Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 108 II 190 KI-generiert

Buyer's Pre-Ownership Lease Termination Invalid

Geschäftsnummer BGE 108 II 190
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Buyer's Pre-Ownership Lease Termination Invalid The Supreme Court overturned the appellate ruling, finding that the property buyer's declaration of termination of the lease on March 27, 1980—prior to his registration as owner on March 31, 1980—was invalid according to Art. 259 para. 2 OR, and that a termination announced by a non-owner does not subsequently become valid (konvaleszieren). The Court reasoned that only the registered owner can exercise the right to terminate a lease under Art. 259 para. 2 OR and that all validity requirements must be met when the notice is received, precluding any subsequent validation. Furthermore, the Court rejected the defense of abuse of rights (Art. 2 ZGB) regarding the landlord's late notice on April 17, 1980, as the almost three-week delay was not negligible and both parties had a substantial interest in a timely termination, confirming the rule that the late notice meant the buyer was deemed to have assumed the existing tenancy.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 259 Abs. 2 OR, Art. 2 ZGB; Kündigungserklärung des Käufers einer vermieteten Liegenschaft. 1. Kein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Mieters, der sich darauf beruft, der Erwerber der Mietsache habe die Kündigungserklärung um rund drei Wochen verspätet abgegeben (E. 2). 2. Eine Kündigung, die der Käufer der Mietsache ausspricht, bevor er als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, hat keine Rechtswirkung und konvalesziert nicht (E. 3).

Schlagwörter

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Gültigkeit der Kündigung Vormietrecht Käufer Eigentumsordnung fristlose Kündigung Feststellung der Gültigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 39 II 470
228; BGE 39 II 470, BGE 42 II 284, Sem.
BGE 42 II 284
228; BGE 39 II 470, BGE 42 II 284, Sem.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 2 ZGB

The claim that the landlord's reliance on the belated nature of the notice was abusive was rejected based on this provision concerning the abuse of right.

Art. 259 Abs. 2 OR

The finding that the buyer's termination notice was ineffective because it was issued before he was registered as the owner hinges on this provision regarding termination by the acquirer of leased property.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

C/22560/2023 (2024-09-30) · ge
Lease Termination Notice Procedural Flaw Precludes Eviction
«…ancienne en a déduit que les conditions de validité d'une telle déclaration devaient être réunies à ce moment-là (ATF [108 II 190](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=108%20II%20190) consid. 3). Plus récemment, le Tribunal fédéral…»
12.2023.141 (2024-04-19) · ti
Lease Termination Notice Validity Based on Apparent Authority
«…Essa è inoltre irrevocabile e in linea di principio non può essere subordinata a condizioni (DTF 128 III 129 consid. 2, 108 II 190 consid. 3; STF 4A\_196/2016 del 24 ottobre 2016 consid. 3.1.2, 4A\_478/2015 del 20 maggio 2016 consid. 3.1). Se non ris…»
4A_478/2015 (2016-05-20)
«…ancienne en a déduit que les conditions de validité d'une telle déclaration devaient être réunies à ce moment-là ( ATF 108 II 190 consid. 3 p. 193). Plus récemment, le Tribunal fédéral a relevé le caractère irrévocable de la résiliation, qui ne peu…»
12.2005.110 (2006-07-10) · ti
Appellant's Claim for Subrogation Rights Dismissed Due to Lack of Standing and Failure to Prove Collateral Provision
«…pegno non procede al suo riscatto ma il creditore lo realizza, e ciò in applicazione per analogia dell’art. 110 CO (DTF 108 II 190; Gonzenbach, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 3a ed., n. 11 ad art. 100 CO). Per quanto concerne l’onere probator…»
12.2005.110 · ti
Subrogation Claim Rejected Due to Insufficient Proof of Collateral Ownership
«…pegno non procede al suo riscatto ma il creditore lo realizza, e ciò in applicazione per analogia dell’art. 110 CO (DTF 108 II 190; Gonzenbach, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 3a ed., n. 11 ad art. 100 CO). Per quanto concerne l’onere probator…»
12.2023.141 · ti
Landlord Lease Termination Validity: Abuse of Right Doctrine Applied to Formal Defects
«…Essa è inoltre irrevocabile e in linea di principio non può essere subordinata a condizioni (DTF 128 III 129 consid. 2, 108 II 190 consid. 3; STF 4A\_196/2016 del 24 ottobre 2016 consid. 3.1.2, 4A\_478/2015 del 20 maggio 2016 consid. 3.1). Se non ris…»

Volltext

Urteilskopf

108 II 190

40. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 21. September 1982 i.S. Paul Leimgruber & Co. gegen Gribi (Berufung)

Regeste

Art. 259 Abs. 2 OR, Art. 2 ZGB; Kündigungserklärung des Käufers einer vermieteten Liegenschaft.

