Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 108 II 225 KI-generiert

Patent Warning Unfair Competition Liability

Geschäftsnummer BGE 108 II 225
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Patent Warning Unfair Competition Liability A company holding a Swiss patent for a folding roller shutter warned its competitor's business partners about alleged patent infringement, leading the competitor to sue for patent nullity and unfair competition based on these warnings. The cantonal court found the patent to be null and void but dismissed the claims regarding unfair competition and the related demands for an injunction and damages. The Supreme Court confirmed the lower court's decision, reasoning that while warnings based on a later-declared null patent are objectively unlawful, to qualify them as unfair competition under Article 1(2)(b) of the Unfair Competition Act, the patent holder must have known of the patent's nullity or at least have serious doubts about its legal validity. Since the factual findings of the lower court did not establish that the patent holder was aware of or seriously doubted the patent's validity—especially as the nullity was only established by a judicial expert opinion—the warnings did not constitute unfair competition.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 1 Abs. 2 lit. b UWG. Verwarnungen wegen angeblicher Patentverletzung sind nur dann als unlauterer Wettbewerb zu qualifizieren, wenn der Patentinhaber um die Nichtigkeit des Patentes weiss oder an dessen Rechtsbeständigkeit zumindest ernsthaft zweifeln muss.

Schlagwörter

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unlauterer Wettbewerb Nichtigkeit des Patents Gesellschafterhaftung Produktsicherheit Rechtsgutachten Beschränkungen und Patente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 1 Abs. 2 lit. b UWG
This article defines unfair competition, which was the core issue regarding the cease and desist warnings, although the appeal failed on this substantive ground.
Art. 67 OG
Sie hat diese von der Gegenpartei bestrittene Behauptung, die sie in der Berufung wiederholt, aber nicht zum Beweis verstellt und kann darauf vor Bundesgericht nicht zurückkommen, auch nicht gestützt auf Art. 67 OG, der einer Partei nicht erlaubt, Versäumtes nachzuholen.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 91 II 7
In diesem Sinne hat das Bundesgericht auch in andern Bereichen des Immaterialgüterrechts entschieden (BGE 91 II 7 ff., BGE 76 II 173 ff.).
BGE 76 II 173
In diesem Sinne hat das Bundesgericht auch in andern Bereichen des Immaterialgüterrechts entschieden (BGE 91 II 7 ff., BGE 76 II 173 ff.).
BGE 60 II 130
Februar 1978 entgegengehalten worden (ebenso BGE 60 II 130 E.
BGE 106 II 175
Falls sie den Sachverhalt in diesem Punkte ergänzt oder berichtigt wissen wollte, hätte sie die entsprechenden Aktenstellen genau angeben müssen (BGE 106 II 175 /76).
BGE 102 II 372
Schriftenwechsel nicht die Rede sein, weil der Experte den von der Baumann AG bestrittenen technischen Fortschritt des Streitpatentes bejaht, ihn sogar für erheblich gehalten hat; dies kann zudem ein Indiz für die verlangte Erfindungshöhe sein (BGE 102 II 372 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 1 Abs. 2 lit. b UWG

This article defines unfair competition, which was the core issue regarding the cease and desist warnings, although the appeal failed on this substantive ground.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (10)

