rechtswidrigem Verhalten aufgewiegelt ...

Besonders problematisch dürfte diese Präventivhaft beim Sozialpädagogen Umberto Blumati gewesen sein - er hatte schon verschiedene Male als Vermittler zwischen den Behörden und den Jugendlichen gewirkt. Auch er gehört laut Frick zu den ominösen "Drahtziehern" ..."

B.- Am 19. September 1980 klagte Blumati Stadtrat Frick wegen Ehrverletzung nach Art. 173 ff. StGB ein.

Das Bezirksgericht Zürich fand Frick am 10. Juli 1981 nicht schuldig und sprach ihn von der Anklage frei. Das Obergericht des Kantons Zürich erkannte am 12. Januar 1982 in gleichem Sinne.

C.- Blumati führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Frick beantragt Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht hat die zwei auch gegen Blumati gerichteten Äusserungen Fricks, die von Polizei Verhafteten seien als Drahtzieher bekannt und hätten zu unbewilligten Demonstrationen und rechtswidrigem Verhalten aufgewiegelt, als ehrverletzend gewürdigt, den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede bejaht und auch den Vorsatz Fricks festgestellt. Es hat diesen aber freigesprochen, weil er die eingeklagten, einem Journalisten gegenüber getanen Äusserungen in Erfüllung seiner Amtspflicht gemäss Art. 32 StGB getan habe.

BGE 108 IV 94 S. 96

2. In BGE 106 IV 181 hat das Bundesgericht die Auffassung der damaligen Vorinstanz als zutreffend bezeichnet, wonach der allgemeine Rechtfertigungsgrund der Amtspflicht nach Art. 32 StGB den Vorrang vor dem Entlastungsbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB habe, der nur zum Zuge komme, wenn die Straflosigkeit sich nicht bereits aus jenem Rechtfertigungsgrund ergebe. Es hat entsprechend eine in einem Strafentscheid enthaltene, die Ehre des Betroffenen an sich verletzende Äusserung als durch die Amtspflicht gedeckt erachtet, soweit jene mit dem Gegenstand des Entscheides direkt zusammenhing und der notwendigen Begründung des Entscheides diente; denn bei der Motivierung von Entscheidungen müssten vielfach ehrenrührige Tatsachen erwähnt oder zusammenfassende Werturteile abgegeben werden. Für sachbezogene Argumente, die in vertretbarer Weise und nicht unnötig verletzend dargelegt würden, könne der Richter oder Beamte nicht wegen übler Nachrede verfolgt werden; wer nämlich in seiner amtlichen Funktion ehrenrührige Fakten zusammenstellen und Wertungen über persönliche Eigenschaften und Motive abgeben müsse, sei durch Art. 32 StGB gedeckt, soweit er mit seinen Äusserungen nicht eindeutig über das für die Erfüllung seiner Aufgabe Notwendige hinausgehe oder Behauptungen wider besseres Wissen aufstelle. Diese Grundsätze, von denen abzugehen kein Anlass besteht, sind auf den vorliegenden Fall analog anzuwenden, sofern der Beschwerdegegner sich überhaupt auf eine Amtspflicht berufen kann.

a) Entsprechend stellt sich primär die Frage, ob Frick mit seiner einem Journalisten auf dessen Ersuchen gegebenen Information über die Präventivverhaftung des Beschwerdeführers grundsätzlich in Erfüllung einer Amtspflicht gehandelt habe oder nicht. Was in concreto zum Pflichtenheft eines städtischen Amtsträgers gehört, bestimmt das kantonale bzw. kommunale Recht, dessen richtige Auslegung und Anwendung der Kassationshof auf Nichtigkeitsbeschwerde hin nicht zu überprüfen hat (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Davon ausgehend, dass in vielen kantonalen und kommunalen Verwaltungen das Prinzip der Informationspflicht der Behörden Geltung erlangt habe und die jeweils praktizierte Informationspolitik in verschiedenen Verwaltungsanweisungen ihren Niederschlag gefunden hätten, stellt das Obergericht fest, auch der Stadtrat von Zürich habe am 19. Februar 1970 Richtlinien für die Informationstätigkeit seiner Verwaltungsabteilungen erlassen. Diese sollten danach eine einheitliche, regelmässige

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und offene Informationstätigkeit gewährleisten, um den Organen der öffentlichen Meinung bei der Meinungsbildung und der demokratischen Diskussion die Aufgabe zu erleichtern; innerhalb der gesetzlichen Schranken gehöre die Orientierung der Bevölkerung über die Tätigkeit der Verwaltung zu den Amtspflichten der Zürcher Stadtbehörden. In diese der amtlichen Informationspflicht unterliegende Tätigkeit schloss das Gericht auch die Massnahmen der Polizei ein, welche am 21. Juni 1980 in Ausführung des vom Gesamtstadtrat am 20. Juni 1980 beschlossenen Präventivhaft "der Haupträdelsführer" getroffen wurden.

