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BGE 108 IV 79 KI-generiert

Art. 271 Abs. 1 BStP. Der Angeklagte ist - ob im Strafpunkt verurteilt oder freigesprochen - zur Nichtigkeitsbeschwerde im Zivilpunkt legitimiert, wenn der Zivilanspruch beurteilt worden ist.

Geschäftsnummer BGE 108 IV 79
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Standing for Civil Recourse After Joint Criminal and Civil Adjudication The case concerns the standing for recourse ("Nichtigkeitsbeschwerde") in civil matters when the civil claim was adjudicated alongside the criminal case, specifically addressing whether a defendant ("Angeklagter"), even if acquitted, retains this right. The court confirmed the established practice that the defendant, irrespective of being convicted or acquitted in the criminal matter, is entitled to file recourse regarding the civil claim if that claim was adjudicated in the lower court. This finding is based on the legislative history of Art. 271 para. 1 of the Federal Criminal Procedure Act (BStP), noting that although the term "accused" was replaced by "convicted person" in a 1941 amendment, the consistently-applied legal practice grants recourse to the civil defendant; reasoning that if the injured party (the civil plaintiff) has the right to appeal, the defendant (the civil party liable for damages) must necessarily also possess that right.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 271 Abs. 1 BStP. Der Angeklagte ist - ob im Strafpunkt verurteilt oder freigesprochen - zur Nichtigkeitsbeschwerde im Zivilpunkt legitimiert, wenn der Zivilanspruch beurteilt worden ist.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Zivilklage Zivilprozess privatrechtliche Haftung Klageänderung erworbener Anspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 271 Abs. 1 BStP
mit ihm ersatzpflichtig erklärten Dritten ergriffen werden (Art. 271 Abs. 1 BStP).
Art. 161 OG
Während unter Art. 161 OG 1893 die zur Nichtigkeitsbeschwerde legitimierten Personen durch die Praxis festgestellt wurden, der Bundesstrafprozess 1934 in Art.
Art. 271 Abs. 1 neben
161 OG 1893 die zur Nichtigkeitsbeschwerde legitimierten Personen durch die Praxis festgestellt wurden, der Bundesstrafprozess 1934 in Art. 271 Abs. 1 neben dem Geschädigten und dem ersatzpflichtig erklärten Dritten auch den "Angeklagten" als legitimiert erwähnte, ersetzte Art.
Art. 168 OG
Weder in der bundesrätlichen Botschaft noch in der parlamentarischen Beratung wurde über diese Ausdrucksänderung, die über Art. 168 OG Aufnahme in den geltenden Text des Art.
Art. 271 BStP
168 OG Aufnahme in den geltenden Text des Art. 271 BStP fand, ein Wort verloren.
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Volltext

Urteilskopf

108 IV 79

21. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 18. Januar 1982 i.S. F. gegen O. (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 271 Abs. 1 BStP.

Der Angeklagte ist - ob im Strafpunkt verurteilt oder freigesprochen - zur Nichtigkeitsbeschwerde im Zivilpunkt legitimiert, wenn der Zivilanspruch beurteilt worden ist.

Erwägungen ab Seite 79

BGE 108 IV 79 S. 79

Aus den Erwägungen:

1. b) Ist der Zivilanspruch zusammen mit der Strafklage beurteilt worden, so kann die Nichtigkeitsbeschwerde wegen dieses Anspruches vom Geschädigten, vom Verurteilten und von dem

BGE 108 IV 79 S. 80

mit ihm ersatzpflichtig erklärten Dritten ergriffen werden (Art. 271 Abs. 1 BStP).

Während unter Art. 161 OG 1893 die zur Nichtigkeitsbeschwerde legitimierten Personen durch die Praxis festgestellt wurden, der Bundesstrafprozess 1934 in Art. 271 Abs. 1 neben dem Geschädigten und dem ersatzpflichtig erklärten Dritten auch den "Angeklagten" als legitimiert erwähnte, ersetzte Art. 9 des Bundesbeschlusses betreffend vorläufige Änderungen in der Bundesrechtspflege vom 11. Dezember 1941 den "Angeklagten" durch den "Verurteilten". Weder in der bundesrätlichen Botschaft noch in der parlamentarischen Beratung wurde über diese Ausdrucksänderung, die über Art. 168 OG Aufnahme in den geltenden Text des Art. 271 BStP fand, ein Wort verloren. Obschon diese Bezeichnungen zweifellos nur auf die strafprozessuale Stellung dieses Beschwerdelegitimierten Bezug nehmen, bestand in der Praxis kein Zweifel, dass er als "Angeklagter" oder "Verurteilter" - auch bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens - die Berechtigung zur Führung der Nichtigkeitsbeschwerde im Zivilpunkt beibehielt (HARALD HUBER, Das Verfahren in Bundesstrafsachen, die von kantonalen Behörden zu beurteilen sind, Diss. 1939, S. 200/201 ff.; EDOUARD RÜEGSEGGER, Diss. 1946, Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen kantonale Entscheide in Strafsachen eidgenössischen Rechts, S. 104 ff.; SJK, Nichtigkeitsbeschwerde gegen Entscheidungen kantonaler Behörden in Strafsachen, Karte Nr. 748 S. 10/11; WEISS, Die Kassationsbeschwerde in Strafsachen eidgenössischen Rechtes an den Kassationshof des Bundesgerichtes, in: ZStR 1900, S. 155; BIRCHMEIER, Bundesrechtspflege, S. 554 Ziff. 2c). Die Richtigkeit dieser unangefochtenen Praxis ergibt sich insbesondere aus der Überlegung, wenn dem Geschädigten als Adhäsionskläger das Beschwerderecht zustehe, müsse das zwingend auch von dem im Zivilpunkt Beklagten gelten. Die Tatsache, dass der Strafpunkt von der kantonalen Appellationsinstanz zufolge rechtskräftiger Freisprechung des Beschwerdeführers nicht mehr zu beurteilen war, vermag an der Zulässigkeit der auf den Zivilpunkt beschränkten Nichtigkeitsbeschwerde nichts zu ändern.