Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 108 II 161 KI-generiert

Case Concerning Surname Change to Reclaim Former Spouse's Name Under Art. 30 ZGB

Geschäftsnummer BGE 108 II 161
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Case Concerning Surname Change to Reclaim Former Spouse's Name Under Art. 30 ZGB A married woman, who had maintained the surname of her first husband after their divorce and was known professionally by that name, sought a name change under Art. 30 of the Swiss Civil Code (ZGB) to reclaim her first husband's surname (or a hyphenated version with her current husband's name), arguing that her professional reputation was linked to it. The Federal Supreme Court rejected her application, holding that granting the request would circumvent the mandatory principle of unified family naming established in Art. 161 para. 1 ZGB, which dictates that the wife adopts the husband's surname upon marriage, and that the discretionary power to change names for important reasons under Art. 30 ZGB cannot be used to undermine this foundational principle of name unity within the existing marriage.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Namensänderung (Art. 30 ZGB). Das Namensänderungsgesuch einer verheirateten Frau, es sei ihr zu gestatten, den vorehelichen Namen wieder anzunehmen (allenfalls unter Beifügung des ehelichen Namens), verstösst gegen Art. 161 Abs. 1 ZGB.

Schlagwörter

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Namensänderung Ehegatte Berichtigung des Zivilstandes Grundsatz der Familieneinheit Einheit des Scheidungsurteils Eherecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 30 ZGB
The appeal (which sought a name change based on this article) was dismissed because Art. 30 ZGB cannot be used to circumvent the mandatory rule of Art. 161 Abs. 1 ZGB.
Art. 161 Abs. 1 ZGB
The Tribunal confirmed that the request to revert to a previous name violated the principle of the unity of the family name as established in this article.
Art. 29 Abs. 1 ZGB
Sie kann diesen Namen im Falle der Bestreitung richterlich feststellen lassen (Art. 29 Abs. 1 ZGB).
Art. 29 Abs. 2 ZGB
Gegen eine Namensanmassung steht die Unterlassungsklage zur Verfügung (Art. 29 Abs. 2 ZGB).
Art. 270 Abs. 1 ZGB
1 ZGB vor, dass die Ehefrau mit der Heirat den Familiennamen des Ehemannes erhält, und gemäss Art. 270 Abs. 1 ZGB erhalten die Kinder den Familiennamen ihrer Eltern, wenn letztere miteinander verheiratet sind.
Art. 954 OR
Zudem kann eine Ehefrau, die schon vor ihrer Heirat unter einer ihren damaligen Namen enthaltenden Geschäftsfirma eine selbständige Tätigkeit ausgeübt hatte, gestützt auf Art. 954 OR die Firma unverändert weiterführen.
Art. 161 ZGB
Da sich das Begehren nur auf ihren Namen bezieht, nicht auch auf denjenigen ihres heutigen Ehemannes, hätte dessen Gutheissung die Durchbrechung des in Art. 161 ZGB verankerten Prinzips der Einheit des Namens in der Familie zur Folge.
Art. 4 BV
a) In einem Urteil aus der Zeit, da gegen kantonale Entscheide betreffend Namensänderung die Berufung noch nicht zulässig war und nur staatsrechtliche Beschwerde erhoben werden konnte, hielt das Bundesgericht dafür, es verstosse nicht gegen Art. 4 BV, einer Physiotherapeutin zu verweigern, den Namen, den sie vor der

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 98 Ia 452
auch für die wissenschaftliche Tätigkeit, darf sich sodann jede Person eines Decknamens, eines Pseudonyms, bedienen (BGE 98 Ia 452 E.
BGE 92 II 310
BGE 72 II 145
3; BGE 72 II 145 ff.; BGE 57 II 17).
BGE 57 II 17
3; BGE 72 II 145 ff.; BGE 57 II 17).
BGE 102 III 133
Scherz v. Debtor: Validity of Debt Collection Proceedings Using Pseudonym and Notice Requirements
BGE 98 Ia 449
Rossier v. Cantonal Council (Swiss Name Change Dispute)
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 161 Abs. 1 ZGB

The Tribunal confirmed that the request to revert to a previous name violated the principle of the unity of the family name as established in this article.

