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BGE 108 II 156 KI-generiert

Japanese Company v. Swiss Federal Institute of Intellectual Property: Patent Translation Deadline

Geschäftsnummer BGE 108 II 156
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Japanese Company v. Swiss Federal Institute of Intellectual Property: Patent Translation Deadline A Japanese company, having secured a European patent, failed to submit the required French translation of the patent specification to the Swiss Federal Institute of Intellectual Property (BAGE) by the legal deadline of February 3, 1982, a prerequisite for the patent to take effect in Switzerland; the omission was attributed to a clerical error by a paralegal at the authorized Swiss patent law firm, which the BAGE rejected as grounds for reinstatement. The Federal Supreme Court denied the request for reinstatement under Art. 47 PatG, reasoning that the fault of a patent applicant's authorized representative—and their assistants—is imputed to the applicant, analogously applying Art. 101(1) OR, and even a single error by an otherwise reliable assistant constitutes negligence, precluding reinstatement, as the representative is obligated to implement all necessary precautions against such errors; furthermore, the court confirmed that there is no legally prescribed grace period for the specific deadline under Art. 113 PatG, and its absence could not be remedied by judicial interpretation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Wiedereinsetzung in den früheren Stand, Art. 47 PatG. Dem Verschulden des Patentbewerbers ist ein solches seines bevollmächtigten Stellvertreters und der von diesem beigezogenen Hilfspersonen in analoger Anwendung von Art. 101 Abs. 1 OR gleichzusetzen (Erw. 1). Für die in Art. 113 PatG vorgesehene Frist besteht keine Nachfrist (Erw. 2).

Schlagwörter

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Patentrecht bevollmächtigter Vertreter europäische Gesellschaft Pflichtenheft internationale Marke Mitteilungsfrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 94 I 249
Dem Verschulden des Patentbewerbers ist ein solches seiner Hilfspersonen, namentlich seines bevollmächtigten Stellvertreters und der von diesem beigezogenen Hilfspersonen, gleichzusetzen (BGE 94 I 249, BGE 90 I 53 und 188, BGE 87 I 219).
BGE 90 I 53
Dem Verschulden des Patentbewerbers ist ein solches seiner Hilfspersonen, namentlich seines bevollmächtigten Stellvertreters und der von diesem beigezogenen Hilfspersonen, gleichzusetzen (BGE 94 I 249, BGE 90 I 53 und 188, BGE 87 I 219).
BGE 87 I 219
Dem Verschulden des Patentbewerbers ist ein solches seiner Hilfspersonen, namentlich seines bevollmächtigten Stellvertreters und der von diesem beigezogenen Hilfspersonen, gleichzusetzen (BGE 94 I 249, BGE 90 I 53 und 188, BGE 87 I 219).
BGE 85 I 69
Das Verschulden bemisst sich nach der Sorgfalt, die bei gleicher Sachlage von einem achtsamen Geschäftsmann angewendet worden wäre (BGE 85 I 69 /70).
BGE 85 I 71
Dazu wurde zwar in BGE 85 I 71 ausgeführt, Schuldlosigkeit im Sinne von Art.
BGE 94 I 251
101 OR anrechnen lassen, wie wenn er selbst gehandelt hätte; es sei stets zu prüfen, ob dem Geschäftsherrn eine Verletzung seiner Pflichten vorgeworfen werden könnte, wenn er sich selber so verhalten hätte wie die Hilfsperson (BGE BGE 94 I 251 mit Hinweisen).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 101 OR

The Tribunal applied the principle of imputed fault according to Art. 101 OR regarding the actions of auxiliary persons for the purpose of assessing fault under Art. 47 PatG.

