Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 108 II 188 KI-generiert

Heirs of Third-Party Pledgor Subrogated to Creditor's Rights Against Debtor

Geschäftsnummer BGE 108 II 188
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Heirs of Third-Party Pledgor Subrogated to Creditor's Rights Against Debtor A third-party pledgor secured a credit facility for the debtor with collateral, which the creditor eventually realized upon the debtor's default, fully satisfying the debt. The pledgor's heirs sued the debtor for recovery of the amount paid through the realization of the collateral. The court ruled that where a debt is secured by a third-party pledge and the legal relationship between the debtor and the pledgor is unclear, the pledgor—analogous to Art. 110 lit. 1 CO (Swiss Code of Obligations)—is entitled to a claim based on subrogation, transferring the creditor's rights to the pledgor (or their heirs) regardless of whether the pledgor redeemed the security or the creditor realized it.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Subrogation (Art. 110 Ziff. 1 OR). Wird eine Schuld durch ein Drittpfand gesichert und bleiben die Rechtsbeziehungen zwischen Schuldner und Verpfänder unklar, so steht dem Pfandbesteller bei Verwertung des Pfandes durch den Gläubiger - analog Art. 110 Ziff. 1 OR - ein Anspruch aus Subrogation zu.

Schlagwörter

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Erbenrechte Drittpfand Einziehung von Forderungen pfandversicherte Forderung Säumnis einer Partei Aussonderungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 95 III 55
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

This article is cited in the dispositive for regulating court costs.

Art. 110 Ziff. 1 OR

The main issue concerned the application of this article regarding subrogation when a third-party collateral is realized.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

HE150168 (2015-10-29) · zh
Plaintiff Seeks Documents on Gold Liquidation; Court Dismisses Summary Proceedings Due to Factual and Legal Uncertainty
«…ndeinlösung im Sinne von Art. 110 Ziff. 1 OR ist prima vista der Erhalt der dinglichen Berechtigung des Dritten. In BGE 108 II 188 E. 1b hat das Bundesgericht in Analogie zu Art. 110 Abs. 1 OR eine Subrogation aber auch für den Fall bejaht, dass das…»
2013.04.08.sr.02 (2013-04-08) · bl
Mismanagement and Fraudulent Bankruptcy Conviction
«…Verwertung des Pfands durch die F._____-Bank O._____ analog zu Art. 110 Ziff. 1 OR ein Anspruch auf Subrogation zu (BGE 108 II 188). Da der Beschuldigte im Umfang einer Inan- spruchnahme dieser Sicherheit eine eigene Forderung gegenüber der D._____ A…»
460.2012.164 (2013-04-08) · bl
Breach of Trust, Mismanagement, and Fraudulent Bankruptcy Conviction
«…erwertung des Pfands durch die F. -Bank O. analog zu Art. 110 Ziff. 1 OR ein Anspruch auf Subrogation zu (BGE 108 II 188). Da der Beschuldigte im Umfang einer Inanspruchnahme dieser Sicherheit eine eigene Forderung gegenüber der D. A…»
4C.15/2004 (2004-05-12)
«…art. 110 ch. 1 CO ne trouve pas application si le tiers garant a clairement renoncé à rechercher le débiteur (cf. ATF 108 II 188 consid. 1c et la référence citée; Tevini Du Pasquier, op. cit., n. 8 ad art. 110 CO ; Weber, op. cit., n. 24 ad art.…»
HE150168 · zh
Pledgor's Application for Immediate Document Turnover Denied in Gold Liquidation Dispute
«…ndeinlösung im Sinne von Art. 110 Ziff. 1 OR ist prima vista der Erhalt der dinglichen Berechtigung des Dritten. In BGE 108 II 188 E. 1b hat das Bundesgericht in Analogie zu Art. 110 Abs. 1 OR eine Subrogation aber auch für den Fall bejaht, dass das…»

Volltext

Urteilskopf

108 II 188

39. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 3. September 1982 i.S. M. gegen A. (Berufung)

Regeste

Subrogation (Art. 110 Ziff. 1 OR).

Wird eine Schuld durch ein Drittpfand gesichert und bleiben die Rechtsbeziehungen zwischen Schuldner und Verpfänder unklar, so steht dem Pfandbesteller bei Verwertung des Pfandes durch den Gläubiger - analog Art. 110 Ziff. 1 OR - ein Anspruch aus Subrogation zu.

Sachverhalt ab Seite 188

BGE 108 II 188 S. 188

A.- Am 23. Oktober 1973 stellte der Schweizerische Bankverein (SBV) Herrn M. einen Konto-Korrentkredit von Fr. 17'000.-- zur Verfügung. Zur Sicherstellung gewährte Frau S. dem SBV ein Faustpfand an Kassenobligationen im Werte von Fr. 20'000.--. Am 10. März 1975 erhöhte der SBV im Einverständnis der Pfandbestellerin den Kredit auf Fr. 19'000.--.

