Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 108 IV 117 KI-generiert

Gambling Habitual Status vs. Casino Operators' Association Membership

Geschäftsnummer BGE 108 IV 117
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Gambling Habitual Status vs. Casino Operators' Association Membership The case concerns a defendant convicted for habitual gambling in a club open to the public, which the lower court deemed sufficient to establish membership in a players' association ("Glückspielunternehmung") under Article 4 of the Swiss Casino Act (SBG), thus punishable under Article 6 SBG. The Federal Court clarifies that the law prohibits the establishment and operation of casinos/gambling enterprises, but not the act of gambling itself, even if habitual; therefore, solely being a habitual player does not automatically equate to punishable membership in a players' association/gambling enterprise. To be criminalized, a habitual player must be part of the actual "Trägerschaft" (supporting body or initiators) of the enterprise, involved in its organization, structure, or operation, and not merely taking advantage of a gambling opportunity created by others, which the lower court failed to establish with specific findings. The Federal Court annulled the conviction and remitted the case for factual clarification regarding the defendant's involvement in the organization of the club.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 4 und 6 BG über die Spielbanken. Der gewohnheitsmässige Spieler ist nur strafbar, wenn er der Trägerschaft einer Glückspielunternehmung (Spielervereinigung) angehört.

Schlagwörter

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Mitgliedschaft Glücksspiele mit Geldeinsatz Betriebsrecht Spielbankenabgabe Sportrecht Vereinsstrafe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 4 SBG
von Art. 4 SBG - selbst bei nur einmaligem Mitspielen in einer konkreten Glückspielvereinigung - für gegeben.
Art. 1 SBG
b) Das Gesetz verbietet Spielbanken, lässt aber das Glückspiel als solches straflos (Art. 1 SBG; BGE 83 IV 204, BGE 72 IV 187); dementsprechend hat der Gesetzgeber nur mit Strafe bedroht, wer eine Spielbank einrichtet, betreibt, hierzu Platz gibt oder Spielgeräte beschafft (Art.
Art. 6 SBG
1 SBG; BGE 83 IV 204, BGE 72 IV 187); dementsprechend hat der Gesetzgeber nur mit Strafe bedroht, wer eine Spielbank einrichtet, betreibt, hierzu Platz gibt oder Spielgeräte beschafft (Art. 6 SBG), nicht aber das Spielen (auch nicht das gewohnheitsmässige).
Art. 2 Abs. 1 SBG
Im Falle der eigentlichen Glückspielunternehmung nach Art. 2 Abs. 1 SBG sind demnach nicht die einzelnen (gewohnheitsmässigen) Spieler, sondern nur die an der Organisation des Glückspielbetriebs Beteiligten, sei es "als Unternehmer, Bankhalter, Arrangeur" usw.
Art. 277 BStP
der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 277 BStP).

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 103 IV 286
deshalb zu Recht als "gewohnheitsmässigen" Spieler (BGE 103 IV 286) und hielt allein aus diesem Grund schon das Tatbestandsmerkmal der Zugehörigkeit zu einer Spielervereinigung i.S.
BGE 83 IV 204
1 SBG; BGE 83 IV 204, BGE 72 IV 187); dementsprechend hat der Gesetzgeber nur mit Strafe bedroht, wer eine Spielbank einrichtet, betreibt, hierzu Platz gibt oder Spielgeräte beschafft (Art.
BGE 72 IV 187
1 SBG; BGE 83 IV 204, BGE 72 IV 187); dementsprechend hat der Gesetzgeber nur mit Strafe bedroht, wer eine Spielbank einrichtet, betreibt, hierzu Platz gibt oder Spielgeräte beschafft (Art.
BGE 83 IV 205
BGE 81 IV 200
BGE 103 IV 286, BGE 81 IV 200, ZR 33 Nr.
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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

