Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 108 III 68 KI-generiert

Art. 49a Abs. 1 GebTSchKG. Festsetzung einer Pauschalgebühr in anspruchsvollen Konkursverfahren; Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 2); Begriff der besonders aufwendigen Abklärungen (E. 3).

Geschäftsnummer BGE 108 III 68
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Bankruptcy Administration Fee Increase Litigation A bankruptcy administration sought a lump sum fee increase under Art. 49a para. 1 GebTSchKG in a purportedly extensive and complex bankruptcy proceeding, but the supervisory authority denied the request, finding that the necessary threshold of "particularly elaborate clarifications of facts or legal questions" was not met despite the case being "extensive." The Swiss Federal Court confirmed the rejection, holding that the supervisory authority has broad discretion in assessing whether an increase is warranted, which the Federal Court can only reviewed within narrow limits, and that the administration had neither convinced the court that the required extra complexity was present beyond standard work (e.g., spending "several hours" on contesting assignments of receivables was insufficient) nor correctly substantiated its request by first calculating the ordinary fees according to Art. 47 ff. GebTSchKG before petitioning for a lump sum surcharge.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 49a Abs. 1 GebTSchKG. Festsetzung einer Pauschalgebühr in anspruchsvollen Konkursverfahren; Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 2); Begriff der besonders aufwendigen Abklärungen (E. 3).

Schlagwörter

KI-generiert
Konkursverwaltung Anwaltskosten Konkursverwalterentschädigung Beurteilungsbefugnis@Ermessen der Verwaltung Gläubigerbenachteiligung Ertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 103 III 66
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (38)

5A_8/2018 (2018-06-21)
«…Art. 16 Abs. 4 GebV SchKG kann in sozialen Überlegungen liegen, auf welchen der Gebührentarif des SchKG beruht ( BGE 108 III 68 E. 2 S. 69). Jedenfalls ist nicht ersichtlich, weshalb Art. 16 GebV SchKG bei einer stillen Betreibung nicht anwendb…»
BGE 144 III 425
«…Art. 16 Abs. 4 GebV SchKG kann in sozialen Überlegungen liegen, auf welchen der Gebührentarif des SchKG beruht ( BGE 108 III 68 E. 2 S. 69). Jedenfalls ist nicht ersichtlich, weshalb Art. 16 GebV SchKG bei einer stillen Betreibung nicht anwendb…»
PS160146 (2017-05-19) · zh
Creditors' Committee Member Fee Determination Appeal
«…fen. Ein rein marktgerechtes Honorar ver- trägt sich nicht mit diesen Überlegungen (Eugster, a.a.O., Art. 55 N 4 f; BGE 108 III 68 E. 2.; BGer 7B.86/2005 vom 18. Juli 2005). Der Private, der freiwillig eine solche Aufgabe übernimmt, muss sich des soz…»
PS160145 (2017-04-25) · zh
Insolvency Committee Member Compensation Rate Dispute
«…den dürfen. Ein marktgerechtes Honorar verträgt sich nicht mit diesen Überlegungen (Eugster, a.a.O., Art. 55 N 4 f; BGE 108 III 68 E. 2.; BGer 7B.86/2005 vom 18. Juli 2005). Der Private, der freiwillig eine solche Aufgabe übernimmt, muss sich des soz…»
A/3444/2016 (2017-01-26) · ge
Bankruptcy Administrator's Request for Special Remuneration Denied
«…ne procédure est complexe suppose que des recherches particulières en fait ou en droit soient nécessaires (cf. ATF 108 III 68 consid. 2, JdT 1984 II 15; ATF 120 III 97 consid. 2, JdT 1997 II 38). Il s’agit de critères qualitatifs et no…»
KSK 2016 65 (2017-01-04) · gr
Supervisory Authority Compensation Determination for Bankruptcy Administrator
«…Seite 3 — 7 rungen der Konkursmasse belastet werden dürfen (BGE 138 III 443 E. 2.1.2 S. 445; 108 III 68 E. 2 S. 69 f.). Im Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 11. Juli 2014 wur- de aufgrund der Akten fes…»
KSK 2014 41 (2014-07-11) · gr
Administrator Compensation in Complex Bankruptcy: Hourly Billing Guidelines and Final Approval
«…mit dem im Gebührentarif für die einfachen Verfahren festgesetzten Entschädi- gungen stehen (vgl. hiezu zum Ganzen BGE 108 III 68; 120 III 97). Ferner ist es auch dem sozialen Zweck der Gebühren im SchKG Rechnung zu tragen (BGE 120 III 97 E.3). 5.…»
5A_266/2012 (2012-11-12)
«…enza scordare la natura sociale di detta attività ( DTF 138 III 443 consid. 2.1.1 e 2.1.2; 130 III 611 consid. 3.1; 108 III 68 consid. 2; sentenza 5A_31/2010 del 29 aprile 2010 consid. 2.2, in RDAF 2010 I pag. 272 e Pra 2011 n. 75 pag. 536). Lad…»
5A_741/2011 (2012-06-13)
«…hme eines anspruchsvollen Verfahrens setzt voraus, dass besondere Sach- oder Rechtskenntnis erforderlich ist (vgl. BGE 108 III 68 E. 2 S. 69; 120 III 97 E. 2 S. 99 f.). Es handelt sich um qualitative, nicht quantitative Kriterien (vgl. Marginalie…»
BGE 138 III 443
«…hme eines anspruchsvollen Verfahrens setzt voraus, dass besondere Sach- oder Rechtskenntnis erforderlich ist (vgl. BGE 108 III 68 E. 2 S. 69; BGE 120 III 97 E. 2 S. 99 f.). Es handelt sich um qualitative, nicht quantitative Kriterien (vgl. Margin…»
15.2005.73 (2005-07-05) · ti
Remuneration for Creditor Delegation Time in Bankruptcy Proceedings
«…dei fallimenti; che per consolidato principio giurisprudenziale (cfr. DTF 108 III 68 ss. e 103 III 65 ss.), la funzione di membro della delegazione dei creditori del fallimento costituisce esercizio di in…»
15.2005.67 (2005-07-01) · ti
Creditor Delegation Remuneration Dispute
«…tti fallimenti; che per consolidato principio giurisprudenziale (cfr. DTF 108 III 68 ss. e 103 III 65 ss.), la funzione di membro della delegazione dei creditori del fallimento costituisce esercizio di in…»
15.2005.7 (2005-02-02) · ti
Creditors' Delegation Remuneration in Bankruptcy Proceedings
«…_\_\_\_\_\_\_\_ che per consolidato principio giurisprudenziale (cfr. DTF 108 III 68 ss. e 103 III 65 ss.) le funzioni di membro della delegazione dei creditori del fallimento costituiscono esercizio di i…»
15.2004.217 (2005-01-14) · ti
Creditors' Delegation Member Remuneration in Bankruptcy
«…_\_\_\_\_\_\_\_ che per consolidato principio giurisprudenziale (cfr. DTF 108 III 68 ss. e 103 III 65 ss.) le funzioni di membro della delegazione dei creditori del fallimento costituiscono esercizio di i…»
15.2004.160 (2004-09-27) · ti
Successor's Claim for Lawyer's Committee Remuneration and VAT Exclusion in Bankruptcy
«…. 1’896.50; che per consolidato principio giurisprudenziale (cfr. DTF 108 III 68 ss. e 103 III 65 ss.) la funzione di membro della delegazione dei creditori del fallimento costituisce esercizio di inc…»

