Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 108 II 325 KI-generiert

Erfindungshöhe, Übergangsrecht

Geschäftsnummer BGE 108 II 325
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Applicable Law for Inventiveness Assessment of Old Patents Post-1976 Revision The case addressed the applicable law for assessing the inventiveness (**Erfindungshöhe**) of "old patents" (Altpatente) following the 1976 revision to the Swiss Patent Law. The defendant argued that the milder inventiveness requirements of the 1976 law (Art. 1 para. 2 PatG), which defines non-patentability as that which results in an obvious manner from the state of the art, should apply universally, replacing the prior, stricter standards. The court affirmed the ruling that, in accordance with the transition provisions (Art. 142 para. 2 lit. c PatG), the nullity grounds for existing patents must remain governed by **old law**, a principle reinforced by the wording of the former Art. 26 Ziff. 1 aPatG, which links nullity directly to the fulfillment of the requirements in the former Art. 1 PatG; applying the new standard would constitute an unintended retroactive effect on patentability requirements, which the legislative intent sought to avoid.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Erfindungshöhe, Übergangsrecht. Die Frage der Erfindungshöhe beurteilt sich für Altpatente nicht nach Art. 1 des Patentgesetzes in der Fassung von 1976, sondern nach altem Recht.

Schlagwörter

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Patentrecht Revisionsgründe Nichtigkeitsfolgen rückwirkende Kraft des Gesetzes Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit materielle Neuheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 89 II 164
BGE 93 II 509
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Volltext

Urteilskopf

108 II 325

63. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 18. Oktober 1982 i.S. Europea Tosolini und Mitbeteiligte gegen EVG Entwicklungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH (Berufung)

Regeste

Erfindungshöhe, Übergangsrecht.

Die Frage der Erfindungshöhe beurteilt sich für Altpatente nicht nach Art. 1 des Patentgesetzes in der Fassung von 1976, sondern nach altem Recht.

Erwägungen ab Seite 325

BGE 108 II 325 S. 325

Aus den Erwägungen:

1. Gegenstand der Berufung ist nach übereinstimmender Erklärung der Parteien ausschliesslich die Frage, ob das Handelsgericht durch Verneinung der Erfindungshöhe Bundesrecht verletzt hat. Während dem angefochtenen Urteil das Patentgesetz in der Fassung von 1954 zugrunde liegt, berufen sich die Beklagten auf die Fassung von 1976, wonach nicht patentfähig ist, was sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt (Art. 1 Abs. 2 PatG).

a) Auch die Beklagten gehen zutreffend davon aus, dass sich für das Streitpatent die "Nichtigkeitsgründe" weiterhin nach altem Recht beurteilen (Art. 142 Abs. 2 lit. c PatG). Sie wollen das jedoch nur insoweit gelten lassen, als es sich um den Katalog der Nichtigkeitsgründe in Art. 26 PatG handelt, nicht aber für die Definition der Erfindung in Art. 1 PatG. Einer solchen Differenzierung

BGE 108 II 325 S. 326

dürfte indes schon der Wortlaut von Art. 26 Ziff. 1 aPatG entgegenstehen, wonach ein Patent nichtig zu erklären ist, "wenn die Voraussetzungen des ersten Absatzes von Art. 1 nicht erfüllt sind". Welches diese Voraussetzungen sind, bildet demnach Teil des Nichtigkeitsgrundes, für den insgesamt altes Recht anzuwenden ist.

Richtig ist freilich, dass mit dem Beitritt zum Europäischen Patentharmonisierungsabkommen und mit der Anpassung des Patentgesetzes die bisherigen Anforderungen an die Erfindungshöhe gemildert werden sollten (Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Patentgesetzes vom 24. März 1976, BBl 1976 II 67). Entgegen der Meinung der Beklagten heisst das keineswegs, dass diese Grundsätze auch auf Altpatente anzuwenden seien. Die Übergangsbestimmung von Artikel 12 des Abkommens (BBl 1976 II 135 f.) bezieht sich nur auf neue Patenterteilungen und besagt nichts für die Behandlung von Altpatenten.

Entscheidend ist jedoch der zutreffende Hinweis der Klägerin, dass bei der Revision des Patentgesetzes die Beibehaltung der bisherigen Nichtigkeitsgründe für Altpatente ausdrücklich damit begründet wurde, nur so werde "eine nicht beabsichtigte Rückwirkung des neuen Gesetzes", das die Patentierbarkeitsvoraussetzungen ändere, vermieden (BBl 1976 II 115). Dies setzt indessen voraus, dass Art. 1 ebenfalls in der früheren Fassung angewandt wird. Das entspricht denn auch Lehre und Rechtsprechung zu Art. 112 lit. a aPatG, der gleich lautet wie die Übergangsbestimmung von Art. 142 Abs. 1 lit. c PatG (BGE 89 II 164 E. 3, BGE 93 II 509 E. 3). In Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil ist daher die Frage der Erfindungshöhe nach altem Recht zu beurteilen.