Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 108 II 112 KI-generiert

Neighbour Pool Construction Advance Refund Offset by Implied Use Compensation

Geschäftsnummer BGE 108 II 112
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Neighbour Pool Construction Advance Refund Offset by Implied Use Compensation Two neighbours entered an agreement where one received an advance payment of CHF 63,000 for the construction of an indoor swimming pool on his property, initially intended for co-ownership, but he later refused to formalize the title, although allowing the paying party to use the facility for years. Facing a claim for the refund of the advance, the lower court offset the claim by granting the pool owner compensation for the user's utilization, based on an implied agreement for payment, the amount of which was left open. The Federal Supreme Court confirmed that a use-and-enjoyment agreement, already fulfilled through usage, constitutes a quasi-lease or incomplete contract if only the remuneration amount is undetermined, allowing the judge to supplement the contract according to good faith (Art. 2 para. 2 OR), setting the appropriate compensation based on expert valuation principles for calculating rent.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 2 Abs. 2 und 253 OR. Unvollständiger Mietvertrag. Ergänzung durch den Richter. Ein mietvertragsähnliches Verhältnis liegt vor, wenn eine durch Gebrauchsüberlassung bereits erfüllte Vereinbarung einzig hinsichtlich der Höhe einer nur grundsätzlich vereinbarten Vergütung unbestimmt ist. Richterliche Ergänzung des Vertrages nach Treu und Glauben.

Schlagwörter

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Entschädigung für Nutzung Mietzinszahlung Bauwerkvertrag Abschlagszahlungen Miteigentum Beitragsrückerstattung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 100 II 330
Lease Extension Rent Determination for Incomplete Contract
BGE 63 II 371
angenommen wird (BGE 63 II 371; SCHMID, N.
BGE 107 II 149
2 OR unterliegt als Rechtsfrage der freien Überprüfung durch das Bundesgericht, das sich dabei auf die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz stützt (BGE 107 II 149 und 218/9).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 2 Abs. 2 OR

Cited as the legal basis for the judge to supplement the incomplete contract based on good faith.

Art. 253 OR

Cited in relation to the question of whether an incomplete rental agreement exists.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (31)

BGE 119 II 347
Lease contract void for lack of agreed rent after initial term; no judicial supplementation of rent for future use.
«…A%2F%2F100-II-330%3Afr&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page330) S. 331) verneinen, beschränkte das Bundesgericht in [BGE 108 II 112](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=fr&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
ZZ.1986.2 (1986-04-21) · so
Subtenant Liability for Continued Commercial Occupancy Without Formal Lease
«…er neueren bundesgerichtlichen Rechtssprechung (BGE 110 II 246 ff. = Pr 74, Nr. 8, S. 22ff.; Frage offengelassen in BGE 108 II 112 ff.) bestand und der Kläger deshalb Anspruch auf eine Entschädigungsleistung hat. Dabei ist zu beachten, dass der Entsc…»
HG230209 (2025-06-27) · zh
Commercial Rent Dispute During Statutory Lease Extension
«…iären quasivertraglichen Verhältnis, zu sprechen (so auch ROHRER, a.a.O., Vorb. zu Art. 253–273c OR N 35; vgl. auch BGE 108 II 112, wo allerdings [ungleich dem vorliegenden Fall] eine Vereinbarung betreffend die Gebrauchsüberlassung bestand, und HIGI…»
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Telecommunications Company v. Property Owner: Lease Renewal for New Construction Denied
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Taxpayer Deductions and Imputed Rental Value of Residential Pool
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Taxpayers v. Tax Authority Regarding Pool Maintenance Expense Deduction
«…ssuoso di una piscina privata per solo due partner, che siano legati da comproprietà o da un rapporto di locazione (DTF 108 II 112 consid. 5). Non si conoscono evidentemente né il luogo in cui sorgeva la pisc…»
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Lease Extension Option Validity and Rent Determination
«…ine Schadenersatzpflicht nach sich ziehen konnten, letztlich gar nicht denkbar. Genährt wurde dieses Resultat durch BGE 108 II 112 E. 4 und 5 sowie BGE 100 II 329, wo das Bundesgericht im Falle einer fehlenden Vereinba- rung der Parteien die möglichs…»
4A_70/2018 (2018-08-20)
«…ich die Ergänzung auf die Essentiale eines normierten Vertrages (Mietvertrag) bezog ( BGE 119 II 347 E. 5a S. 347 f.; 108 II 112 E. 4 S. 113 f.; 100 II 330 ; Urteil 5A_62/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 2.2; zustimmend: GAUCH/SCHLUEP UND ANDERE, Sch…»
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Vehicle Sale Commission Agreement Validity
«…elt wurde (vgl. dazu Gauch/Schluep/Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, Rz 1545 f.; BGE 108 II 112 E. 4; vgl. auch Art. 320 Abs. 3 OR). Diese Vor- aussetzungen sind hier nicht gegeben. 5.3. Die Vorinstanz geht im an…»
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«…ll/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Obligationenrecht I, 5. Aufl., Basel 2011, Art. 1 N 77 mit Hinweis auf BGE 108 II 112 ff. und 100 II 330 ff.). Das Kantonsgericht hat bei der Beurteilung einer vom Eigentümer geduldeten Weiterbenutzung ein…»
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Lease Invalidity and Factual Contract Relationship on Rental Arrears
«…sell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Aufl., Basel 2011, Art. 1 N 77 mit Hinweis auf BGE 108 II 112 ff. und 100 II 330 ff.). Das Kantonsgericht hat bei der Beurteilung einer vom Eigentümer geduldeten Weiterbenutzung ein…»
4C.256/2003 (2003-12-19)
«…e Tatsachen zu Grunde zu legen, abgesehen würde (vgl. dazu BGE 123 III 165 E. 3a S. 168; 121 III 414 E. 2a S. 418; 108 II 112 E. 4 S. 114, je mit Hinweisen). Die Klägerin beansprucht insoweit keine Ausnahme von der Bindung an den vorinstanzlich…»

