Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 108 IB 209 KI-generiert

Probationary Termination: Scope of Judicial Review of Employer's Discretion on Suitability Assessment

Geschäftsnummer BGE 108 IB 209
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the administrative termination of a probationary employment relationship, ruling in favor of the government employer and dismissing the employee's appeal. The dispute arose from the employer's decision to terminate the employee during the probationary period under the Staff Ordinance, which the employee challenged as unjustified. The court held that for probationary appointments, termination is permissible if the employer’s assumption that the employee has not or will not demonstrate the required ability or suitability is reasonably justified based on supervisory observations, requiring only that the decision be within the employer’s discretion and not arbitrary. Judicial review is limited to checking for abuse or excess of discretion, not overall reasonableness, since the probationary relationship is inherently informal and the employer retains a broad margin of appreciation in assessing suitability; the court also verified that the factual findings underlying the termination were not incorrect or incomplete.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Angestelltenordnung: Kündigung des Probeverhältnisses. Wann ist die Kündigung des Dienstverhältnisses gemäss Art. 8 Abs. 2 AngO begründet? Sinngemässe Anwendung dieser Grundsätze auf die Kündigung des Probeverhältnisses.

Schlagwörter

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Beendigung des Arbeitsverhältnisses Probezeit richterliches Ermessen formloser Entscheid Kognitionsbefugnis Verwaltungskontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 8 Abs. 2 AngO
Wann ist die Kündigung des Dienstverhältnisses gemäss Art. 8 Abs. 2 AngO begründet?
Art. 3 Abs. 1 AngO
Soweit für den Angestellten im Probeverhältnis keine spezielle Regelung gilt, sind die Bestimmungen über den Angestellten massgebend (Art. 3 Abs. 1 AngO).
Art. 57 BtG
Die Verwaltung ist in dieser Beziehung nicht weniger frei als beim Entscheid über die Erneuerung des Dienstverhältnisses des Beamten gemäss Art. 57 BtG, der ausdrücklich bestimmt, dass die Wahlbehörde hierüber nach freiem Ermessen befindet.
Art. 77 AngO
Ein wichtiger Grund im Sinne des Art. 77 AngO, d.h.
Art. 104 lit. c OG
Zu einer eigentlichen Ermessenskontrolle ist es auf diesem Gebiete nicht befugt; denn hier liegt keiner der Fälle vor, in denen nach Art. 104 lit. c OG die Rüge der Unangemessenheit zulässig ist; insbesondere handelt es sich nicht um eine Disziplinarstrafe im Sinne der Ziff.
Art. 104 lit. b OG
einer Kündigung zugrundegelegte und für diesen Entscheid bedeutsame Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt worden ist (Art. 104 lit. b OG).
Art. 3 Abs. 4 AngO
Diese Grundsätze sind auch im Falle des Probeverhältnisses zu beachten, das gemäss Art. 3 Abs. 4 AngO dazu dient, die Fähigkeit und die Eignung eines Bediensteten zu erproben.

Zitierte Rechtsprechung

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

8C_514/2011 (2012-03-27)
«…torizzato a disdire il rapporto di lavoro, se motivi obbiettivi lo giustificano ( DTF 120 Ib 134 consid. 2a pag. 134; 108 Ib 209 ; Nötzli, Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Bundespersonalrecht, Berna 2005, pag. 136 n. 222). II divieto dell…»
8C_411/2009 (2009-11-06)
«…oggettivamente e rispettare il divieto dell'arbitrio, mentre irrilevante è una qualsivoglia colpa del dipendente ( DTF 108 Ib 209 consid. 2; 99 Ib 129 consid. 5 pag. 136; si veda in proposito, Minh Son Nguyen, op. cit., pag. 423, 426 ; Peter Hänn…»
2P.187/2003 (2003-11-27)
«…beverhältnis gerade dazu dient, die Fähigkeit und Eignung eines Bediensteten zu prüfen ( BGE 120 Ib 134 E. 2a S. 135; 108 Ib 209 E. 2 S. 211). Im Ergebnis lässt sich daher dem Verwaltungsgericht nicht Willkür vorwerfen, wenn es die Entlassung währ…»
2A.487/2001 (2001-12-12)
«…, willkürliche Kündigungen seitens der Verwaltung sind im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren aufzuheben ( BGE 108 Ib 209 E. 2 S. 210; vgl. auch BGE 118 Ib 163 E. 4b S. 166 f.; 99 Ib 233 E. 3 S. 236 f.). b) Dem Beschwerdeführer ist gekü…»
2A.71/2001 (2001-05-22)
«…ie Postangestellten, unbesehen der Tatsache, dass Ziff. 2101 AO PTT keine entsprechende Präzisierung enthält (vgl. BGE 108 Ib 209 E. 2 S. 210). Der öffentlichrechtliche Angestellte ist insofern deutlich besser gegen Kündigung geschützt als der priv…»
2A.486/2000 (2000-11-23)
«…tenu des prestations et du comportement de l'employé ainsi que des données personnelles et organisationnelles (cf. ATF 108 Ib 209 consid. 2). b) Bien qu'ayant été engagé comme employé non permanent, le recourant a été assimilé, compte tenu de la lo…»
BGE 120 IB 134
«…usweis der Fähigkeit oder der Eignung nicht erbracht ist und voraussichtlich auch nicht mehr erbracht werden kann ([BGE 108 Ib 209](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»