Art. 47 PatG

This provision governs the granting of reinstatement into the former status, which was the subject of the rejected request.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (14)

B-7293/2018 (2019-07-04)
Patent Holder Liable for Representative's Payment Error
«…die bei gleicher Sachlage von einem achtsamen Geschäftsmann angewendet worden wäre, bemisst (BGE 111 II 504 E. 3b, BGE 108 II 156 E. 1a m.w.H.; Urteil des BVGer B-1156/2018 vom 28. Februar 2018 E. 4.3.1). Hat der Patentinhaber oder -bewerber für das…»
B-4918/2017 (2018-05-08)
Patent Applicant Denied Reinstatement Due to Excusable Oversight on Representative's Error
«…die bei gleicher Sachlage von einem achtsamen Geschäftsmann angewendet worden wäre, bemisst (BGE 111 II 504 E. 3b, BGE 108 II 156 E. 1a m.w.H.; Urteil des BVGer B-1156/2018 vom 28. Februar 2018 E. 4.3.1). Das Bundesgericht hat – be- wusst entgegen a…»
B-1156/2016 (2018-02-28)
Patent Reinstatement Inadmissible Due to Untimely Filing
«…e violation de ses devoirs s’il avait lui-même adopté le comportement de son auxiliaire (ATF 111 II 504 consid. 3a, ATF 108 II 156 consid. 1a ; arrêt du TF 4A_158/2007 du 5 juillet 2007 consid. 4 in fine ; arrêts du TAF B-6390/2015 du 18 juillet 2016…»
B-1715/2015 (2017-11-28)
«…e violation de ses devoirs s’il avait lui-même adopté le comportement de son auxiliaire (ATF 111 II 504 consid. 3a, ATF 108 II 156 consid. 1a ; arrêt du TF 4A_158/2007 du 5 juillet 2007 consid. 4 in fine ; arrêts du TAF B-6390/2015 du 18 juillet 2016…»
B-6390/2015 (2016-07-18)
Patent Holder Denied Re-establishment of Rights After Expiration Due to Missed Fee
«…misst sich nach der Sorgfalt, die bei gleicher Sachlage von einem acht- samen Geschäftsmann angewendet worden wäre (BGE 108 II 156 E. 1a). Ein allfälliges Verschulden einer Hilfsperson, namentlich eines bevollmäch- tigten Stellvertreters und der von…»
B-730/2011 (2012-06-06)
Patent Holder's Miscommunication with Attorney, Payment Service Leads to Patent Lapse
«…andelt hätte (Urteil des Bundesgerichts 4A_158/2007 vom 5. Juli 2007 E. 4, mit Verweis auf BGE 111 II 504 E. 3a und BGE 108 II 156 E. 1a). Dabei ist dem Patentinhaber im Gegensatz zur Praxis des Europäischen Patentamtes (vgl. HEINRICH, a.a.O., PatG 4…»
B-6938/2007 (2008-05-07)
Patent Holder's Reinstatement Denied Due to Late Filing and Attorney Responsibility
«…it lui même agi comme l'a fait l'auxiliaire (arrêt du TF 4A.158/2007 du 5 juillet 2007 in sic! 2007 919 consid. 4 ; ATF 108 II 156 consid. 1a ; arrêt du Tribunal administratif fédéral B-7477/2006 du 22 mars 2007 consid. 3.2.1). En posant ce principe,…»
B-6115/2007 (2008-02-11)
Patent Holder Denied Reinstatement for Missed Swiss Translation Deadline
«…B-6115/2007 du 12 avril 2006 in sic! 2006 498 consid. 2.1 ; ATF 108 II 156 consid. 1a ; arrêt du Tribunal administratif fédéral B-7477/2006 du 22 mars 2007 consid. 3.2.1). En posant ce principe,…»
4A_158/2007 (2007-07-05)
«…rn eine Verletzung seiner Pflichten vorgeworfen werden könnte, wenn er selbst gehandelt hätte ( BGE 111 II 504 E. 3a; 108 II 156 E. 1a S. 159). Dabei ist auch ein einmaliges Verschulden einer sonst zuverlässigen Hilfsperson dem Patentinhaber zuzur…»
B-7478/2006 (2007-05-23)
Patent Holder Denied Reinstatement After Renewal Fee Lapses
«…g seiner Pflichten vorgeworfen werden könnte, wenn er sich selber so verhalten hätte wie die Hilfsperson (BGE 108 II 156 E. 1a, bestätigt in BGer vom 12. April 2006 [4A.7/2006] E. 2.1). Demnach ist der Begriff Hilfsperson nicht im…»
B-7477/2006 (2007-03-22)
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«…chäftsherrn eine Verletzung seiner Pflichten vorgeworfen werden könnte, wenn er selbst gehandelt hät- te (BGE 108 II 156 E. 1a sowie BGE 111 II 504 E. 3, veröffentlicht in JDT 1986 I, S. 323). In diesem Zusammenhang erkannte das Bundes…»
4A.10/2006 (2006-06-13)
«…ob dem Geschäftsherrn eine Verletzung seiner Pflichten vorgeworfen werden könnte, wenn er selbst gehandelt hätte ( BGE 108 II 156 E. 1a S. 159). Dabei ist auch ein einmaliges Verschulden einer sonst zuverlässigen Hilfsperson dem Patentinhaber zuzur…»
4A.7/2006 (2006-04-12)
«…rn eine Verletzung seiner Pflichten vorgeworfen werden könnte, wenn er selbst wie die Hilfsperson gehandelt hätte ( BGE 108 II 156 E. 1a S. 159 mit Hinweisen). Dabei ist auch ein einmaliger Fehler - wie etwa ein Fristversäumnis - einer ansonsten zuv…»
BGE 111 II 504
«…e alla colpa del richiedente devono essere assimilate quelle del suo mandatario e degli ausiliari di quest'ultimo ([DTF 108 II 156](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=fr&type=show_document&page=1&from_date=&to_date…»