Volltext

Urteilskopf

108 II 112

22. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 31. März 1982 i.S. Max Gautschi gegen Fred Schwab (Berufung)

Regeste

Art. 2 Abs. 2 und 253 OR. Unvollständiger Mietvertrag. Ergänzung durch den Richter.

Ein mietvertragsähnliches Verhältnis liegt vor, wenn eine durch Gebrauchsüberlassung bereits erfüllte Vereinbarung einzig hinsichtlich der Höhe einer nur grundsätzlich vereinbarten Vergütung unbestimmt ist. Richterliche Ergänzung des Vertrages nach Treu und Glauben.

Sachverhalt ab Seite 112

BGE 108 II 112 S. 112

Gautschi und Schwab bewohnen als Nachbarn zwei 1970 von der gleichen Baufirma erstellte Häuser in Zürich. Auf dem Grundstück Schwab wurde ein Hallenbad gebaut, an dessen Kosten Gautschi eine Anzahlung von Fr. 63'000.-- leistete. Nach einer Vereinbarung vom 25. Februar 1971 sollte dafür eine besondere Parzelle ausgeschieden und Schwab und Gautschi im Verhältnis von 55 zu 45% in Miteigentum zugewiesen werden. In der Folge lehnte es Schwab ab, das Miteigentum zu begründen, bestätigte jedoch das Benützungsrecht Gautschis, der dieses denn auch während Jahren ausübte.

Schon im September 1974 reichte Gautschi beim Bezirksgericht Zürich gegen Schwab Klage ein, mit welcher er den Grundbuchvollzug der Miteigentumsvereinbarung, eventuell die Eintragung einer entsprechenden Grunddienstbarkeit, subeventuell die Feststellung eines vertraglichen Benützungsrechts und subsubeventuell Zahlung von Fr. 255'000.-- verlangte. Das Bezirksgericht Zürich verpflichtete den Beklagten, dem Kläger den Baukostenbeitrag von Fr. 63'000.-- zurückzuerstatten und wies im übrigen die Klage ab. Im Berufungsverfahren vor dem Obergericht des Kantons

BGE 108 II 112 S. 113

Zürich war nur noch diese Rückzahlungspflicht streitig. Weil der Kläger das Hallenbad während knapp sechs Jahren benützt hatte, sprach das Obergericht dem Beklagten dafür eine Vergütung zu; nach Verrechnung mit diesem Gegenanspruch schützte er die Klage schliesslich für Fr. 18'766.80 nebst 5% Zins seit 1. Oktober 1978. Vor Bundesgericht hält der Kläger an seiner Rückzahlungsforderung von Fr. 63'000.-- fest.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

4. Es ist im folgenden davon auszugehen, dass die Benützung des Hallenbades durch den Kläger auf einer vertraglichen Abrede beruhte, wobei stillschweigend Entgeltlichkeit vereinbart war, die Höhe des Entgelts jedoch offen blieb.

