Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 108 IB 374 KI-generiert

Landowner v. Federal Estimation Commission Regarding Settlement Validity

Geschäftsnummer BGE 108 IB 374
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Landowner v. Federal Estimation Commission Regarding Settlement Validity A landowner challenged the validity of a settlement agreement concerning compensation for the suppression of neighbor rights due to a national highway project, which had led the Federal Estimation Commission to close the expropriation proceedings. The Supreme Court ruled that it lacked initial jurisdiction to decide on the agreement's validity, including the claim of fundamental error in its conclusion, because such a determination must be made first by the body before which the case was pending before the settlement. Therefore, the expropriated party must request the Estimation Commission to resume the proceedings, which is the competent authority to decide on the binding nature of the settlement agreement as a preliminary question.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Anfechtung eines im Enteignungsverfahren abgeschlossenen Vergleiches. Über die Verbindlichkeit eines nach Einleitung des Enteignungsverfahrens abgeschlossenen Vergleiches entscheidet erstinstanzlich die Schätzungskommission bzw. jene Instanz, vor welcher die Sache vor Verfahrensabschluss hängig war.

Schlagwörter

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Schadenregulierung Zuständigkeitsbestimmung Enteignungsvertrag hängiges Verfahren Ablösung eines beschränkten dinglichen Rechts Bodenrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 52 I 34
auch zur altrechtlichen Regelung BGE 52 I 34 ff.).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 8 VwVG

The appeal was transferred to the competent authority (Vice-President of the Federal Valuation Commission, Circle 6) for resolution.

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Volltext

Urteilskopf

108 Ib 374

65. Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 10. August 1982 i.S. Streit gegen Staat Bern und Eidg. Schätzungskommission, Kreis 6 (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Anfechtung eines im Enteignungsverfahren abgeschlossenen Vergleiches.

Über die Verbindlichkeit eines nach Einleitung des Enteignungsverfahrens abgeschlossenen Vergleiches entscheidet erstinstanzlich die Schätzungskommission bzw. jene Instanz, vor welcher die Sache vor Verfahrensabschluss hängig war.

Erwägungen ab Seite 374

BGE 108 Ib 374 S. 374

Erwägungen:

1. Am 31. März 1982 schloss der Staat Bern mit verschiedenen Grundeigentümern einen Vergleich über die Höhe der Entschädigungen ab, welche der Staat als Enteigner und Werkeigentümer der Nationalstrasse N 12 für die Unterdrückung der nachbarrechtlichen Abwehransprüche zu leisten habe. Nach diesem

BGE 108 Ib 374 S. 375

Vergleich sollten unter anderem an Ernst Streit, Eigentümer eines Grundstücks in Wabern, Fr. 54'000.-- einschliesslich Zinsen ausgerichtet werden. Mit Entscheid vom 14. April 1982 genehmigte die Eidg. Schätzungskommission, Kreis 6, die Vereinbarung und schrieb das Verfahren, unter Festsetzung der vom Enteigner zu bezahlenden Kosten und Parteientschädigungen, als durch Vergleich erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab.

Ernst Streit hat gegen den Abschreibungsbeschluss der Schätzungskommission am 28. Mai 1982 Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht und verlangt, dass dieser aufgehoben und der zwischen den Parteien geschlossene Vergleich als hinfällig erklärt werde, dass im weiteren dem Staat Bern die Pflicht zur Erstellung von Schutzmassnahmen aufzuerlegen, die Enteignungsentschädigung nach Ergreifung dieser Massnahmen neu festzusetzen und die Sache mit entsprechenden Weisungen zur Neubeurteilung an die Schätzungskommission zurückzuweisen sei.

2. Der Enteignete ficht nicht den Abschreibungsbeschluss der Schätzungskommission an sich an, sondern macht geltend, er habe sich über die Grundlagen des von ihm angenommenen Vergleichsvorschlages geirrt. Ob in der Tat ein Grundlagenirrtum vorliege, hat aber das Bundesgericht nicht als erste Instanz zu beurteilen. Über die Verbindlichkeit eines Vergleiches entscheidet diejenige Instanz, vor welcher die Sache vor Vergleichsabschluss hängig war (GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, S. 242). Dies gilt auch für Vereinbarungen, die während des Enteignungsverfahrens getroffen werden, und zwar unabhängig davon, ob sie vor der Schätzungskommission an der Einigungsverhandlung (Art. 53 Abs. 1 EntG) oder ausserhalb dieser Verhandlung geschlossen werden (vgl. Art. 54 Abs. 1 EntG). Die Partei, die die Gültigkeit eines Enteignungsvergleiches bestreitet, hat daher die Schätzungskommission um Wiederaufnahme des Verfahrens zu ersuchen (Art. 66 lit. b EntG), welche über diesen Streitpunkt als Vorfrage entscheidet (HESS, Das Enteignungsrecht des Bundes, N. 4 zu Art. 53 und N. 10 zu Art. 54 EntG; vgl. auch zur altrechtlichen Regelung BGE 52 I 34 ff.).

Auf die eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann somit mangels Zuständigkeit des Bundesgerichtes nicht eingetreten werden. Die Beschwerde wird indessen in Anwendung von Art. 8 VwVG an den Vizepräsidenten der Eidg. Schätzungskommission, Kreis 6, zur Erledigung überwiesen.