Volltext

Urteilskopf

108 II 156

32. Urteil der I. Zivilabteilung vom 4. Juni 1982 i.S. Nihon Nohyaku Co. Ltd. gegen Bundesamt für geistiges Eigentum (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Wiedereinsetzung in den früheren Stand, Art. 47 PatG.

Dem Verschulden des Patentbewerbers ist ein solches seines bevollmächtigten Stellvertreters und der von diesem beigezogenen Hilfspersonen in analoger Anwendung von Art. 101 Abs. 1 OR gleichzusetzen (Erw. 1).

Für die in Art. 113 PatG vorgesehene Frist besteht keine Nachfrist (Erw. 2).

Sachverhalt ab Seite 157

BGE 108 II 156 S. 157

A.- Am 7. März 1980 liess die japanische Firma Nihon Nohyaku Co. Ltd. beim europäischen Patentamt in München (EPA) durch ein deutsches Patentanwaltsbüro eine europäische Patentanmeldung einreichen. Am 4. August 1981 stellte das EPA dem genannten Patentanwaltsbüro die Erteilung des Patentes in Aussicht und gab diesem u.a. bekannt, dass bis zum Tag, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Erteilung des Patentes hingewiesen werde, für das in englischer Sprache erteilte Patent in der Schweiz eine Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache eingereicht werden müsse, ansonst die Wirkung des europäischen Patentes dort nicht eintrete. Nach Zahlung der Gebühren wurde das Patent am 29. Dezember 1981 mit der Nr. 0 015 577 erteilt. In der entsprechenden Mitteilung an das Patentanwaltsbüro wies das EPA darauf hin, dass die Veröffentlichung im Europäischen Patentblatt am 3. Februar 1982 erfolgen werde. Mit Schreiben vom 14. Januar 1982 stellte das deutsche Patentanwaltsbüro einem Patentanwaltsbüro in Bern eine französische Übersetzung der Patentschrift, eine Vollmacht und eine Fotokopie der Mitteilung des EPA vom 29. Dezember 1981 zu und ersuchte, die Übersetzung fristgerecht beim schweizerischen Patentamt einzureichen. Das schweizerische Patentanwaltsbüro trug die am 3. Februar 1982 ablaufende Frist in seinem Fristenbordereau vom 18. Januar 1982 unter dem Stichwort "Übersetzung" ein. Am 22. Januar 1982 stellte es dem Bundesamt für geistiges Eigentum (BAGE) zwar die Vollmacht zu, nicht aber die französische Übersetzung der Patentschrift. Es führt diese Unterlassung auf das Versehen einer Kanzleiangestellten zurück. Das BAGE eröffnete ihm am 26. Februar

