Creditor Realization Following Delayed Attachment Certificate Delivery
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertCreditor Realization Following Delayed Attachment Certificate Delivery In debt enforcement proceedings initiated by two creditors against a debtor, the creditors requested realization of seized assets in February 1982, following the attachment on December 16, 1981, and the Enforcement Office issued a pickup notice on February 18, 1982, for the auction; the debtor challenged this notice, arguing that the attachment certificate was delivered late and therefore nullified the measures. The court held that while Article 113 of the Debt Enforcement and Bankruptcy Act (SchKG) mandates the immediate delivery of the attachment certificate, its delay is merely a regulatory violation that does not invalidate the attachment itself, but it does prevent further enforcement actions—such as processing a realization request—until the certificate is delivered; however, since the pickup notice was issued only after the debtor had received the attachment certificate on February 9, 1982, the enforcement action was deemed permissible and the challenge against the notice was dismissed.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 113 SchKG enthält lediglich eine Ordnungsvorschrift, welche auf die Gültigkeit der Pfändung keinen Einfluss hat. Doch dürfen bis zur Zustellung der Pfändungsurkunde keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden.
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KI-generiertThe provision is analyzed in the reasoning and although deemed procedural, its non-violation is central to upholding the lower authority's decision.
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Volltext
Urteilskopf
108 III 15
7. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 16. April 1982 i.S. Rudin (Rekurs)
Regeste
Art. 113 SchKG enthält lediglich eine Ordnungsvorschrift, welche auf die Gültigkeit der Pfändung keinen Einfluss hat.
Doch dürfen bis zur Zustellung der Pfändungsurkunde keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden.
Sachverhalt ab Seite 15
BGE 108 III 15 S. 15
In den von R. Nebel und der Kasse des Schweizerischen Bundesgerichts gegen Rolf Rudin eingeleiteten Betreibungen stellten die Gläubiger am 1. Februar bzw. am 9. Februar 1982 die Verwertungsbegehren, nachdem die Pfändung am 16. Dezember 1981 vollzogen worden war. Das Betreibungsamt erliess am 18. Februar 1982 eine Abholanzeige an den Schuldner, wonach die gepfändeten Gegenstände zwecks Versteigerung am 25. Februar 1982 bezogen würden.
Der Schuldner focht diese Abholanzeige bei der kantonalen Aufsichtsbehörde an. Diese wies die Beschwerde am 9. März 1982 ab, soweit sie darauf eintrat.
Gegen diesen Entscheid führt Rolf Rudin Rekurs, den die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts abweist, soweit darauf einzutreten ist.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
Wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt, enthält Art. 113 SchKG lediglich eine Ordnungsvorschrift, welche die Gültigkeit der Pfändung als solche nicht berührt (BGE 105 IV 324; AMONN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, S. 158). Die verspätete Zustellung der Pfändungsurkunde hat aber immerhin die Wirkung, dass vorher keine weiteren Betreibungshandlungen vorgenommen werden dürfen. Insbesondere darf einem Verwertungsbegehren des Gläubigers keine Folge geleistet werden, falls sich der Schuldner diesem widersetzt. Das bereits am 1. Februar 1982 gestellte Verwertungsbegehren des Gläubigers Nebel hätte somit nicht zur sofortigen Zustellung der Abholanzeige an den Schuldner führen dürfen (JAEGER, N. 1 zu Art. 113 SchKG). Dies ist aber im vorliegenden Fall auch nicht geschehen. Vielmehr ist die Abholanzeige vom 18. Februar 1982 erst erlassen worden, nachdem der Rekurrent die Pfändungsurkunde am 9. Februar 1982 erhalten hatte. Die Abholanzeige lässt sich somit nicht beanstanden, weshalb dem Antrag auf deren Aufhebung nicht entsprochen werden kann.