Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 108 III 80 KI-generiert

Creditor's Second Bankruptcy Claim Rejected as Not Unequivocally New

Geschäftsnummer BGE 108 III 80
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Creditor's Second Bankruptcy Claim Rejected as Not Unequivocally New A creditor attempted a second, belated filing in his son's bankruptcy for a loan, arguing the debt was new because he had initially believed the debt was extinguished due to a legal error regarding collateral (pledged shares) and Greek law conversion to ownership. The bankruptcy office dismissed the second claim as potentially included in the creditor's first, successfully rejected claim, which had become legally final due to lack of timely evidence. The court confirmed that the admissibility of a belated claim under Article 251 SchKG must be decided through the enforcement complaint procedure, not a contestation action, and is only permissible if the claim is unequivocally new, preventing challenges to the final schedule of claims. Since the creditor failed to provide sufficient, convincing evidence that the loan claim was distinct from his previously rejected, legally finalized filing, and the court was bound by the lower authority's fact-finding that the claim was not proven to be new, the belated claim was rejected.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 251 SchKG. Ob eine verspätete Konkurseingabe noch zugelassen werden kann, ist im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren und nicht im Rahmen einer Kollokationsklage zu prüfen (E. 4). Voraussetzungen, unter denen eine verspätete Konkurseingabe trotz bereits rechtskräftigem Kollokationsplan zugelassen wird (E. 5).

Schlagwörter

KI-generiert
Konkursforderung Schuldbetreibung Kollokationsklage Kreditschädigung Gläubigerversammlung Rückzahlung des Darlehens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 106 III 44
BGE 106 II 376
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 251 SchKG

Cited in the reasoning (E. 5) as the relevant provision governing the admission of late bankruptcy claims, and relevant to the core issue evaluated.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

5A_842/2023 (2024-06-07)
«…a=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F115-III-71%3Ade&number_of_ranks=0#page71) consid. 1; [108 III 80](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
5A_639/2020 (2021-03-29)
«…ahrens. Auf die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin und den Hinweis auf eine analoge Anwendung der in BGE 108 III 80 entwickelten Grundsätze zur verspäteten Konkurseingabe ist daher nicht einzugehen. Entgegen der Meinung der Beschwerde…»
5A_27/2016 (2016-06-28)
«…ette possibilité pour tenter de remettre en question un refus de colloquer entré en force ( ATF 115 III 71 consid. 1; 108 III 80 consid. 5; 106 II 369 consid. 3 [376 s.]; 106 III 40 consid. 4; arrêts 5A_66/2010 du 16 novembre 2010 consid. 6, r…»
A/2052/2012 (2012-08-30) · ge
Bankruptcy Claimant Denied Late Filing Based on Asset Revaluation
«…ommentaire, ad art. 251 n° 13; Charles Jaques, CR-LP, ad art. 251 n° 16 ss; Nicolas Jeandin, FJS n° 990b, p.15 ss; ATF [108 III 80](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=108%20III%2080), JdT 1984 II 71; ATF [106 III 40](https://justi…»
A/1750/2010 (2010-07-01) · ge
Creditor Standing to Challenge Provisional Dividend in Summary Bankruptcy After Late Claim Rejection
«…illite. Etat de collocation, FJS n° 990b ch. 4 ; Charles Jäger, Commentaire, tome II ad art. 251 ch. 3 et 9 ; ATF 108 III 80 consid. 5, JdT 1984 II 71). Il s'ensuit que la plaignante ne peut plus contester, en tout ou partie, les c…»
A/3666/2008 (2008-11-27) · ge
Claimant v. Bankruptcy Office Regarding Late Filing of Previously Rejected Claim
«…d art. 251 n° 13 ; Charles Jaques, op.cit., ad art. 251 n° 16 ss ; Nicolas Jeandin, FJS n° 990b, p.15ss ; ATF 108 III 80, JdT 1984 II 71 ; ATF 106 III 40, JdT 1982 2). 2.b. Dans le cas d'espèce, le plaignant reconnaît lui-même que l'objet…»

Volltext

Urteilskopf

108 III 80

25. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 23. Juni 1982 i.S. Kallivroussis (Rekurs)

Regeste

Art. 251 SchKG.