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1982 den Nichteintritt der Wirkung des Patentes in der Schweiz.

B.- Das Gesuch um Wiedereinsetzung gemäss Art. 47 PatG, das namens der Nihon Nohyaku Co. Ltd. am 4. März 1982 eingereicht wurde, wies das BAGE am 8. März 1982 ab. Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die das BAGE abzuweisen beantragt.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. a) Gemäss Art. 47 Abs. 1 PatG ist einem säumigen Patentbewerber die Wiedereinsetzung in den früheren Stand zu gewähren, wenn er glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebenen oder vom Amt gesetzten Frist verhindert worden ist. Dem Verschulden des Patentbewerbers ist ein solches seiner Hilfspersonen, namentlich seines bevollmächtigten Stellvertreters und der von diesem beigezogenen Hilfspersonen, gleichzusetzen (BGE 94 I 249, BGE 90 I 53 und 188, BGE 87 I 219). Das Verschulden bemisst sich nach der Sorgfalt, die bei gleicher Sachlage von einem achtsamen Geschäftsmann angewendet worden wäre (BGE 85 I 69 /70). Dazu wurde zwar in BGE 85 I 71 ausgeführt, Schuldlosigkeit im Sinne von Art. 47 Abs. 1 PatG lasse sich zur Not allenfalls noch annehmen, wenn der Erfinder die Besorgung seiner Patentangelegenheiten einem Patentanwalt übertragen habe und dieser die Fristenkontrolle durch einen zuverlässig und gewissenhaft befundenen Angestellten vornehmen lasse, dem dann ein Versehen unterlaufe. In der Folge ist das Bundesgericht jedoch von dieser Betrachtungsweise abgewichen und hat wiederholt entschieden, auch ein einmaliges Verschulden einer sonst zuverlässigen Hilfsperson sei dem Patentbewerber zuzurechnen und schliesse die Wiedereinsetzung aus; der Patentinhaber oder sein Vertreter müsse die erforderlichen Vorkehren treffen, damit auch einer sonst zuverlässigen Hilfsperson kein Versehen unterlaufe (BGE 94 I 251, BGE 90 I 55, BGE 87 I 221). Dabei ist das Bundesgericht bewusst von der deutschen Rechtsprechung abgewichen (BGE 90 I 192). Diese betrachtete das Verschulden eines sonst zuverlässigen und erprobten Büroangestellten unter gewissen Voraussetzungen als "unabwendbaren Zufall" im Sinne von § 43 des deutschen Patentgesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (BENKARD, Kommentar zum deutschen Patentgesetz, 4. Aufl. 1963, N. 4 zu § 43); das geltende deutsche Patentgesetz in der Fassung vom 16. Dezember 1980 verlangt in