Damit ist für den Kassationshof verbindlich festgestellt, dass die Orientierung der Presse über die Präventivverhaftung des Beschwerdeführers und über ihre Gründe zum Pflichtenheft des Stadtrates und Polizeivorstandes Frick gehört hat; denn nach den genannten Richtlinien vom 19. Februar 1970, denen der Charakter einer Verwaltungsverordnung mit Aussenwirkung für Dritte (BGE 105 Ia 352) zukommt, gehören zu den Organen der öffentlichen Meinung, die "unaufgefordert mit den Informationen zu bedienen sind" u.a. die Tages- und Wochenzeitungen auf dem Platze Zürich mit zürcherischer Lokalredaktion sowie die freien Journalisten, die für zürcherische Zeitungen und Quartierblätter über Lokalereignisse schreiben (Richtlinien A 1 lit. a). Dass der Journalist Landwehr, der nach seinen Aussagen vom "Züri Leu" den Auftrag erhalten hatte, einen Bericht über die Präventivhaft zu verfassen, welcher dann schliesslich nicht in dieser Zeitung, sondern in den NZN veröffentlicht wurde, zu den in jenen Richtlinien erwähnten "Organen der öffentlichen Meinung" gehörte, bestreitet auch der Beschwerdeführer nicht. Sodann steht ausser Frage, dass die Öffentlichkeit im Bereich der Stadt Zürich ein Interesse daran hatte, über die vom Gesamtstadtrat beschlossenen und von der Polizei vollzogenen Präventivverhaftungen des 21. Juni 1980 und über ihre Gründe nicht nur von den Betroffenen selbst - was der Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner Freilassung am sog. POCH-Fest getan hatte -, sondern auch von behördlicher Seite aus unterrichtet zu werden.

b) Angesichts dessen bleibt zu entscheiden, ob die Orientierung der Öffentlichkeit durch den Beschwerdegegner über den Weg des Journalisten Landwehr sich im Rahmen der oben genannten amtlichen Informationspflicht hielt, m.a.W., ob die Äusserungen Fricks den gebotenen Sachbezug zu den ihm vom Journalisten gestellten Fragen gehabt haben, nicht wider besseres Wissen getan wurden

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und nicht unnötig verletzend und unverhältnismässig gewesen sind.

Der Sachbezug ist offensichtlich gegeben, wollte doch der genannte Journalist über die Präventivhaft im allgemeinen und über die Festnahme Blumatis und ihre Hintergründe im besonderen informiert werden. Nicht nur war Landwehr, wie er als Zeuge am 3. April 1981 ausgesagt hatte, von sich aus an den Beschwerdegegner gelangt, um zu erfahren, "weshalb gerade diese sechs Personen verhaftet" wurden, sondern er hatte auch ausdrücklich erklärt: "Auf den Namen Blumati kam ich zu sprechen".

Des weiteren führt das Obergericht aus, Frick habe die Äusserungen nicht wider besseres Wissen getan. Diese Feststellung betrifft den inneren Sachverhalt und ist daher als tatsächliche Annahme für den Kassationshof verbindlich (BGE 104 IV 36 E. 1 mit Verweisungen). Sie wird übrigens auch in der Beschwerde mit Recht nicht bestritten.

Sodann kann auch nicht gesagt werden, die eingeklagten Äusserungen seien über das hinausgegangen, was der Beschwerdegegner in vertretbarer Weise als zur Beantwortung der vom Journalisten gestellten Fragen notwendig hat erachten dürfen. Landwehr wollte den Grund der Präventivverhaftung von sechs Personen und namentlich derjenigen des Blumati wissen. Da eine Präventivmassnahme, wie sie vom Stadtrat am 20. Juni 1980 beschlossen und von der Polizei am 21. Juni 1980 vollzogen wurde, nicht leichthin, sondern nur angeordnet werden darf, wenn erhebliche Gründe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dafür sprechen, musste Frick - wollte er seiner amtlichen Informationspflicht genügen - die Gründe nennen, welche den Gesamtstadtrat zu seinem Beschluss veranlasst hatten. Aus diesem unter dem Titel "Jugendprobleme, weiteres Vorgehen, insbesondere Einsatz der Stadtpolizei an den zu erwartenden Demonstrationen von Samstag, den 21. Juni 1980" protokollierten Beschluss, mit welchem die Polizeiorgane beauftragt wurden, "die Haupträdelsführer in Präventivhaft zu nehmen und alle Massnahmen zu treffen, um allfällige weitergehende Demonstrationen als die einer Vollversammlung auf dem Helvetiaplatz aufzulösen", folgt ohne weiteres, dass die genannte Behörde nach den seit dem 30. Mai 1980 immer wieder ausgebrochenen Krawallen befürchtete, dass das bewilligte POCH-Fest unter dem Einfluss von dem Stadtrat aus früheren, unbewilligten Demonstrationen bekannten Rädelsführern in eine

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gewalttätige Demonstration ausarten könnte. Da in Ausführung dieses Beschlusses Blumati von der Polizei festgenommen wurde, war es gegeben, dem nach den Gründen der Präventivverhaftung fragenden Journalisten zu sagen, dass der Beschwerdeführer zu den im Beschluss des Gesamtstadtrats erwähnten "Haupträdelsführern" zähle. Frick hat dabei den Ausdruck "Drahtzieher" verwendet und erklärt, diese hätten zu unbewilligten Demonstrationen und damit zu einem rechtswidrigen Verhalten aufgewiegelt. Damit aber hat er dem Gehalt nach nicht mehr gesagt, als was sinngemäss bereits im Beschluss des Gesamtstadtrats lag, nämlich dass Blumati als "Drahtzieher" bzw. "Haupträdelsführer" galt und deswegen verhaftet wurde. Die Äusserungen Fricks waren insoweit wahr und gingen nicht über das für die Erfüllung der Informationspflicht Notwendige hinaus.

Mit Rücksicht darauf schliesslich, dass einerseits die durch die vorausgegangenen Unruhen aufgeschreckte Bevölkerung ein legitimes Interesse daran hatte, im einzelnen zu wissen, was der Stadtrat gegen weitere Ausschreitungen unternommen hatte und dass anderseits der Beschwerdeführer selber nach seiner Freilassung die Öffentlichkeit über seine Präventivverhaftung unterrichtet hatte, war das Vorgehen des Beschwerdegegners auch mit Bezug auf die Nennung des Namens Blumati, den übrigens der Journalist selber zuerst erwähnt hatte, nicht unverhältnismässig.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.