1. Kein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Mieters, der sich darauf beruft, der Erwerber der Mietsache habe die Kündigungserklärung um rund drei Wochen verspätet abgegeben (E. 2).

2. Eine Kündigung, die der Käufer der Mietsache ausspricht, bevor er als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, hat keine Rechtswirkung und konvalesziert nicht (E. 3).

Sachverhalt ab Seite 191

BGE 108 II 190 S. 191

Urs Gribi gab der Paul Leimgruber & Co. am 27. März 1980 bekannt, dass er die von ihr gemietete und an Karl Rüedi untervermietete Liegenschaft Reinacherstrasse 80 in Basel von der Röchling AG erworben und gemäss Kaufvertrag das Mietverhältnis nicht übernommen habe, er kündige es deshalb auf den 30. Juni 1980.

Gribi, der am 31. März 1980 als Eigentümer der Liegenschaft in das Grundbuch eingetragen worden war, bestätigte am 17. April 1980 der Paul Leimgruber & Co. gegenüber, den Mietvertrag nicht übernommen zu haben.

Im April 1980 klagte die Paul Leimgruber & Co. beim Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt gegen Gribi mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass die mit Schreiben vom 27. März 1980 ausgesprochene Kündigung des Beklagten für das Mietverhältnis über die Liegenschaft Reinacherstrasse 80 ungültig sei und demgemäss der Beklagte als in das Mietverhältnis eingetreten gelte.

Das Zivilgericht hiess die Klage am 13. Januar 1981 gut, das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wies sie am 4. Dezember 1981 ab.

Das Bundesgericht heisst die von der Klägerin gegen dieses Urteil erhobene Berufung gut.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Das Appellationsgericht betrachtet den Standpunkt der

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Klägerin, der Beklagte sei in den Mietvertrag eingetreten, da seine erste Erklärung vor dem Eigentumserwerb und die zweite verspätet abgegeben worden sei, als rechtsmissbräuchlich. Es bestehe ein Missverhältnis zwischen dem Interesse der Klägerin, die Erklärung genau am 31. März 1980, dem letzten für eine Kündigung auf den 30. Juni 1980 möglichen Termin, zu empfangen, und dem Interesse des Beklagten an der Wirksamkeit einer seiner beiden Erklärungen. Unter diesen Umständen stehe dem Richter gestützt auf Art. 2 Abs. 2 ZGB die Befugnis zu, ein auf dem Wege richtiger Auslegung gewonnenes Ergebnis zu korrigieren.

Die Klägerin beanstandet diese Auffassung zu Recht. Das Appellationsgericht stützt sie auf MERZ ab, der die Meinung vertritt, dass bei geringfügigen Zeitüberschreitungen und unwesentlichem Interesse an der Fristwahrung, dem ein sehr erhebliches Interesse am Nichteintritt der mit der Säumnis verbundenen Folgen gegenübersteht, die Berufung auf Rechtsmissbrauch nicht grundsätzlich abgewiesen werden soll (N. 384 zu Art. 2 ZGB). Dieser Leitsatz könnte von vornherein einzig auf die zweite Erklärung des Beklagten vom 17. April 1980 Anwendung finden. Offensichtlich ist aber keine der von MERZ angeführten Voraussetzungen gegeben. Die Verspätung war mit nahezu drei Wochen nicht geringfügig. Ein Ungleichgewicht der Interessen wie in dem der Kommentarstelle zugrunde liegenden Entscheid des Reichsgerichts (RGZ 117, 354) bestand nicht. Vielmehr war für beide Parteien von grösster Wichtigkeit, dass eine Kündigung innert Frist erfolge; für den Beklagten, damit er die Klägerin dem Kaufvertrag entsprechend nicht in der Miete belassen musste, für diese, damit sie bei ausbleibender fristgemässer Kündigung sicher sein konnte, dass der Mietvertrag als übernommen gelte. Ist somit ein Missverhältnis der Interessen zu verneinen, so helfen auch die vom Appellationsgericht angeführten weiteren Kommentarstellen allgemeiner Natur (MERZ, N. 39 zu Art. 2 ZGB; EGGER, N. 23 zu Art. 2 ZGB) nicht weiter.

3. Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung ist allein der Erwerber der Mietsache zur Kündigung im Sinne des Art. 259 Abs. 2 OR berechtigt, und seine Erklärung ist nur rechtswirksam, wenn sie erfolgt, nachdem er als Eigentümer, als an der Sache dinglich Berechtigter in das Grundbuch eingetragen worden ist (SCHMID, N. 20 zu Art. 259 OR; BECKER, N. 9 zu Art. 259 OR; REYMOND, in Schweizerisches Privatrecht, Bd. VII/1, S. 228; BGE 39 II 470, BGE 42 II 284, Sem. jud. 70 (1948) S. 372). Da mit der Kündigung ein Gestaltungsrecht ausgeübt wird, tritt ihre Wirkung

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unmittelbar mit dem Zugang beim Empfänger ein. Die Kündigungserklärung kann deshalb nicht widerrufen werden (SCHMID, N. 14 und 17 zu Art. 267 OR). Aus diesen Gründen müssen sämtliche Gültigkeitsvoraussetzungen einer derartigen Erklärung im Zeitpunkt ihres Zuganges gegeben sein und nachträglich hinzutretende Tatsachen ohne Einfluss auf sie bleiben. Eine Konvaleszenz der Kündigung, die vom zukünftigen Eigentümer der Mietsache ausgesprochen wurde, ist daher entgegen VON TUHR/PETER (Schweiz. Obligationenrecht, S. 146 Fussnote 18) ausgeschlossen. Diese Autoren verweisen zur Begründung ihrer Auffassung auf eine andere Stelle ihres Werkes (§ 28 IV) und ein Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau (SJZ 20 (1923/24) S. 64 Nr. 52). Unter § 28 IV behandeln VON TUHR/PETER indessen lediglich zwei Fälle der Konvaleszenz bei Verfügungen über fremde Ansprüche, von denen sich die Gestaltungsrechte aber wegen ihrer unmittelbaren Wirkung gerade unterscheiden. Im Urteil des Aargauer Obergerichts wird die hier interessierende Frage mit dem Argument umgangen, da die Kündigung in Übereinstimmung mit den vertraglichen Vereinbarungen erfolgt sei, könne dem Mieter gleichgültig sein, ob sie vom Verkäufer oder vom Erwerbe ausgegangen sei. Der dort beurteilte Fall unterscheidet sich demnach auch vom Sachverhalt her vom hier vorliegenden.

Eine Konvaleszenz der Kündigungserklärung ist überdies darum abzulehnen, weil Art. 259 Abs. 2 OR an die unterlassene Kündigung, der die unwirksame gleichzusetzen ist, die unwiderlegbare Rechtsvermutung knüpft, dass der Erwerber der Mietsache als in das Mietverhältnis eingetreten gilt (SCHMID, N. 23 zu Art. 259 OR). Diese Rechtslage ist unvereinbar mit einem Schwebezustand in bezug auf die Gültigkeit der Kündigung; vielmehr muss für den Mieter auf den massgeblichen Zeitpunkt hin Klarheit darüber herrschen, ob das Mietverhältnis gekündigt worden oder der Erwerber der Mietsache in dieses eingetreten ist.

Der Beklagte ist nach der unbestrittenen tatsächlichen Feststellung des Appellationsgerichts am 31. März 1980 als Eigentümer der Liegenschaft im Grundbuch eingetragen worden. Die von ihm am 27. März 1980 ausgesprochene Kündigung war demnach unwirksam. Die Bestätigung vom 17. April 1980, den Mietvertrag nicht übernommen zu haben, erfolgte verspätet; denn bei einem Erwerb der Liegenschaft am 31. März 1980 hätte der Beklagte gemäss Art. 267 Abs. 2 Ziff. 1 OR gleichentags auf den 30. Juni 1980, das nächste ortsübliche Ziel, kündigen müssen, und galt

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nach Art. 259 Abs. 2 OR als in das Mietverhältnis eingetreten, wenn er dies unterliess.

Die Auffassung des Appellationsgerichts, vom Beklagten habe nicht verlangt werden können, der Klägerin die Kündigung noch am 31. März 1980 zuzustellen, hält näherer Prüfung nicht stand. Wie der Beklagte in der Klageantwort an das Zivilgericht selbst ausgeführt hat, stand es im Belieben der Vertragsparteien, die Vertragsfertigung und den Grundbucheintrag früher vornehmen zu lassen, womit dem Beklagten genügend Zeit für die Kündigungserklärung im Sinne des Art. 259 Abs. 2 OR zur Verfügung gestanden hätte. Unbehelflich ist schliesslich die Behauptung des Beklagten, er sei zur Kündigung im Namen der Röchling AG berechtigt gewesen, wie aus der von dieser ebenfalls unterzeichneten Erklärung vom 27. März 1980 hervorgehe. Die Röchling AG selbst konnte das Mietverhältnis nicht gestützt auf Art. 259 Abs. 2 OR nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen, sondern war an den vertraglichen Beendigungstermin gebunden.