Art. 50 Abs. 1 und 3 VStrR. Durchsuchung. Papieren i.S. von Art. 50 VStrR sind andere Informationsträger (z.B. Filme, Tonbänder) gleichgestellt.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertFederal Supreme Court Decision on Unsealing of Film Under Administrative Criminal Law Protection of Data Carriers A federal authority sought the unsealing of a confiscated and sealed "Fujicolor" cassette film from an individual during an investigation, which was contested under the premise that the sealing procedure reserved for "papers" under Article 50 of the Federal Administrative Criminal Law (VStrR) did not explicitly apply to other data carriers. The Federal Supreme Court, acting as the Indictment Chamber, reasoned that while Article 50 VStrR specifically mentions "papers" concerning the protected search of private secrets and the sealing procedure, the legislative intent requires an analogous application to other information carriers such as films, magnetic tapes, and the like, since they can also contain private secrets and their search could similarly infringe on them; consequently, the court approved the request to unseal the film, confirming that the procedural safeguards extend to such media.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 50 Abs. 1 und 3 VStrR. Durchsuchung. Papieren i.S. von Art. 50 VStrR sind andere Informationsträger (z.B. Filme, Tonbänder) gleichgestellt.
Schlagwörter
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Volltext
Urteilskopf
108 IV 76
19. Auszug aus dem Urteil der Anklagekammer vom 19. Mai 1982 i.S. Generaldirektion PTT gegen J.
Regeste
Art. 50 Abs. 1 und 3 VStrR. Durchsuchung.
Papieren i.S. von Art. 50 VStrR sind andere Informationsträger (z.B. Filme, Tonbänder) gleichgestellt.
Erwägungen ab Seite 76
BGE 108 IV 76 S. 76
Aus den Erwägungen:
1. Nach Art. 50 VStrR sind Papiere mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen sie nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Abs. 1). Erhebt der Inhaber der Papiere gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden sie versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Anklagekammer des Bundesgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Abs. 3).
Diese Bestimmungen sprechen ausdrücklich nur von Papieren, deren Versiegelung der Inhaber zum Schutz seiner Privatgeheimnisse verlangen kann und über deren Entsiegelung die Anklagekammer zu entscheiden hat. Es entspricht jedoch dem Sinn des Gesetzes, Papieren andere Informationsträger wie Filme, Tonbänder u.ä. gleichzustellen, da sie wie jene Privatgeheimnisse enthalten können und deshalb ihre Durchsuchung solche Geheimnisse verletzen kann. Die genannten Vorschriften sind deshalb auf solche Informationsträger analog anzuwenden.
Dispositiv
Demnach erkennt die Anklagekammer:
Das Gesuch der Generaldirektion PTT um Entsiegelung des bei J. beschlagnahmten und versiegelten Kassettenfilms "Fujicolor" CN 16 Or C-41 wird gutgeheissen.