Volltext

Urteilskopf

108 III 68

22. Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 5. Februar 1982 i.S. Konkursverwaltung im Konkurs über die Otto Hinnen Turngeräte AG (Rekurs)

Regeste

Art. 49a Abs. 1 GebTSchKG.

Festsetzung einer Pauschalgebühr in anspruchsvollen Konkursverfahren; Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 2); Begriff der besonders aufwendigen Abklärungen (E. 3).

Sachverhalt ab Seite 68

BGE 108 III 68 S. 68

A.- Mit Beschluss des Regierungsrates des Kantons Obwalden vom 25. März 1980 wurden Robert Imfeld, Konkursbeamter des Kantons Obwalden, und das Sachwalterbüro Bachmann & Co., Luzern, zu ausserordentlichen Konkursbeamten im Konkurs über die Otto Hinnen Turngeräte AG, Alpnach, ernannt. Mit Eingaben vom 29. Oktober und 11. November 1981 ersuchte die Konkursverwaltung die Obergerichtskommission des Kantons Obwalden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs um Festsetzung einer Pauschalgebühr gemäss Art. 49a Abs. 1 GebTSchKG im Betrag von Fr. 30'048.50. Mit Beschluss vom 23. Dezember 1981 wies die Obergerichtskommission dieses Gesuch ab.

BGE 108 III 68 S. 69

B.- Gegen diesen Beschluss rekurrierte die Konkursverwaltung an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts mit dem Antrag, es sei ihr eine Pauschalgebühr gemäss Art. 49a Abs. 1 GebTSchKG zuzusprechen und die Sache sei zur Festsetzung der Höhe dieser Gebühr an die Aufsichtsbehörde zurückzuweisen.

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Das Sachwalterbüro Bachmann & Co. ist durch den Beschluss des Regierungsrates zum ausserordentlichen Konkursbeamten ernannt worden; dagegen haben die Gläubiger nie im Sinne von Art. 237 Abs. 2 SchKG eine ausseramtliche Konkursverwaltung eingesetzt. Das Sachwalterbüro bildet daher im Konkurs über die Otto Hinnen Turngeräte AG zusammen mit dem ordentlichen Konkursbeamten Robert Imfeld die amtliche Konkursverwaltung.