Das Obergericht lässt offen, ob ein mietvertragsähnliches oder ein faktisches Vertragsverhältnis vorliege (dazu näher BUCHER, OR allg. Teil, S. 239 ff.; SCHÖNENBERGER/JÄGGI, N. 563-565 zu Art. 1 OR). Entscheidend ist, dass die Parteien die Mitbenützung des Hallenbades durch den Kläger, und zwar gegen Entgelt, vereinbarten. Die Möglichkeit eines nur faktischen Rechtsverhältnisses braucht daher nicht berücksichtigt zu werden; vielmehr liegt eine mietvertragsähnliche Vereinbarung, wenn nicht gar ein (unvollständiger) Mietvertrag vor. Zwar fehlt es an einem bestimmten oder bestimmbaren Mietzins, doch setzt sich das Obergericht gestützt auf BGE 100 II 330 zu Recht darüber hinweg. Dieser Entscheid, der sich auf PIOTET (La formation du contrat, S. 30-36) berufen konnte, wurde von MERZ (ZBJV 112/1976, S. 99) und vor ihm von JEANPRÊTRE (JdT 1975 I, S. 610) kritisiert, der sich (wie SCHMID, N. 2 zu Art. 253 OR) auf BGE 23 II 1113ff. beruft. In diesem alten Entscheid fehlte es aber nicht nur an der Bestimmung der Mietzinshöhe, sondern an der Vereinbarung der Entgeltlichkeit überhaupt. Weiter zitiert JEANPRÊTREBGE 54 II 303 E. 1; dort war zu beurteilen, ob der Mietvertrag, trotz fehlender Einigung über einen vorbehaltenen Nebenpunkt, gültig zustande gekommen war; der Mieter hatte indessen die Räumlichkeiten nicht bezogen. Wesentlich anders stellt sich die Frage, wenn es darum geht, eine durch Gebrauchsüberlassung bereits erfüllte Vereinbarung hinsichtlich der Höhe einer nur grundsätzlich vereinbarten Vergütung zu ergänzen. Dieser Tatbestand entspricht jenem, bei dem nach Beendigung des Mietvertrages der Mieter noch weiter in den Räumlichkeiten geduldet und ein mietvertragsähnliches Verhältnis

BGE 108 II 112 S. 114

angenommen wird (BGE 63 II 371; SCHMID, N. 4 zu Art. 253 OR; BUCHER, OR allg. Teil, S. 243). Bei Ungültigkeit eines Vertrages besteht zwar im allgemeinen ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, allenfalls ein ausservertraglicher Schadenersatzanspruch (SCHMID, N. 3 zu Art. 253 OR); in Fällen wie dem vorliegenden, wo der Mieter die Sache bereits seit Jahren nutzt, wird jedoch dieser Weg nicht nur der Situation nicht gerecht, er ist auch kaum praktikabel.

Demnach besteht kein Anlass, von der mit BGE 100 II 330 gegebenen Lösung abzuweichen. Das Obergericht hat zu Recht angenommen, es liege ein unvollständiger Vertrag vor, der nach Treu und Glauben zu ergänzen sei. Massgebend ist dabei, was die Parteien unter den gegebenen Umständen in guten Treuen vereinbart hätten, wäre die Höhe des Mietzinses festgesetzt worden; diese Ergänzung des Vertrages gemäss Art. 2 Abs. 2 OR unterliegt als Rechtsfrage der freien Überprüfung durch das Bundesgericht, das sich dabei auf die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz stützt (BGE 107 II 149 und 218/9). Die Auffassung des Beklagten, die Angemessenheit der Benützungsentschädigung könne im Berufungsverfahren nicht geprüft werden, ist daher unzutreffend.

5. Über die Frage, wie hoch unter Berücksichtigung des Ausbaustandards und des Wertes der Anlage die angemessene Entschädigung für die Mitbenützung des privaten Hallenbades durch den Kläger, seine Familie und allfällige Gäste in der Zeit vom 16. Oktober 1972 bis 30. September 1978 anzusetzen sei, ordnete das Obergericht eine Expertise an. Es hält fest, dass der Experte bei der Ermittlung des Mietwerts des Hallenbades insbesondere den Realwert, die kostendeckende Bruttorendite und die Mitbenützungsanteile berücksichtigt, die von den Parteien bereits bezahlten Betriebs- und Unterhaltskosten dagegen ausgeklammert habe. Für die Ermittlung der Bruttorendite habe der Gutachter auch der Entwicklung der Hypothekarzinsen in der massgeblichen Periode Rechnung getragen. Aufgrund dieses Gutachtens, das die Vorinstanz für überzeugend hält, gelangt diese zu einer Benützungsentschädigung von Fr. 65'758.20. Der Kläger beantragt, diese Vergütung herabzusetzen, weil er nie willens gewesen sei, soviel zu zahlen. Damit macht er jedoch nicht eine Verletzung von Bundesrecht geltend; wieviel der Kläger zu zahlen bereit war, ist unerheblich, weil die Parteien diese Frage wie bereits ausgeführt offen liessen und daher der Richter nach den Umständen und nach Treu und Glauben, nicht nach dem Willen des Klägers, die

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angemessene Entschädigung zu bestimmen hat. Wenn der Kläger sodann die angefochtene Gesamtsumme in eine monatliche Miete von Fr. 919.70 umrechnet und geltend macht, dass ihn dabei selbst bei täglicher Benützung ein Bad Fr. 30.-- gekostet hätte, übersieht er den luxuriösen Charakter eines privaten Hallenbades für nur zwei Partner, bestehe zwischen ihnen Miteigentum oder ein Mietverhältnis.

Der Kläger bestreitet zu Recht nicht, dass der Experte die Entschädigung nach den für Mietzinsberechnungen geltenden Grundsätzen berechnen durfte und berechnet hat. Das Obergericht hat daher zu Recht den Rückerstattungsanspruch des Klägers von Fr. 84'525.--, der betragsmässig unangefochten ist, um Fr. 65'758.20 auf Fr. 18'766.80 gekürzt.