4A_265/2021 (2021-10-27)
«…fehlende Verletzung weiss oder zumindest ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Verletzungsvorwurfs haben muss ( BGE 108 II 225 E. 1a; Urteil 4P.183/1995, a.a.O., E. 5c mit Hinweisen; MAGDA STREULI-YOUSSEF, Lauterkeitsrecht, in: SIWR Bd. V/1, 3.…»
O2018-004 (2020-12-14)
Patent Holder's Mid-Litigation Claim Amendment and Unfair Competition Finding
«…n des Fachrichtervotums vom 7. Mai 2020, in welchem der Fachrichter zum Schluss gekommen war, dass gerade keine 57 BGE 108 II 225 E. 1; SIWR V/1-STREULI-YOUSSEF, 123; BSK UWG-BERGER, Art. 3 Abs. 1 lit. a N 37. 58 W ILLI, Die Schutzrechtsverwarnu…»
CCIV.2014.3 (2016-09-06) · ne
Jurisdictional Dispute: Unfair Competition vs. Patent Infringement
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C/2153/2015 (2015-07-08) · ge
Applicant v. Defendants: Provisional Measures Against Alleged Unfair Competition Communications
«…concurrence déloyale que si le titulaire en connaissait la nullité ou devait avoir de sérieux doutes à ce sujet (ATF 108 II 225 = JdT 1983 I p. 366). 4.2.1 En l'espèce, les parties ne se trouvent pas dans une relation de concurrence directe. Bien…»
S2012-005 (2012-06-13)
Patent Owner's Preliminary Injunction Denied Over Ownership Dispute
«…ffassung gemachte Äusserung ist als Werturteil nur dann unlau- ter, wenn sie unnötig verletzend ist (BGE 93 II 140 ff.; 108 II 225; BGer 4P.183/1995, sic! 1997, 414 E. 5d; Spitz, RZ 57 zu Art. 3 lit. a UWG). Im Schreiben vom 9. November 2011 führte…»
12.2012.PBH (2012-02-07) · vd
Watch Movement Patent Dispute Provisional Measures Denial
«…, ou qu'il doive nourrir des doutes sérieux quant à sa validité; l'existence d'une action en nullité ne suffit pas (ATF 108 II 225 c. 1, JT 1983 I 366). Mais l'application de la LCD ne doit pas conduire à ce que celui qui veut exercer ses droits, rée…»
54.2010.DCA (2010-10-13) · vd
Jeweler Design Infringement and Unfair Competition Provisional Measures Dismissal
«…aire dudit brevet peut invoquer la présomption légale que toute utilisation par un tiers constitue une contrefaçon (ATF 108 II 225, JT 1983 I 366; Sic! 4/1997, p. 414). Dans ces conditions, une mesure provisionnelle contre l'auteur de la mise en gard…»
5A_288/2008 (2008-08-27)
«…m angefochtenen Urteil regelmässig ausdrücklich begründet, kann sich daraus aber auch nur sinngemäss ergeben (vgl. BGE 108 II 225 E. 1b S. 227). Eine Verletzung der Verhandlungsmaxime liegt nicht vor. Der festgestellte Sachverhalt gestattet die rec…»
HG.2005.61 (2005-11-22) · sg
Misleading Patent Warning as Unfair Competition
«…ler Gerichte Grundsätze werden bei fehlender Verletzung eines als gültig betrachteten Patents analog angewendet (BGE 108 II 225; sic! 1997, 414; J. Müller, in: Lauterkeitsrecht, SIWR V/1, S. 67; M. Streuli-Youssef, in: SIWR V/1 S. 123). Wie bereit…»
HG.2005.61 (2005-11-22) · sg
Unfair Competition Claim Based on Patent Infringement Warnings (US, Trade Fair, and Turkish Contexts)
«…ler Gerichte Grundsätze werden bei fehlender Verletzung eines als gültig betrachteten Patents analog angewendet (BGE 108 II 225; sic! 1997, 414; J. Müller, in: Lauterkeitsrecht, SIWR V/1, S. 67; M. Streuli-Youssef, in: SIWR V/1 S. 123). Wie bereit…»

Volltext

Urteilskopf

108 II 225

48. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 7. Juni 1982 i.S. Griesser AG gegen Traber AG (Berufung)

Regeste

Art. 1 Abs. 2 lit. b UWG.

Verwarnungen wegen angeblicher Patentverletzung sind nur dann als unlauterer Wettbewerb zu qualifizieren, wenn der Patentinhaber um die Nichtigkeit des Patentes weiss oder an dessen Rechtsbeständigkeit zumindest ernsthaft zweifeln muss.