Art. 30 ZGB

The appeal (which sought a name change based on this article) was dismissed because Art. 30 ZGB cannot be used to circumvent the mandatory rule of Art. 161 Abs. 1 ZGB.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)

PS220201 (2023-01-25) · zh
Appeal Against Enforcement Proceedings Based on Collection Office Legitimacy and Payment Order Validity
«…durch den Namen, wobei sich dieser aus einem Familiennamen und einem Vor-, Ruf- oder Taufnamen zusammensetzt (vgl. BGE 108 II 161 E. 1). Dementsprechend müssen in einem Entscheid die Parteien namentlich genannt werden, wobei sich die Parteibezeichnu…»
VVGE.2003.04.Nr.7 (2016-07-01) · ow
Spousal Name Unity vs. Individual Autonomy: Name Change Denied Due to Lack of Substantive Grounds
«…02, S. 374, mit Hinweisen). 4. Die Vorinstanz verweist zu Recht auf den Grundsatz der Namenseinheit von Eheleuten (BGE 108 II 161 ff.). Art. 160 Abs. 1 ZGB, wonach der Name des Ehemannes der Familienname der Ehegatten ist, schliesst aus, dass der ve…»
SK1 2012 38 (2012-12-11) · gr
Traffic Violation Appeal Over Improper Exclusion of Defense Witnesses
«…dividualisierung. Er ist sogar das charakteristische Mittel zur Unterscheidung und Kennzeichnung einer Person (vgl. BGE 108 II 161 E 1). Da der Name eine Person individualisiert, be- steht die natürliche Vermutung, dass unterschiedliche Namen auch un…»
5A_61/2008 (2008-06-16)
«…as Sorgerecht bei Ehescheidung (vgl. Art. 144 ZGB ) der Fall ist. Da der Name Bestandteil der Persönlichkeit ist ( BGE 108 II 161 E. 1 S. 162), ist auch das Verfahren gemäss Art. 30 Abs. 1 ZGB , mit welchem der Name des Kindes geändert werden soll…»
5A_190/2007 (2007-08-10)
«…r gewisse Lebensbereiche einen anderen Namen, einen Künstlernamen, ein Pseudonym, einen Übernamen, zu führen (vgl. BGE 108 II 161 E. 2 S. 163). Als gesetzlicher Name kann (unter Vorbehalt der behördlichen Namensänderung, Art. 30 Abs. 1 ZGB ) indes…»
5P.446/2000 (2001-04-03)
«…our ce motif déjà, l'intimé eût dû être débouté des fins de sa requête (par analogie: ATF 110 II 97 consid. 2 p. 99; 108 II 161 ; Häfliger, op. cit. , p. 213). 4.- En conclusion, il y a lieu d'admettre le recours et d'annuler la décision attaquée,…»
BGE 127 III 193
«…ce motif déjà, l'intimé eût dû être débouté des fins de sa requête (par analogie: ATF 110 II 97 consid. 2 p. 99; ATF 108 II 161 ; HÄFLIGER, op. cit., p. 213).…»
BGE 110 II 97
«…législation, l'art. 161 al. 1 CC, de droit impératif, est fondé sur le principe de l'unité de nom entre les époux ([ATF 108 II 161](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date…»
PS220201 · zh
Supervisory Appeal Dismissed in Debt Enforcement Matter Concerning Fines and AHV Contributions
«…durch den Namen, wobei sich dieser aus einem Familiennamen und einem Vor-, Ruf- oder Taufnamen zusammensetzt (vgl. BGE 108 II 161 E. 1). Dementsprechend müssen in einem Entscheid die Parteien namentlich genannt werden, wobei sich die Parteibezeichnu…»

Volltext

Urteilskopf

108 II 161

33. Urteil der II. Zivilabteilung vom 19. März 1982 i.S. X. (Berufung)

Regeste

Namensänderung (Art. 30 ZGB).

Das Namensänderungsgesuch einer verheirateten Frau, es sei ihr zu gestatten, den vorehelichen Namen wieder anzunehmen (allenfalls unter Beifügung des ehelichen Namens), verstösst gegen Art. 161 Abs. 1 ZGB.

Sachverhalt ab Seite 161

BGE 108 II 161 S. 161

Die ursprünglich deutsche Staatsangehörige A. X. war in erster Ehe mit B. Y. verheiratet. Im Jahre 1974 wurde sie von ihrem ersten Ehemann geschieden, wobei sie dessen Familiennamen beibehielt. In der Folge heiratete sie den schweizerischen Staatsangehörigen C. X.

Am 5. Juni 1981 stellte A. X. bei der zuständigen kantonalen Direktion das Gesuch, es sei ihr gestützt auf Art. 30 ZGB zu gestatten, ihren vorehelichen Namen "Y." wieder anzunehmen, eventuell den Namen "Y.-X.", subeventuell den Namen "Y., verheiratete X." zu führen. Sie begründete ihr Begehren damit, dass sie in ihrem Beruf unter dem Namen ihres ersten Ehemannes bekannt geworden sei und dass sie unter dem Namen "X." weitgehend wieder neu anfangen müsste.