2. Nach Art. 49a Abs. 1 GebTSchKG kann die Aufsichtsbehörde für umfangreiche Konkursverfahren, die überdies besonders aufwendige Abklärungen des Sachverhaltes oder von Rechtsfragen erfordern, die Gebühren für die amtliche Konkursverwaltung um eine Pauschalgebühr erhöhen; sie berücksichtigt dabei den Zeitaufwand und den Wert der Interessen. Diese Bestimmung räumt der kantonalen Aufsichtsbehörde bei der Prüfung der Frage, ob über die ordentlichen Gebühren hinaus eine Pauschalgebühr festzusetzen sei, einen weiten Ermessensspielraum ein, in welchen das Bundesgericht bei der Beurteilung eines Rekurses im Sinne von Art. 19 SchKG nicht eingreifen darf. Die Aufsichtsbehörde ist dabei freilich nicht völlig frei, sondern hat zu beachten, dass die Gebührenordnung des Tarifs auf sozialen Überlegungen beruht und dass nicht unbegrenzt hohe Forderungen der Konkursmasse belastet werden dürfen (vgl. BGE 103 III 66 ff.). Ob ein Verfahren als umfangreich und besonders aufwendig betrachtet werden kann, ergibt sich im übrigen in der Regel auf Grund einer Würdigung der Akten, Belege und Auskünfte der Beteiligten. Insofern stehen tatsächliche Feststellungen im Spiel, an die das Bundesgericht gebunden ist (Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG).

Die Vorinstanz betrachtet das vorliegende Konkursverfahren zwar für umfangreich; sie verneint jedoch, dass besonders aufwendige Abklärungen rechtlicher oder tatsächlicher Art notwendig gewesen wären. Zudem stellt sie fest, dass die Konkursverwaltung

BGE 108 III 68 S. 70

nicht substantiiert nachgewiesen habe, worin die zusätzlichen besonderen Abklärungen bestanden hätten. Das Sachwalterbüro Bachmann habe selbst geschrieben, dass es sich von ihm aus gesehen um ein durchaus übliches Konkursverfahren gehandelt habe.

3. Ob ein Konkursverfahren bereits dann als umfangreich bezeichnet werden kann, wenn die Konkursakten zwei Ordner füllen, wie die Vorinstanz annimmt, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls durfte die Vorinstanz aufgrund ihrer Feststellungen ohne Verletzung von Bundesrecht annehmen, das vorliegende Verfahren habe keine besonders aufwendigen Abklärungen des Sachverhalts oder von Rechtsfragen erfordert. Die Konkursverwaltung macht ihrerseits nicht geltend, die Vorinstanz sei von einem unrichtigen Begriff der besonders aufwendigen Abklärungen ausgegangen. Sie bestreitet auch die Feststellung im angefochtenen Entscheid nicht, wonach die Frage der Anfechtbarkeit der Debitorenzessionen an die Obwaldner Kantonalbank nur so lange umstritten war, als das Vorliegen einer Abtretungsverpflichtung nicht bekannt war. Dass die Konkursverwalter in diesem Zusammenhang "mehrere Stunden" bei der Obwaldner Kantonalbank und den Anwälten verbringen mussten, stellt offensichtlich keine besonders aufwendige Abklärung im Sinne des Tarifes dar. Die weitere Behauptung, auch die Abklärungen bezüglich allfälliger Verantwortlichkeitsklagen und der Verflechtungen mit den verschiedenen andern Firmen Otto Hinnens hätten einen besonderen Aufwand verursacht, ist neu und zudem nicht hinreichend substantiiert. Überhaupt hat die Konkursverwaltung - auch abgesehen von der mangelnden Substantiierung des besonderen Aufwandes - ihr Gesuch nicht richtig begründet. Sie hat sich damit begnügt, der Aufsichtsbehörde eine Liste über die Barauslagen und den Zeitaufwand für die einzelnen Verrichtungen einzureichen, wobei sie bei der Berechnung ihres Honorars von einem Stundenansatz von Fr. 60.-- ausging. Richtigerweise hätte sie aber zunächst eine Gebührenrechnung gemäss Art. 47 ff. GebTSchKG erstellen sollen. Erst danach hätte sich die Frage gestellt, ob der so errechnete Betrag gemäss Art. 49a Abs. 1 GebT wegen des besonderen Aufwandes unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes und des Wertes der Interessen um eine Pauschalgebühr zu erhöhen ist. Nur mit dieser zusätzlichen Gebühr hätte sich die Aufsichtsbehörde befassen müssen, sofern nicht ein Berechtigter gegen die Gebührenrechnung Beschwerde erhoben hätte. Eine Erhöhung der ordentlichen Gebühren um eine Pauschalgebühr hat die

BGE 108 III 68 S. 71

Konkursverwaltung jedoch nicht verlangt. Ihre Kostenliste taugt daher nicht als Grundlage für die Zusprechung einer Pauschalgebühr im Sinne von Art. 49a Abs. 1 GebT.

4. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Konkursverwaltung eine Gebührenrechnung gemäss Art. 47 ff. GebT zu erstellen haben. Nur die so errechneten Gebühren können in der Schlussrechnung des Konkurses als Passivum berücksichtigt werden. Ob das Sachwalterbüro Bachmann & Co. aufgrund seiner Ernennung zum ausserordentlichen Konkursbeamten durch den Regierungsrat vom Kanton Obwalden kraft kantonalen Rechts eine zusätzliche Entschädigung verlangen kann (vgl. dazu STRAESSLE/KRAUSKOPF, Erläuterungen zum Gebührentarif, S. 53), ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:

Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.