STBER.2020.10 (2020-11-11) · so
Illegal Casino Organization Conviction Upheld Despite Coercion Claim
«…reiben») ist nicht möglich. An das Erfordernis der Organisationshandlung werden keine hohen Anforderungen gestellt (BGE 108 IV 117). Durch das Aufstellen und Betreiben eines verbotenen Glückspielautomaten wird jedenfalls ein Glückspiel organisiert, d…»
2020.05.26.sr.1 (2020-05-26) · bl
Defendant Convicted for Organizing Illegal Gambling Operations
«…hängt (Art. 3 Abs. 1 SBG). An die Tathandlung des Organisierens sind nicht allzu hohe Anforderungen zu setzen (vgl. BGE 108 IV 117 ff.; ebenso OGer ZH SU110025-O/U/eh vom 1. Februar 2012 E. 12.6). Es genügt jede planende, strukturierende und konstruk…»
460.19.227 (2020-05-26) · bl
Conviction for Organizing Illegal Gambling, Reduced Sentence Due to Trial Delay
«…hängt (Art. 3 Abs. 1 SBG). An die Tathandlung des Organisierens sind nicht allzu hohe Anforderungen zu setzen (vgl. BGE 108 IV 117 ff.; ebenso OGer ZH SU110025-O/U/eh vom 1. Februar 2012 E. 12.6). Es genügt jede planende, strukturierende und konstruk…»
SU110025 (2012-02-01) · zh
Appeal Regarding Unlicensed Gaming Machine Conviction and Preclusive Effect of Administrative Findings
«…iben") ist nicht möglich. An das Erfordernis der Organisations- handlung werden keine hohen Anforderungen gestellt (BGE 108 IV 117 ff.). Durch das Aufstellen und Betreiben eines verbotenen Glückspielautomaten wird jeden- falls ein Glückspiel organisi…»
SU110025 · zh
Director Convicted for Operating Unlicensed Gambling Machine Despite Constitutional Challenges
«…iben") ist nicht möglich. An das Erfordernis der Organisations- handlung werden keine hohen Anforderungen gestellt (BGE 108 IV 117 ff.). Durch das Aufstellen und Betreiben eines verbotenen Glückspielautomaten wird jeden- falls ein Glückspiel organisi…»

Volltext

Urteilskopf

108 IV 117

29. Urteil des Kassationshofes vom 11. Juni 1982 i.S. B. gegen Statthalteramt des Bezirks Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 4 und 6 BG über die Spielbanken.

Der gewohnheitsmässige Spieler ist nur strafbar, wenn er der Trägerschaft einer Glückspielunternehmung (Spielervereinigung) angehört.

Erwägungen ab Seite 117

BGE 108 IV 117 S. 117

Aus den Erwägungen:

2. Nach dem Bundesgesetz über die Spielbanken (SBG) sind die Errichtung und der Betrieb von Spielbanken verboten (Art. 1). Als Spielbank gilt jede Unternehmung, die Glückspiele betreibt (Art. 2 Abs. 1). Als Glückspielunternehmung ist auch eine Vereinigung von Spielern anzusehen, welche Glückspiele gewohnheitsmässig betreibt, sofern die Teilnahme an diesen tatsächlich jedermann freisteht (Art. 4). Wer eine Spielbank im umschriebenen Sinne errichtet oder betreibt, wird mit Busse von Fr. 300.-- bis 10'000.-- bestraft (Art. 6).

Dass im Spielclub an der Sihlhallenstrasse 3 in Zürich Glückspiele im Sinne des Gesetzes gemacht wurden und dass die Teilnahme daran jedermann freistand, ist nicht streitig. Zu prüfen ist deshalb lediglich, ob der Beschwerdeführer sich in einer Art beteiligt hat, die als faktische Mitwirkung bei einer das Glückspiel gewohnheitsmässig betreibenden Vereinigung zu betrachten ist.

3. a) Die Vorinstanz stellte in tatsächlicher Hinsicht fest,

BGE 108 IV 117 S. 118

dass der Beschwerdeführer über einen Hang zum Glückspiel verfüge und erwiesenermassen mindestens zweimal an Glückspielen beteiligt war. Das Obergericht bezeichnete B. deshalb zu Recht als "gewohnheitsmässigen" Spieler (BGE 103 IV 286) und hielt allein aus diesem Grund schon das Tatbestandsmerkmal der Zugehörigkeit zu einer Spielervereinigung i.S. von Art. 4 SBG - selbst bei nur einmaligem Mitspielen in einer konkreten Glückspielvereinigung - für gegeben. Der Beschwerdeführer erachtet diese vorinstanzliche Schlussfolgerung als bundesrechtswidrig. Nach seiner Auffassung sind nicht die gewohnheitsmässigen Mitspieler, sondern bloss die Initianten einer Spielervereinigung strafbar.

