Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 108 IB 69 KI-generiert

License suspension (Warnungsentzug) for traffic violation committed abroad—recognition of foreign authorities' findings and application of Article 16 SVG despite territoriality principle.

Geschäftsnummer BGE 108 IB 69
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed the administrative appeal and upheld the driver's license suspension (Warnungsentzug) imposed by the cantonal authority, ruling that a traffic rule violation committed abroad can justify a warning suspension under Article 16 of the Swiss Road Traffic Act (SVG). The disputed measure was challenged by the appellant after the cantonal government ordered the suspension based on a foreign traffic offense. The decisive legal basis is that administrative measures like license suspensions, which serve preventive and educational purposes for Swiss road safety, are not strictly bound by criminal law's territoriality principle; therefore, foreign offenses may be considered, provided the foreign authorities' factual findings are reliable, the foreign traffic rules are assessed for differences from Swiss law, and any foreign criminal judgment does not contradict Swiss legal principles.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Entzug des Führerausweises wegen Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 16 SVG). Bestätigung der Rechtsprechung, wonach eine im Ausland begangene Verletzung von Verkehrsregeln zu einem Entzug des Führerausweises führen kann.

Schlagwörter

KI-generiert
Verletzung der Verkehrsregeln Entzug der Konzession Fremdes Recht Verwaltungsbehörde Vorläufige Maßnahmen Fahren trotz Führerausweisentzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 102 Ib 61
Liegt zudem eine strafrechtliche Verurteilung vor, so darf das ausländische Urteil den Grundsätzen des schweizerischen Rechts nicht widersprechen (BGE 102 Ib 61 /62).
BGE 107 Ib 32
BGE 102 Ib 60
Der Entzug des Führerausweises stellt eine um der Verkehrssicherheit willen angeordnete Verwaltungsmassnahme mit präventivem und erzieherischem Charakter dar (BGE 102 Ib 60 E.
BGE 101 IV 269
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 16 SVG

Basis for the driver's license suspension (Warnungsentzug) due to traffic rule violation.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)

Volltext

Urteilskopf

108 Ib 69

12. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 7. April 1982 i.S. O. gegen Regierungsrat des Kantons Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Entzug des Führerausweises wegen Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 16 SVG).

Bestätigung der Rechtsprechung, wonach eine im Ausland begangene Verletzung von Verkehrsregeln zu einem Entzug des Führerausweises führen kann.

Erwägungen ab Seite 69

BGE 108 Ib 69 S. 69

Aus den Erwägungen:

2. Das Bundesgericht hat in einem neueren Entscheid festgehalten, dass es bei einem Warnungsentzug - um einen solchen handelt es sich hier - grundsätzlich nicht darauf ankommen kann, ob die Tat im Inland oder im Ausland begangen worden ist, zumal Verletzungen von Verkehrsregeln im Ausland nach Art. 101 SVG auf Ersuchen der ausländischen Behörden in der Schweiz strafrechtlich verfolgt werden können. Wesentlich erscheint vielmehr, ob die konkreten Tatumstände im Einzelfall es gerechtfertigt erscheinen lassen, den fehlbaren Fahrzeuglenker mittels einer Administrativmassnahme zu warnen. Wurde die Tat, die Anlass zum Warnungsentzug geben soll, im Ausland begangen, ist u.a. insbesondere darauf zu achten, dass das fehlerhafte Verkehrsverhalten im Ausland Anlass zu einer gründlichen Sachverhaltsabklärung durch die ausländischen Polizei- und Strafbehörden gab und die Tatbestandsfeststellung dieser Behörden hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit des Verkehrsverhaltens die schweizerische Entzugsbehörde zu überzeugen vermag; namentlich dürfen die von den ausländischen Behörden ermittelten Tatumstände keine Zweifel offen lassen. Den Besonderheiten der ausländischen Verkehrsregeln ist Rechnung zu tragen. Diese können unter Umständen von den im schweizerischen Strassenverkehr geltenden beträchtlich

BGE 108 Ib 69 S. 70

verschieden sein. Liegt zudem eine strafrechtliche Verurteilung vor, so darf das ausländische Urteil den Grundsätzen des schweizerischen Rechts nicht widersprechen (BGE 102 Ib 61 /62).

Diese Auffassung des Bundesgerichts wurde in SJZ 78/1982 S. 69 ff. in Frage gestellt. Danach sollen Administrativmassnahmen bezüglich ihres Geltungs- und Anwendungsbereichs grundsätzlich dem im Strafrecht geltenden Territorialprinzip unterworfen und Ausnahmen nur auf Grund von staatsvertraglichen Vereinbarungen zulässig sein. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Grundsätze des Strafrechts nicht vorbehaltlos auf Massnahmen des Verwaltungsrechts übertragen werden können (vgl. auch BGE 107 Ib 32). Der Entzug des Führerausweises stellt eine um der Verkehrssicherheit willen angeordnete Verwaltungsmassnahme mit präventivem und erzieherischem Charakter dar (BGE 102 Ib 60 E. 3 mit Hinweisen). Von da her gesehen ist unerheblich, ob die Tat, an die eine Administrativmassnahme geknüpft wird, im Ausland begangen wurde. Sowohl der Sicherungs- als auch der Warnungsentzug bezwecken, die Verkehrssicherheit in der Schweiz zu garantieren. Für den Sicherungsentzug wird im genannten Artikel der SJZ ausdrücklich anerkannt, dass im Ausland begangene Delikte berücksichtigt werden dürfen. Dies muss aber unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit auch für den Warnungsentzug gelten. Für die Verwahrung nach Art. 42 Abs. 1 StGB, die als Massnahme mit dem Warnungsentzug insofern verglichen werden kann, als sie an verübte Delikte anknüpft, hat das Bundesgericht zudem entschieden, dass auch die im Ausland begangenen Straftaten mit zu berücksichtigen sind, soweit sie nach schweizerischem Recht als vorsätzliche Verbrechen oder Vergehen strafbar gewesen wären (BGE 101 IV 269 E. 3b).