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§ 123 ebenfalls, dass die Frist ohne Verschulden versäumt worden sei; dabei wird ein Versehen von Hilfskräften dem Patentbewerber oder seinem Vertreter dann nicht zum Verschulden angerechnet, wenn er seine Angestellten sorgfältig ausgewählt und überwacht und alle notwendigen Vorkehren getroffen hat, um eine sichere Fristwahrung zu gewährleisten (BENKARD, Kommentar zum deutschen Patentgesetz, 7. Aufl. 1981, N. 19 zu § 123). Auf schweizerische Verhältnisse übertragen, würde das bedeuten, dass der Patentbewerber oder sein Vertreter nach den Grundsätzen der Geschäftsherrenhaftung von Art. 55 OR für das Verhalten seiner Hilfspersonen einzustehen hätte. Das hat das Bundesgericht indessen seit jeher abgelehnt und festgehalten, der Patentbewerber oder sein Vertreter müsse sich das Tun und Unterlassen seiner Hilfspersonen im Sinne von Art. 101 OR anrechnen lassen, wie wenn er selbst gehandelt hätte; es sei stets zu prüfen, ob dem Geschäftsherrn eine Verletzung seiner Pflichten vorgeworfen werden könnte, wenn er sich selber so verhalten hätte wie die Hilfsperson (BGE BGE 94 I 251 mit Hinweisen). Diese Betrachtungsweise entspricht auch der ständigen Rechtsprechung zu Art. 35 OG (BGE 107 Ia 169, BGE 96 I 164, BGE 85 II 48).

b) Aufgrund dieser Rechtsprechung erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Die Beschwerdeführerin legt dar, eine von ihr nicht näher bezeichnete Hilfskraft des Patentanwaltsbüros habe am 22. Januar 1982 dem EPA die Vollmacht der Patentbewerberin zugestellt, dabei aber übersehen, dass gemäss ausdrücklicher und klarer Weisung des deutschen Patentanwaltsbüros auch die von diesem Büro übermittelte französische Übersetzung der Patentschrift hätte beigelegt werden müssen. Das ergab sich auch aus dem Stichwort "Übersetzung", das im Fristenbordereau des schweizerischen Patentanwaltsbüros eingetragen war. Nach der angeführten Rechtsprechung ist es unerheblich, ob es sich dabei um eine zuverlässige Hilfskraft handelte und wie diese instruiert und überwacht wurde. Entscheidend ist, dass das Verhalten dieser Hilfskraft dem Patentbewerber oder dem von ihm bevollmächtigten Patentanwalt zum Verschulden gereichen würde, wenn er selbst die fragliche Unterlassung begangen hätte. Das aber ist ohne jeden Zweifel zu bejahen.

2. Was in der Beschwerde vorgebracht wird, vermag zu keinem andern Ergebnis zu führen. Der vom Amt angestellte Vergleich mit der Prioritätsfrist, dem sich die Beschwerdeführerin widersetzt, gibt für den Entscheid darüber, ob diese die Frist

BGE 108 II 156 S. 160

schuldhaft versäumt habe, in der Tat nichts her. Ebenso unbeachtlich sind jedoch die Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der schweren Konsequenzen bei Nichtbeachtung der in Art. 113 PatG vorgesehenen Frist. Das Verschulden des Patentanwaltsbüros wird dadurch nicht beseitigt, ebensowenig dadurch, dass der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation sich veranlasst gesehen hat, für gewisse Fristen des Europäischen Patentübereinkommens Nachfristen vorzusehen. Für die von der Beschwerdeführerin verpasste Frist des schweizerischen Patentgesetzes besteht keine solche Nachfrist, und es liegt nicht im Ermessen des BAGE oder des Gerichts, eine solche in Abweichung vom klaren Wortlaut des Gesetzes auf dem Wege der Auslegung einzuführen. Auch der von der Beschwerdeführerin angerufene Entscheid der Juristischen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes vom 7. Juli 1981 (Amtsblatt des Europäischen Patentamts, 4/1981 S. 343 ff.) ist vorliegend nicht massgeblich, weil er auf die Materialien zum Europäischen Patentübereinkommen abstellt, die offenbar in der Frage, wieweit ein Patentbewerber oder sein Vertreter für das Verhalten von Hilfspersonen einzustehen hat, von der bereits erwähnten Rechtsprechung in Deutschland beeinflusst waren. Diese ist aber, wie dargelegt, vom Bundesgericht für das schweizerische Recht ausdrücklich abgelehnt worden.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.