Spousal Resistance to Divorce as Abuse of Right under Swiss Civil Code
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertSpousal Resistance to Divorce as Abuse of Right under Swiss Civil Code The case concerns whether the resistance of the less or non-guilty spouse to a divorce claim filed by the predominantly guilty spouse constitutes an abuse of right under Article 142 para. 2 of the Swiss Civil Code (CC). The plaintiff, the predominantly guilty party, sought to change the established jurisprudence by requiring the successful opposition to be subject to stricter standards, arguing that the modern understanding of marriage prioritizes personal happiness over the institution's societal role. The court rejected this request for a change in jurisprudence, stating that the judge must adhere to the existing law, including the prohibition against the abuse of rights (Art. 2 para. 2 CC), which only allows the refusal of legal protection where a legitimate interest is clearly absent, precluding a mere balancing of interests. Since the cantonal courts found sufficient evidence that the wife's marital intention had not completely extinguished despite several years of separation, and it was not evidently senseless for her to maintain the legal and potential living marital community, the court concluded that the wife's opposition to the divorce was not an abuse of right and affirmed that further examination of the interests justifying merely maintaining the legal bond is unnecessary when the marital intention of the opposing spouse is not deniable and not refuted by circumstances attributable to that spouse.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 142 Abs. 2 ZGB. Wann ist die Berufung auf Art. 142 Abs. 2 ZGB rechtsmissbräuchlich? Soweit die eheliche Gesinnung bei jenem Ehegatten nicht verneint werden kann, der sich der Scheidungsklage des vorwiegend schuldigen widersetzt, und sie auch nicht zum vornherein durch Umstände widerlegt wird, die dieser Ehegatte selber zu vertreten hat, ist nicht weiter zu prüfen, welche Interessen als ausreichend angesehen werden müssen, um das blosse Festhalten an der Ehe dem Bande nach zu rechtfertigen.
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Volltext
Urteilskopf
108 II 165
34. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 16. August 1982 i.S. S. gegen S. (Berufung)
Regeste
Art. 142 Abs. 2 ZGB.
Wann ist die Berufung auf Art. 142 Abs. 2 ZGB rechtsmissbräuchlich?
Soweit die eheliche Gesinnung bei jenem Ehegatten nicht verneint werden kann, der sich der Scheidungsklage des vorwiegend schuldigen widersetzt, und sie auch nicht zum vornherein durch Umstände widerlegt wird, die dieser Ehegatte selber zu vertreten hat, ist nicht weiter zu prüfen, welche Interessen als ausreichend angesehen werden müssen, um das blosse Festhalten an der Ehe dem Bande nach zu rechtfertigen.
Erwägungen ab Seite 166
BGE 108 II 165 S. 166
Erwägungen:
3. Der Kläger gesteht ein, dass die Umstände, unter denen sich die Beklagte seiner Scheidungsklage widersetzt, durchaus mit jenen verglichen werden können, die es in BGE 105 II 218 ff. dem sich der Scheidung widersetzenden Ehegatten gestatteten, sich mit Erfolg auf Art. 142 Abs. 2 ZGB zu berufen. Wenn er dennoch darauf beharrt, dass der Widerstand seiner Frau gegen die Ehescheidung als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werde, so verlangt er eine Änderung der Rechtsprechung in dem Sinne, dass der Widerspruch des schuldlosen oder weniger schuldigen Ehegatten künftig erhöhten Anforderungen unterworfen sein soll. Eine solche Änderung der Rechtsprechung hält er deswegen für gerechtfertigt, weil Art. 142 Abs. 2 ZGB heute nicht mehr das gleiche Eheverständnis rechtlich abzusichern habe, wie dies im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ZGB der Fall gewesen sei. Damals habe die Ehe als tragende Institution der Gesellschaft im Vordergrund gestanden, die dem individuellen Willen der Ehegatten weitgehend entzogen gewesen sei. Heute dagegen gehe es bei der Ehe in erster Linie um die Vermittlung persönlichen Glücks.
Es ist unverkennbar, dass im Erscheinungsbild der Ehe und in den Auffassungen über die Ehe seit dem Inkrafttreten des ZGB Änderungen eingetreten sind. Indessen kann es nicht Aufgabe des Richters sein, jeder Änderung der Realien in beliebiger Weise Rechnung zu tragen. Der Richter ist vielmehr darauf beschränkt, das bestehende Recht anzuwenden. Dazu gehört im Zusammenhang mit Art. 142 Abs. 2 ZGB, der dem schuldlosen oder weniger schuldigen Ehegatten die Möglichkeit offen halten will, grundsätzlich selbst an einer tief zerrütteten Ehe festzuhalten, das Rechtsmissbrauchsverbot des Art. 2 Abs. 2 ZGB. Dieses Verbot kann jedoch nicht dazu Anlass geben, irgendwelchen Gerechtigkeitsvorstellungen und rechtspolitischen Zielsetzungen zum Durchbruch zu verhelfen. Es gesteht vielmehr dem Richter nur gerade die Befugnis zu, Rechtsschutz dort zu versagen, wo ein berechtigtes Rechtsschutzinteresse ganz offensichtlich fehlt (vgl. BGE 104 II 151 /152 und die Stellungnahmen dazu in der Lehre: HINDERLING, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, Zusatzband II, S. 24 ff.; HAUSHEER, ZBJV 116/1980 S. 93 ff., 117/1981 S. 80 ff.). Solange ein berechtigtes Rechtsschutzinteresse nachgewiesen ist, bleibt daher für eine blosse Interessenabwägung kein Raum und kann auch
BGE 108 II 165 S. 167
von einer zweckwidrigen Ausübung eines bestehenden Rechts nicht gesprochen werden.
Nun hat das Beweisverfahren der kantonalen Instanzen ergeben, es seien hinreichende Anzeichen vorhanden, die nach allgemeiner Lebenserfahrung darauf schliessen liessen, bei der Ehefrau sei trotz der mehrjährigen faktischen Trennung der Ehewille nicht völlig erloschen. Zudem bestehe auch kein Grund zur Annahme, eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft müsste von seiten der Ehefrau aus betrachtet von vornherein zu einem eindeutigen Misserfolg führen, so dass ihr Festhalten an der gelebten Lebensgemeinschaft und nicht nur an der Ehe dem Bande nach nicht unsinnig sei. Es kann nicht gesagt werden, diese auf der Lebenserfahrung beruhende und somit vom Bundesgericht frei überprüfbare Schlussfolgerung der Vorinstanz sei unhaltbar. Soweit aber die eheliche Gesinnung bei jenem Ehegatten nicht verneint werden kann, der sich der Scheidungsklage des vorwiegend schuldigen widersetzt, und sie auch nicht zum vornherein durch Umstände widerlegt wird, die dieser Ehegatte selber zu vertreten hat, ist nicht weiter zu prüfen, welche Interessen als ausreichend angesehen werden dürfen, um das blosse Festhalten an der Ehe dem Bande nach zu rechtfertigen (HINDERLING, a.a.O., S. 24 ff.; HAUSHEER, a.a.O., passim). Der Widerstand der Beklagten gegen die Scheidung erweist sich somit nicht als rechtsmissbräuchlich, weshalb die Berufung abzuweisen ist.