Ob eine verspätete Konkurseingabe noch zugelassen werden kann, ist im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren und nicht im Rahmen einer Kollokationsklage zu prüfen (E. 4). Voraussetzungen, unter denen eine verspätete Konkurseingabe trotz bereits rechtskräftigem Kollokationsplan zugelassen wird (E. 5).

Sachverhalt ab Seite 80

BGE 108 III 80 S. 80

A.- Mit Eingabe vom 24. Januar 1981 liess der in Athen wohnhafte Dr. Dimitrios Kallivroussis beim Konkursamt Dorneck im Konkurs seines Sohnes Dr. Georges Kallivroussis eine

BGE 108 III 80 S. 81

Forderung von 14'037'872 Gr. Drachmen und 4'654 US Dollar erheben. Das Konkursamt wies dieses Begehren mit Verfügung vom 1. September 1981 ab mit der Begründung, trotz mehrfacher Aufforderung seien die Belege zum Nachweis der Forderung nicht eingereicht worden. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.

Am 24. März 1982 machte Frau B. M. Kallivroussis, die Schwiegertochter des Gläubigers, für diesen eine Konkursforderung von 200'000 Gr. Drachmen aufgrund eines Darlehens an den Gemeinschuldner geltend. Sie reichte zudem eine vom 4. Juli 1979 datierte Quittung des Gemeinschuldners für dieses Darlehen ein.

Das Konkursamt Dorneck ging davon aus, dass diese Forderung bereits in dem am 1. September 1981 rechtskräftig abgewiesenen Betrag enthalten sei, weshalb es auf die Forderungseingabe wegen Verspätung mit Verfügung vom 3. Mai 1982 nicht eintrat.

B.- Dr. Dimitrios Kallivroussis liess gegen diese Verfügung bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn Beschwerde erheben. Er behauptete, die fragliche Darlehensforderung sei in der Konkurseingabe vom 24. Januar 1981 nicht enthalten gewesen. Er sei damals der Meinung gewesen, die durch die Verpfändung von Aktien der Temat AG sichergestellte Forderung sei getilgt. Da das Darlehen nicht zurückbezahlt wurde, wären die Aktien nach griechischem Recht in sein Eigentum übergegangen. Erst durch den Entscheid des Grundbuchinspektors des Kantons Solothurn vom 27. April 1981 sei er über seinen Irrtum aufgeklärt worden. Es handle sich daher um eine neue Forderung. Die kantonale Aufsichtsbehörde betrachtete diese Darstellung als eine unbewiesene Parteibehauptung und wies die Beschwerde demzufolge mit Entscheid vom 1. Juni 1982 ab.

C.- Gegen diesen Entscheid führt Dr. Dimitrios Kallivroussis Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Er beantragt, der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde sei aufzuheben und es sei anzuordnen, dass die mit Eingabe vom 24. März 1982 geltend gemachte Forderung kolloziert werde.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer weist den Rekurs ab, soweit sie darauf eintritt.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

4. Die kantonale Aufsichtsbehörde stellte sich auf den Standpunkt, die Frage, ob eine verspätete Konkurseingabe des Gläubigers noch entgegenzunehmen und zu behandeln sei, müsse im

BGE 108 III 80 S. 82

betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren und nicht aufgrund einer Kollokationsklage entschieden werden. Dieser Auffassung ist zuzustimmen, da es dabei nicht um die Bejahung oder Verneinung des Bestandes oder Ranges der nachträglich eingereichten Forderung und damit um den materiellen Inhalt des Kollokationsplans geht (vgl. AMONN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes, S. 342/43), sondern erst um die Erwahrung dieser Forderung im Sinne von Art. 244 und 251 SchKG, wobei die Frage, ob der Konkursbeamte seinen in diesen Bestimmungen vorgesehenen Pflichten richtig nachgekommen sei, zu prüfen ist.

