Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 108 III 34 KI-generiert

Sicherstellungsverfügung für eine Wehrsteuerforderung (Art

Geschäftsnummer BGE 108 III 34
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Security Order Specificity Under Defense Tax Act A taxpayer challenged the execution of a security order for a defense tax claim, arguing that the order should have specified the reason for demanding security, similar to a regular arrest warrant. The court held that under the Defense Tax Act (WStB), the security order (Sicherstellungsverfügung) only needs to state the amount to be secured to be immediately enforceable, and automatically functions as an arrest warrant ($274 \mathrm{SchKG})$ without the need to specify the grounds (lack of residence or jeopardized payment). The court reasoned that unlike ordinary arrest procedures, the Defense Tax Act explicitly excludes the debtor's right to challenge the grounds for the security order ($119 \mathrm{Abs.} 2 \mathrm{WStB}$), therefore nullifying the requirement to state the grounds in the order itself for defense tax purposes; thus, the execution office was correct to proceed with the asset seizure based on the valid security order.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Sicherstellungsverfügung für eine Wehrsteuerforderung (Art. 118 und 119 WStB). Inhalt und Tragweite der Sicherstellungsverfügung.

Schlagwörter

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Sicherung der Steuerforderung Einwendungen Haftbefehl Zahlungsauftrag Reihenfolge der Pfändung Aufenthaltsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 118 Abs. 1 WStB
Die Sicherstellungsverfügung hat den sicherzustellenden Betrag anzugeben und ist sofort vollstreckbar (Art. 118 Abs. 1 WStB).
Art. 119 Abs. 1 WStB
Gemäss Art. 119 Abs. 1 WStB gilt die Sicherstellungsverfügung sodann als Arrestbefehl im Sinne des Art.
Art. 274 SchKG
1 WStB gilt die Sicherstellungsverfügung sodann als Arrestbefehl im Sinne des Art. 274 SchKG und ist der Arrest durch das zuständige Betreibungsamt auf Grund eines ihm zuzustellenden Doppels der genannten Verfügung zu vollziehen.
Art. 119 WStB
1 zu Art. 119 WStB) nichts gewinnen, besteht doch im entscheidenden Punkt ein wesentlicher Unterschied zum gewöhnlichen Arrestverfahren: Wenn gemäss Art.
Art. 274 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG
1 WStB gilt die Sicherstellungsverfügung sodann als Arrestbefehl im Sinne des Art. 274 SchKG und ist der Arrest durch das zuständige Betreibungsamt auf Grund eines ihm zuzustellenden Doppels der genannten Verfügung zu vollziehen.
Art. 279 Abs. 2 SchKG
3 SchKG im Arrestbefehl der Arrestgrund anzugeben ist, so namentlich im Hinblick auf eine allfällige Arrestaufhebungsklage, mit welcher der Arrestschuldner den Arrestgrund bestreiten kann (Art. 279 Abs. 2 SchKG).
Art. 119 Abs. 2 WStB
Das Wehrsteuerrecht schliesst nun aber diese Klage gerade aus (Art. 119 Abs. 2 WStB).

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 73 III 102
Umständen nicht näher einzugehen. Immerhin sei festgehalten, dass die Steuerverwaltung darin den Arrestgrund angeführt hat, indem sie auf Art. 118 Abs. 1 WStB hinwies. Ein solcher Hinweis ist ausreichend (vgl. BGE 73 III 102 E. 1; JAEGER, N. 10 zu Art. 274 SchKG).
BGE 104 III 59
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«…rt zur Nichtigkeit (Art. 22 SchKG). Dass ein solcher Verstoss für das Betreibungsamt offensichtlich sein muss (vgl. BGE 108 III 34, E. 3 c), liegt da- rin begründet, dass das Betreibungsamt die materielle Richtigkeit des Arrestbe- fehls nicht überprü…»
PS130067 · zh
Creditor v. Foreign State: Enforcement of Arbitration Award in Switzerland Lacking Internal Connection
«…hes Recht handelt, ist ohne Belang. Dass ein solcher Verstoss für das Betreibungsamt offensichtlich sein muss (vgl. BGE 108 III 34 E. 3c, S. 36), liegt darin begründet, dass das Betreibungsamt die materielle Richtigkeit des Ar- restbefehls nicht über…»

Volltext

Urteilskopf

108 III 34

14. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 27. April 1982 i.S. Silvaplanina S.A. (Rekurs)

Regeste

Sicherstellungsverfügung für eine Wehrsteuerforderung (Art. 118 und 119 WStB).