Sachverhalt ab Seite 225

BGE 108 II 225 S. 225

A.- Die Griesser AG ist Inhaberin des Schweizer Patentes Nr. 577 104, das einen von ihr hergestellten Faltrolladen betrifft.

Die Traber AG fabriziert ebenfalls Rolladen, in denen die Griesser AG eine Verletzung ihres Patentes erblickte. Die Traber AG liess dies nicht gelten und warf ihrer Konkurrentin unter anderem

BGE 108 II 225 S. 226

unlauteren Wettbewerb vor. Im April 1977 klagte sie beim Obergericht des Kantons Thurgau gegen die Griesser AG auf Feststellung, dass das Patent Nr. 577 104 nichtig sei (Ziff. 1) und dass die Beklagte unlauteren Wettbewerb begehe, indem sie tatsächliche oder mögliche Geschäftspartner der Klägerin vor den Folgen einer angeblichen Patentverletzung mündlich und schriftlich warnen lasse (Ziff. 2). Sie verlangte ferner, der Beklagten solche Warnungen bei Strafe zu verbieten (Ziff. 3), sie zu Schadenersatz zu verurteilen (Ziff. 4) und das Urteil veröffentlichen zu lassen (Ziff. 5).

Das Obergericht hiess die Klage am 12. Mai 1981 teilweise gut, indem es das Feststellungsbegehren schützte, die übrigen Rechtsbegehren der Klägerin aber abwies.

B.- Die Griesser AG hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, der sich die Traber AG mit den Anträgen angeschlossen hat, ihre Rechtsbegehren 2-5 ebenfalls gutzuheissen.

Das Bundesgericht bestätigt das angefochtene Urteil.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Die Traber AG hält die von der Griesser AG ausgesprochenen Verwarnungen wegen der Nichtigkeit des Streitpatentes Nr. 577 104 für objektiv rechtswidrig und zudem ein Verschulden der Griesser AG für gegeben. Sie wirft dem Obergericht vor, ihre Klagebegehren wegen unlauteren Wettbewerbs zu Unrecht abgewiesen und dadurch Art. 1 und 2 UWG verletzt zu haben.

a) Wird ein Patent vom Richter auf Klage hin nichtig erklärt, so fällt es ex tunc dahin. Sein Eintrag hat nicht nur als anfechtbar, sondern wegen objektiver Rechtswidrigkeit der Patenterteilung von Anfang an als nichtig zu gelten (BLUM/PEDRAZZINI, Das schweizerische Patentrecht, 2. Aufl. II S. 187). In diesem Sinne hat das Bundesgericht auch in andern Bereichen des Immaterialgüterrechts entschieden (BGE 91 II 7 ff., BGE 76 II 173 ff.). Verwarnungen, wie die von der Griesser AG veranlassten, sind deshalb objektiv rechtswidrig, wenn auf Nichtigkeit des streitigen Patentes erkannt wird.

Das genügt indes nicht, um Verwarnungen wegen angeblicher Patentverletzung als unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. b UWG auszugeben. Nach der Rechtsprechung, die von der Traber AG nicht beanstandet wird, ist diesfalls vielmehr erforderlich, dass der Patentinhaber um die Nichtigkeit des Patentes weiss oder zumindest ernste Zweifel daran haben muss, ob die formelle Eintragung zu Recht besteht; das ist der Traber AG

BGE 108 II 225 S. 227

bereits im Entscheid der I. Zivilabteilung vom 1. Februar 1978 entgegengehalten worden (ebenso BGE 60 II 130 E. 5; BLUM/PEDRAZZINI, a.a.O., 205; TROLLER, Immaterialgüterrecht, 2. Aufl. II S. 824 und 1018). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