Würde man aber in diesem Vorgang einen Entscheid über den materiellrechtlichen Inhalt des Kollokationsplanes erblicken wollen, hätte der Gläubiger, der sich mit der Rückweisung seiner verspäteten Eingabe nicht abfinden will, beim Richter Kollokationsklage zu erheben. In diesem Fall hätte die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht eintreten dürfen, weshalb der vorliegende Rekurs schon aus diesem Grund abzuweisen wäre.

5. Nach Art. 251 Abs. 1 SchKG können verspätete, d.h. nicht bereits im Kollokationsverfahren angemeldete Konkurseingaben bis zum Schluss des Konkursverfahrens angebracht werden. Indessen darf die Rechtskraft des Kollokationsplans dadurch nicht in Frage gestellt werden. Die Rechtsprechung hat daher aus Gründen der Rechtssicherheit und im Hinblick auf ein geordnetes Verfahren eine nachträgliche Eingabe nur zugelassen, wenn es sich dabei um eine erstmals geltend gemachte Forderung handelt und nicht etwa der rechtskräftig gewordene Kollokationsplan hinsichtlich einer bereits getroffenen Kollokationsverfügung abgeändert werden will (BGE 106 III 44 E. 4). Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn der verspätete Anspruch auf andern tatsächlichen und rechtlichen Vorgängen beruht als die früheren Eingaben desselben Gläubigers, oder aber, wenn der Gläubiger, der für seine frühere Forderung einen höheren Betrag oder einen besseren Rang beansprucht, sich auf neue Tatsachen berufen kann, die er mit der ersten Eingabe noch nicht geltend machen konnte (BGE 106 II 376 mit Hinweisen).

Wie die Vorinstanz mit Recht festhält, hat der Gläubiger den Nachweis zu erbringen, dass seine verspätete Forderung aus Darlehen gemäss Quittung des Gemeinschuldners vom 4. Juli 1979 nicht bereits in seiner ersten Konkurseingabe vom 24. Januar 1981 enthalten war. Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat der Rekurrent diesen Nachweis nicht erbracht. Seine Darstellung, er

BGE 108 III 80 S. 83

habe rechtsirrtümlich angenommen, die zur Sicherung des Darlehens als Pfand erhaltenen Temat-Aktien seien ihm anstelle des nicht zurückbezahlten Darlehens zu Eigentum zugefallen und demzufolge sei die Forderung erloschen, betrachtet die Vorinstanz als eine durch nichts bewiesene Parteibehauptung, die zudem wenig glaubhaft sei, da sie mit den früheren Vorbringen des Rekurrenten im Widerspruch stehe.

Diese Feststellungen hat die Vorinstanz aufgrund ihrer Beweiswürdigung getroffen. Sie sind demnach gemäss Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG für das Bundesgericht verbindlich. Der Rekurrent macht nicht geltend, diese Feststellungen beruhten auf offensichtlichem Versehen oder seien in Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen. Er bringt vielmehr Behauptungen vor, welche die Feststellungen der Vorinstanz zum Teil sogar bestätigen. So gibt er zu, dass die Darlehensgewährung an den Gemeinschuldner und die angebliche Faustpfandbestellung nur mündlich vereinbart worden seien. Aus der Verfügung des Grundbuchinspektors vom 5. Juni 1981 geht zudem hervor, dass kein Faustpfandvertrag vorgelegt werden konnte und dass auch in jenem Verfahren geltend gemacht wurde, alle Vereinbarungen und Verträge unter den Familienmitgliedern seien nur mündlich abgeschlossen worden. Aus den Akten ergibt sich überdies, dass der Schuldner selbst darauf hingewiesen hat, dass er die Aktien der Temat AG an Familienangehörige in Griechenland verkauft habe. Die nachträglich beigebrachte Quittung des Schuldners, die entgegen den früheren Vorbringen das Darlehen des Rekurrenten schriftlich bestätigen sollte, genügt keineswegs, um den Nachweis zu erbringen, dass das fragliche Darlehen nicht doch bereits in den früher eingebrachten Konkursforderungen enthalten war, sondern im Sinne des Art. 251 SchKG neu sei.