Inhalt und Tragweite der Sicherstellungsverfügung.

Erwägungen ab Seite 35

BGE 108 III 34 S. 35

Aus den Erwägungen:

3. Hat der Wehrsteuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die von ihm geschuldete Wehrsteuer durch sein Verhalten als gefährdet, so kann die kantonale Wehrsteuerverwaltung auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Wehrsteuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung hat den sicherzustellenden Betrag anzugeben und ist sofort vollstreckbar (Art. 118 Abs. 1 WStB). Gemäss Art. 119 Abs. 1 WStB gilt die Sicherstellungsverfügung sodann als Arrestbefehl im Sinne des Art. 274 SchKG und ist der Arrest durch das zuständige Betreibungsamt auf Grund eines ihm zuzustellenden Doppels der genannten Verfügung zu vollziehen.

a) Bezüglich des Inhalts der Sicherstellungsverfügung wird einzig der sicherzustellende Betrag erwähnt (Art. 118 Abs. 1 zweiter Satz WStB). Insbesondere schreibt der Wehrsteuerbeschluss nicht vor, dass anzugeben sei, aus welchem der beiden Gründe Sicherstellung verlangt werde. Daraus, dass die Sicherstellungsverfügung als Arrestbefehl gilt, lässt sich für die Rekurrentin trotz des Hinweises auf Masshardt (Wehrsteuerkommentar, Ausgabe 1980, N. 1 zu Art. 119 WStB) nichts gewinnen, besteht doch im entscheidenden Punkt ein wesentlicher Unterschied zum gewöhnlichen Arrestverfahren: Wenn gemäss Art. 274 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG im Arrestbefehl der Arrestgrund anzugeben ist, so namentlich im Hinblick auf eine allfällige Arrestaufhebungsklage, mit welcher der Arrestschuldner den Arrestgrund bestreiten kann (Art. 279 Abs. 2 SchKG). Das Wehrsteuerrecht schliesst nun aber diese Klage gerade aus (Art. 119 Abs. 2 WStB).

b) Die Steuerverwaltung hat neben der Sicherstellungsverfügung noch einen eigentlichen Arrestbefehl im Sinne des Art. 274 SchKG erlassen. Dies war an sich überflüssig, da die Sicherstellungsverfügung ohne weiteres als Arrestbefehl galt und es deshalb ausgereicht hätte, dem Betreibungsamt ein Doppel davon zuzustellen (Art. 119 Abs. 1 WStB). Auf die Vorbringen der Rekurrentin bezüglich des zusätzlich erlassenen Arrestbefehls ist unter diesen

BGE 108 III 34 S. 36

Umständen nicht näher einzugehen. Immerhin sei festgehalten, dass die Steuerverwaltung darin den Arrestgrund angeführt hat, indem sie auf Art. 118 Abs. 1 WStB hinwies. Ein solcher Hinweis ist ausreichend (vgl. BGE 73 III 102 E. 1; JAEGER, N. 10 zu Art. 274 SchKG).

c) Das Betreibungsamt darf den Vollzug eines Arrestbefehls nur dann verweigern, wenn dieser offensichtlich gesetzwidrig, d.h. nichtig ist (vgl. BGE 104 III 59 E. 3). Letzteres trifft nach dem Gesagten auf die als Arrestbefehl geltende Sicherstellungsverfügung vom 7. Oktober 1981 nicht zu. Die Vorinstanz hat mithin kein Bundesrecht verletzt, wenn sie die Arrestierung von Grundstücken der Rekurrentin dem Grundsatze nach bestätigt hat.