b) Das Obergericht stellt nicht fest, die Griesser AG sei sich der Nichtigkeit des Streitpatentes bewusst gewesen, als sie Geschäftspartner der Traber AG vor Patentverletzungen warnte. Seine Erwägung, erst die gerichtliche Expertise habe die Nichtigkeit des Patentes ergeben und die Griesser AG habe dies nicht mit Sicherheit voraussehen können, lässt sich zwangslos dahin verstehen, dass das Obergericht ein solches Wissen bei der Griesser AG sinngemäss verneint. Was die Traber AG dazu vorbringt, erschöpft sich entweder in gegenteiligen Behauptungen oder in einer anderen Würdigung der einzelnen Elemente und ist nicht geeignet, die Auffassung der Vorinstanz zu widerlegen, geschweige denn als sachlich unhaltbar hinzustellen. Falls sie den Sachverhalt in diesem Punkte ergänzt oder berichtigt wissen wollte, hätte sie die entsprechenden Aktenstellen genau angeben müssen (BGE 106 II 175 /76). Die Traber AG hat im kantonalen Verfahren zwar behauptet, für die mit dem Streitpatent beanspruchte Lehre sei in keinem Land, das die amtliche Vorprüfung kenne, ein Patent erteilt worden und in Deutschland habe die Beklagte zudem ein Gebrauchsmuster eintragen lassen statt eine Hilfsanwendung für ein solches Muster einzureichen. Sie hat diese von der Gegenpartei bestrittene Behauptung, die sie in der Berufung wiederholt, aber nicht zum Beweis verstellt und kann darauf vor Bundesgericht nicht zurückkommen, auch nicht gestützt auf Art. 67 OG, der einer Partei nicht erlaubt, Versäumtes nachzuholen.

Ernste Zweifel an der Rechtsbeständigkeit eines Patentes müssen beim Patentinhaber nicht schon deshalb aufkommen, weil einer seiner Konkurrenten auf Feststellung der Nichtigkeit klagt und Gründe für mangelnde Patentfähigkeit anführt. Dabei handelt es sich wie bei der Stellungnahme des Patentinhabers um einen blossen Parteistandpunkt. Auch lässt sich in der Regel erst nach einer näheren technischen Prüfung sagen, ob eine streitige Lehre insbesondere die erforderliche Erfindungshöhe aufweise. Die Traber AG vermag nichts dafür vorzubringen, dass es sich im Parallelverfahren, das vor ihrem Prozess eingeleitet worden ist, anders verhalten hätte; sie beschränkt sich vielmehr auf die Behauptung, das Streitpatent sei offensichtlich von Anfang an nichtig gewesen. Von Offensichtlichkeit konnte indes selbst nach dem

BGE 108 II 225 S. 228

Schriftenwechsel nicht die Rede sein, weil der Experte den von der Baumann AG bestrittenen technischen Fortschritt des Streitpatentes bejaht, ihn sogar für erheblich gehalten hat; dies kann zudem ein Indiz für die verlangte Erfindungshöhe sein (BGE 102 II 372 E. 1 mit Hinweisen). Der Experte schloss zudem nicht aus, dass sich durch Zusammenlegen des Hauptanspruchs mit einzelnen Unteransprüchen eine patentfähige Lehre ergeben könnte. Dass die Griesser AG an der Rechtsbeständigkeit ihres Patentes ernsthaft zweifeln musste, als sie Geschäftspartner der Traber AG verwarnen liess, ist somit durch nichts belegt. Der Vorhalt, sie habe zuvor keine weiteren Abklärungen vorgenommen, genügt dafür nicht, selbst wenn solche geboten gewesen wären.

c) Es trifft zu, dass die Griesser AG die Nichtigkeitsklage der Baumann AG in ihren Verwarnungen nicht erwähnt hat. Ihre Darstellung war insofern zwar unvollständig, aber weder unrichtig noch irreführend, wie unlauterer Wettbewerb im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. b UWG dies voraussetzt. Solange das Streitpatent nicht durch den Richter nichtig erklärt worden war, hatte sie die gesetzliche Vermutung für sich, dass dessen Benützung durch Dritte eine Patentverletzung darstellte.

2. (Ausführungen darüber, dass damit auch den Klagebegehren 3-5 der Boden entzogen ist.)