Mit Verfügung vom 18. September 1981 wies die kantonale Direktion das Gesuch ab.

BGE 108 II 161 S. 162

A. X. rekurrierte an den Regierungsrat, der den Rekurs am 11. November 1981 mit der Begründung abwies, Art. 161 Abs. 1 ZGB dürfe nicht mit einer Namensänderung im Sinne von Art. 30 ZGB umgangen werden.

Das Bundesgericht weist die von A. X. hiegegen erhobene Berufung ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Name ist Bestandteil der Persönlichkeit; er dient der Kennzeichnung und Unterscheidung. Die namensmässige Kennzeichnung einer Person erfolgt in erster Linie dadurch, dass deren Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie zum Ausdruck gebracht wird. Der Individualisierung innerhalb einer bestimmten Familie dient der Vor-, Ruf- oder Taufname. Entsprechend dieser persönlichkeitsbezogenen Kennzeichnung durch den Namen ist auch der rechtliche Namensschutz ausgestaltet. Jede Person hat ein Recht auf einen, aber auch auf ihren Namen. Sie kann diesen Namen im Falle der Bestreitung richterlich feststellen lassen (Art. 29 Abs. 1 ZGB). Gegen eine Namensanmassung steht die Unterlassungsklage zur Verfügung (Art. 29 Abs. 2 ZGB).

Die individuelle Kennzeichnung und Unterscheidung einer Person durch deren Namen dient andererseits auch öffentlichen Interessen. Der Name erfüllt die wichtige Aufgabe der Einordnung des einzelnen in die umfassende Gemeinschaft. Das diesbezügliche Interesse des Staates kommt dadurch zum Ausdruck, dass auch im Rahmen des privatrechtlichen Namensrechts zwingende Normen bestehen. In diesem Sinne ist mit dem Namen nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht verbunden.

Der Gesetzgeber hat nicht übersehen, dass persönliche und öffentliche Interessen miteinander in Widerspruch geraten können, so dass in gewissen Fällen von der gesetzlichen Ordnung des Namenserwerbs kraft Abstammung oder anderer familienrechtlicher Vorgänge abgewichen werden muss und auch das Prinzip der Unabänderlichkeit des Namens nicht ausnahmslos aufrechterhalten bleiben kann. So sieht denn Art. 30 ZGB ganz allgemein die Möglichkeit einer Namensänderung vor, wenn wichtige Gründe gegeben sind.

2. Die Tatsache, dass ein enger Zusammenhang zwischen dem Namen einer Person und deren Zugehörigkeit zu einer Familie besteht, führt bei jeder neuen Familiengründung zu einer besonderen

BGE 108 II 161 S. 163

Konfliktsituation. Es stellt sich die Frage, ob die neue Familie durch einen einheitlichen Namen gekennzeichnet sein soll, der dann ohne weiteres auch für in der Ehe geborene Kinder gilt, oder ob jeder Ehegatte seinen bisherigen Namen beibehalten soll, so dass zwar kein Ehegatte seinen bisherigen Namen aufzugeben hat, indessen für die Kinder eine besondere Lösung gefunden werden muss und für die Gemeinschaft von Eltern und Kindern kein einheitlicher Name besteht.

Das schweizerische Zivilrecht beruht auf dem Grundsatz der Namenseinheit. So sieht Art. 161 Abs. 1 ZGB vor, dass die Ehefrau mit der Heirat den Familiennamen des Ehemannes erhält, und gemäss Art. 270 Abs. 1 ZGB erhalten die Kinder den Familiennamen ihrer Eltern, wenn letztere miteinander verheiratet sind. Der Ehefrau wird somit zugemutet, dass sie mit der Heirat auf ihren bisherigen Namen verzichtet. Dies allerdings mit gewissen Ausnahmen. So lässt es das Gewohnheitsrecht zu, dass dem Familiennamen des Mannes derjenige der Frau beigefügt wird (sog. Allianzname). In gewissen Lebensbereichen, u.a. auch für die wissenschaftliche Tätigkeit, darf sich sodann jede Person eines Decknamens, eines Pseudonyms, bedienen (BGE 98 Ia 452 E. 3; dazu BGE 92 II 310 E. 3; BGE 72 II 145 ff.; BGE 57 II 17). Zudem kann eine Ehefrau, die schon vor ihrer Heirat unter einer ihren damaligen Namen enthaltenden Geschäftsfirma eine selbständige Tätigkeit ausgeübt hatte, gestützt auf Art. 954 OR die Firma unverändert weiterführen. Schliesslich verlangt auch der Rechtsverkehr unter Privaten häufig keine Verwendung des im Zivilstandsregister eingetragenen amtlichen Namens. Namensrechtliche Abstufungen je nach Lebensbereich sind daher nicht von vornherein völlig ausgeschlossen (vgl. BGE 102 III 133 ff.).