b) Das Gesetz verbietet Spielbanken, lässt aber das Glückspiel als solches straflos (Art. 1 SBG; BGE 83 IV 204, BGE 72 IV 187); dementsprechend hat der Gesetzgeber nur mit Strafe bedroht, wer eine Spielbank einrichtet, betreibt, hierzu Platz gibt oder Spielgeräte beschafft (Art. 6 SBG), nicht aber das Spielen (auch nicht das gewohnheitsmässige). Im Falle der eigentlichen Glückspielunternehmung nach Art. 2 Abs. 1 SBG sind demnach nicht die einzelnen (gewohnheitsmässigen) Spieler, sondern nur die an der Organisation des Glückspielbetriebs Beteiligten, sei es "als Unternehmer, Bankhalter, Arrangeur" usw. strafbar (BBl. 1929, Bd. I, S. 372; BGE 83 IV 205). Ebenso muss die alleinige Tatsache, dass jemand gewohnheitsmässiger Spieler ist, nicht in jedem Fall auch zur Bejahung der Zugehörigkeit zu einer Vereinigung, die Glückspiele betreibt (Art. 4 SBG), führen. Etwas anderes lässt sich entgegen der vorinstanzlichen Äusserung aus der konstanten bundesgerichtlichen Praxis, auch wenn diese an das Vorliegen des Erfordernisses der Angehörigkeit zu einer Vereinigung keine hohen Anforderungen stellt, nicht herleiten (vgl. BGE 103 IV 286, BGE 81 IV 200, ZR 33 Nr. 76). Insbesondere wurde in BGE 81 IV 200 nicht schon vom gewohnheitsmässigen Spielen auf die Zugehörigkeit zu einer Vereinigung geschlossen. Indessen kann das gewohnheitsmässige Spielen des Einzelnen Indiz für seine Mitwirkung bei einer konkreten Vereinigung sein.

c) Bei der Abklärung der Frage, ob ein Spieler einer Glückspielunternehmung i.S. von Art. 4 SBG angehört und damit strafbar ist, muss von der aus Art. 4 fliessenden Umschreibung der Vereinigung ausgegangen werden. Eine solche liegt vor, wenn eine grössere oder kleinere Anzahl von bestimmten Personen (sei es in stets gleicher oder wechselnder Zusammensetzung) sich mehr oder weniger regelmässig zum gewohnheitsmässigen Betrieb des Glückspiels

BGE 108 IV 117 S. 119

zusammenfindet und faktischer (organisierter oder nicht organisierter) Träger des Spielbetriebs ist, wobei die Teilnahme am Glückspiel auch andern offen steht (vgl. BGE 81 IV 200, BGE 72 IV 187). Zur Unterscheidung der mit Strafe bedrohten Zugehörigkeit zu einer Vereinigung und des straflosen Mitspielens ist demnach (auch wenn es sich um gewohnheitsmässige Spieler handelt) auf das Kriterium des bestimmten Personenkreises, der faktischer Träger des Spielbetriebs ist, abzustellen. Damit sich ein Spieler strafbar macht, muss er deshalb einer konkreten Spielervereinigung angehören; der wahllose Besuch verschiedener Spielclubs durch einen gewohnheitsmässigen Spieler genügt für sich allein nicht, um dessen Strafbarkeit zu begründen. Handelt es sich bei der Vereinigung (Art. 4 SBG) um einen (wenn auch nur im weitesten Sinne) organisierten Glückspielbetrieb, so gehört der gewohnheitsmässige Spieler dieser an, wenn er in irgendeiner Weise an der Organisation beteiligt ist, sei es etwa bei der Mitbestimmung der zukünftigen Spieldaten, der Wahl des Spielmodus, der Einladung weiterer Personen usw. Fehlt selbst eine auch nur rudimentäre Organisation, ist der gewohnheitsmässige Spieler als einer konkreten Spielervereinigung zugehörend zu betrachten, wenn sein Mitspielen im Verhältnis zu dem anderer Mitwirkender nicht als blosser Zufall erscheint. Ein gewohnheitsmässiger Spieler ist deshalb als Teil der Trägerschaft einer konkreten Vereinigung auszuschliessen, wenn sein Mittun im Gegensatz zur Beteiligung anderer keinen (auch nur geringen) Einfluss auf die gegenwärtige und zukünftige Art, Durchführung, Gestaltung usw. der Glückspiele hat, er somit lediglich eine Gelegenheit zum Spielen wahrnimmt, die von andern geschaffen und bestimmt worden ist.

d) Die Vorinstanz geht deshalb fehl, soweit sie die Verurteilung des Beschwerdeführers im wesentlichen damit begründet, dass einer Vereinigung i.S. des Gesetzes angehöre, wer "das erste Mal in einem bestimmten Spielclub mitspielt, sofern er als gewohnheitsmässiger Spieler anzusehen ist". Indem das Obergericht vom gewohnheitsmässigen Spieler zwingend auf die Mitwirkung bei einer Spielervereinigung schliesst, zieht es B. schon wegen des vom Gesetzgeber straflos gelassenen gewohnheitsmässigen Mitspielens zur Rechenschaft. Die Vorinstanz hat es im übrigen unterlassen, Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, die erlauben würden, die Subsumtion des Spielclubs an der Sihlhallenstrasse 3 unter den Begriff der Vereinigung gemäss Art. 4 SBG sowie die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu derselben

BGE 108 IV 117 S. 120

zu überprüfen. Der Beschluss des Obergerichts ist deshalb aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung i.S. der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 277 BStP).