BGE 108 II 188 S. 189

Am 17. Mai 1979 starb Frau S. Die Alleinerbinnen, ihre Töchter E. und C. A., nahmen die Erbschaft an.

Da M. seinen Verpflichtungen dem SBV gegenüber nicht nachkam, verwertete die Bank das von der verstorbenen Frau S. bestellte Pfand und wurde dadurch vollumfänglich gedeckt.

B.- Die Schwestern A. verlangten von M. erfolglos Zahlung des Restbetrages, den er ihnen nach Verrechnung einer Gegenforderung noch schulde, nachdem sie an seiner Stelle durch die Pfandverwertung den SBV befriedigt hatten.

Am 1. Juli 1981 hiess das Kantonsgericht Nidwalden eine entsprechende Klage der Schwestern A. gut und verpflichtete den Beklagten M., den Klägerinnen Fr. 9'199.65 nebst Zins zu bezahlen. Auf Appellation des Beklagten hin bestätigte das Obergericht (Zivilabteilung) des Kantons Nidwalden am 1. April 1982 dieses Urteil vollumfänglich.

C.- Mit seiner Berufung an das Bundesgericht beantragt der Beklagte, das Urteil des Obergerichtes aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerinnen beantragen Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Berufung ab aus folgenden Erwägungen:

1. a) Der Beklagte macht geltend, das Urteil des Obergerichts verletze Art. 110 Ziff. 1 OR. Er führt aus, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, nach der Verwertung des Faustpfandes durch die Bank seien deren Rechte als Gläubigerin von Gesetzes wegen auf die Pfandgeberin bzw. ihre Erbinnen übergegangen.

Der Beklagte ist der Ansicht, eine solche Subrogation liege nur dann vor, wenn der Dritte die fremde Schuld bezahle, um die Verwertung seines Pfandes durch den Gläubiger zu verhindern; vorliegend sei aber das Pfand nicht gemäss Art. 110 Ziff. 1 OR eingelöst, sondern verwertet worden.

b) Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Zu Recht bestätigt das Obergericht die Erwägung des Kantonsgerichtes, eine Subrogation sei unabhängig davon zu bejahen, ob die Pfandeigentümerin von sich aus das Pfand einlöse, um die fremde Schuld zu tilgen, oder ob die Bank als Gläubigerin dieses gestützt auf den Pfandbestellungsvertrag verwerte.

Der SBV gewährte dem Beklagten einen Kredit, den er jedoch

BGE 108 II 188 S. 190

von der Stellung eines Drittpfandes abhängig machte. Dadurch entstand ein Dreiecksverhältnis zwischen dem SBV als Pfandgläubiger, dem Beklagten als Schuldner und Frau S. bzw. den Klägerinnen als Verpfänderinnen. Im Gesetz findet sich keine Bestimmung, welche diesen Sachverhalt - insbesondere die Rechtsbeziehung zwischen Schuldner und Verpfänder - regelt. Die Sicherung der fremden Schuld durch den Dritten, den Pfandeigentümer, beruht auf einem zwischen diesem und dem Schuldner bestehenden Grundverhältnis. Befriedigt der Dritte den Gläubiger, wird im allgemeinen nach diesem Innenverhältnis beurteilt, ob und inwieweit der Drittpfandbesteller Ansprüche gegen den Schuldner geltend machen kann. Lehre und Rechtsprechung gehen davon aus, dass im Zweifel - sollten sich die Rückgriffsrechte aus dem Innenverhältnis nicht eindeutig ergeben - die Forderung des Gläubigers kraft Subrogation in gleicher Weise auf den Dritten übergeht, wie wenn er gemäss Art. 110 Ziff. 1 OR seine Pfandsache eingelöst hätte (OFTINGER/BÄR, Zürcher Kommentar, Bd. IV.2.c., N. 391 zu Art. 884 ZGB, ZOBL, Berner Kommentar, Bd. IV.2.5.1., N. 293 und 989 zu Art. 884 ZGB mit Hinweisen, SIMONIUS, Probleme des Drittpfandes, SJZ 1979, S. 373 mit Hinweisen in N. 37; vgl. BGE 95 III 55).

c) Der Beklagte hat nicht behauptet, die Forderung der Klägerinnen entfalle, weil die Interzession ihrer verstorbenen Mutter Schenkungscharakter gehabt hätte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass Frau S. auf jeden Regress gegenüber dem Beklagten verzichtet hätte (vgl. ZOBL, a.a.O., N. 991 zu Art. 884 ZGB). Bleiben die Rechtsbeziehungen zwischen Beklagtem und Klägerinnen aber unklar, muss diesen - analog Art. 110 Ziff. 1 OR - ein Anspruch aus Subrogation grundsätzlich zugesprochen werden.