3. Mit ihrem Namensänderungsgesuch strebt die Berufungsklägerin jedoch eine umfassende rechtliche Anerkennung des Familiennamens aus ihrer ersten, geschiedenen Ehe an. Da sich das Begehren nur auf ihren Namen bezieht, nicht auch auf denjenigen ihres heutigen Ehemannes, hätte dessen Gutheissung die Durchbrechung des in Art. 161 ZGB verankerten Prinzips der Einheit des Namens in der Familie zur Folge.

a) In einem Urteil aus der Zeit, da gegen kantonale Entscheide betreffend Namensänderung die Berufung noch nicht zulässig war und nur staatsrechtliche Beschwerde erhoben werden konnte, hielt das Bundesgericht dafür, es verstosse nicht gegen Art. 4 BV, einer Physiotherapeutin zu verweigern, den Namen, den sie vor der

BGE 108 II 161 S. 164

Heirat getragen hatte, beizubehalten (BGE 98 Ia 449 ff.). In einem jüngeren Entscheid (vom 1. Juni 1981 in Sachen L. bzw. M.) hat sich das Bundesgericht im Rahmen einer zivilrechtlichen Berufung mit den Artikeln 30 und 161 ZGB befasst: Ein dem schweizerischen Recht unterstellter Flüchtling, der eine Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland geheiratet hatte und der - wie auch seine Ehefrau - gestützt auf das deutsche Eherecht die Erklärung abgegeben hatte, er wolle den Namen der Ehefrau als gemeinsamen Familiennamen führen, hatte in der Schweiz ein entsprechendes Namensänderungsgesuch gestellt. Das Bundesgericht gelangte jedoch zum Schluss, dass Art. 30 ZGB nicht dazu benützt werden dürfe, die zwingende Ordnung des Art. 161 Abs. 1 ZGB zu umgehen, wonach die Ehefrau den Familiennamen des Ehemannes erhält.

b) An dieser Auffassung ist im vorliegenden Fall um so mehr festzuhalten, als mit dem Namensänderungsgesuch der Berufungsklägerin auch noch der Grundsatz der Namenseinheit in der Familie durchbrochen werden soll. Dieser Grundsatz soll auch nach dem Gesetzesentwurf betreffend die Änderung im Bereiche des Familienrechts weiter bestehen bleiben, ungeachtet der Bestrebungen, im Rahmen von Ehewirkungen und Ehegüterrecht die Gleichberechtigung der Ehepartner ganz in den Vordergrund zu stellen (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 11. Juli 1979 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches hinsichtlich der Wirkungen der Ehe im allgemeinen, Ehegüterrecht und Erbrecht; BBl 1979 II S. 1191 ff., insbes. S. 1202 ff. und S. 1241 ff.). Zwar lässt der bundesrätliche Gesetzesentwurf ein gewisses Entgegenkommen an die Bedürfnisse der Ehefrau erkennen, wenn diese in Zukunft dem Familiennamen "den Namen, den sie bisher oder vor einer früheren Ehe trug, beifügen oder mit dem Hinweis auf die Heirat voranstellen" dürfen soll (so Art. 160 Abs. 2 des Entwurfs; BBl 1979 II S. 1404). Dass jedoch am Grundsatz der Einheit des Namens in der Familie nichts geändert werden soll, erhellt daraus, dass gemäss Art. 160 Abs. 1 des Entwurfs der Name des Ehemannes der Familienname der Ehegatten sein soll und dass Absatz 3 der gleichen Bestimmung vorsieht, dass in amtlichen Registern und Ausweisen wenn nötig nur der Familienname der Ehefrau verwendet werde. Den bundesrätlichen Revisionsentwurf hat der Ständerat insofern erweitert, als in Art. 30 ZGB (Abs. 2) vorgesehen werden soll, dass ein Gesuch von Brautleuten, vom Zeitpunkt der Trauung an den Familiennamen der Ehefrau führen zu dürfen, zu

BGE 108 II 161 S. 165

bewilligen sei, wenn achtenswerte Gründe vorliegen (vgl. Amtl.Bull. S, S. 69 und 76). Auch durch eine solche Regelung würde der Grundsatz der Namenseinheit in Ehe und Familie jedoch nicht preisgegeben.

c) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Berufung in jeder Hinsicht offensichtlich unbegründet ist.