Volltext

Urteilskopf

108 Ib 209

37. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 8. Oktober 1982 i.S. Q. gegen Eidg. Finanz- und Zolldepartement (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Angestelltenordnung: Kündigung des Probeverhältnisses.

Wann ist die Kündigung des Dienstverhältnisses gemäss Art. 8 Abs. 2 AngO begründet?

Sinngemässe Anwendung dieser Grundsätze auf die Kündigung des Probeverhältnisses.

Erwägungen ab Seite 209

BGE 108 Ib 209 S. 209

Aus den Erwägungen:

2. Der Angestellte im Probeverhältnis ist ein Bediensteter, der sich vorerst über Fähigkeit und Eignung auszuweisen hat (Art. 3 Abs. 4, 1. Satz der Angestelltenordnung; SR 172.221.104; AngO). Soweit für den Angestellten im Probeverhältnis keine spezielle Regelung gilt, sind die Bestimmungen über den Angestellten massgebend (Art. 3 Abs. 1 AngO). Was die Beendigung des Dienstverhältnisses betrifft, kann das öffentliche Anstellungsverhältnis nach Art. 8 Abs. 2 AngO von beiden Seiten nur unter Angabe der Gründe gekündigt werden. Welche Tragweite das Erfordernis der

BGE 108 Ib 209 S. 210

Begründung im Falle der Kündigung seitens des Angestellten hat, braucht hier nicht untersucht zu werden. Jedenfalls darf die Verwaltung das öffentlichrechtliche Anstellungsverhältnis nur kündigen, wenn sie sich auf triftige Gründe stützen kann. Ob solche Gründe bestehen, muss im Beschwerdeverfahren überprüft werden können; denn andernfalls wäre die Vorschrift, dass die Verwaltung im Kündigungsschreiben die Gründe angeben muss, kaum verständlich und hätte die Ordnung, welche dem Angestellten die Weiterziehung der von der Verwaltung ausgesprochenen Kündigung auf dem Beschwerdeweg bis ans Bundesgericht ermöglicht, wenig Sinn (BGE 97 I 544).

Es stellt sich die Frage, was triftige Gründe sind, und wieweit die Beschwerdeinstanz und insbesondere das Bundesgericht das Vorliegen solcher Gründe im einzelnen prüfen kann. Die AngO enthält keine näheren Bestimmungen über die Gründe, aus denen die Verwaltung ein Anstellungsverhältnis kündigen darf. Der Entscheid darüber, ob eine Kündigung angezeigt ist, ist dem Ermessen der Behörde überlassen. Die Verwaltung ist in dieser Beziehung nicht weniger frei als beim Entscheid über die Erneuerung des Dienstverhältnisses des Beamten gemäss Art. 57 BtG, der ausdrücklich bestimmt, dass die Wahlbehörde hierüber nach freiem Ermessen befindet. Die Behörde hat aber ihr Ermessen beim Entscheid über die Kündigungsfrage wie in jedem anderen Bereich pflichtgemäss auszuüben. Ein wichtiger Grund im Sinne des Art. 77 AngO, d.h. ein Umstand, der die fristlose Entlassung des Angestellten rechtfertigen würde, braucht nicht nachgewiesen zu sein. Es muss genügen, dass die Kündigung sich im Rahmen des der Verwaltung zustehenden Ermessens hält und angesichts der Leistungen und des Verhaltens des Bediensteten sowie der personellen und sonstigen betrieblichen Gegebenheiten als vertretbare Massnahme erscheint. Nur sachlich nicht haltbare, willkürliche Kündigungen seitens der Verwaltung sind im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren aufzuheben. Das Bundesgericht prüft, ob die Verwaltung das ihr von der AngO hinsichtlich der Kündigung eingeräumte Ermessen überschritten oder missbraucht habe. Zu einer eigentlichen Ermessenskontrolle ist es auf diesem Gebiete nicht befugt; denn hier liegt keiner der Fälle vor, in denen nach Art. 104 lit. c OG die Rüge der Unangemessenheit zulässig ist; insbesondere handelt es sich nicht um eine Disziplinarstrafe im Sinne der Ziff. 2 dieser Bestimmung (BGE 99 Ib 136 f.). Weiter prüft das Bundesgericht ohne Beschränkung der Kognition, ob der

BGE 108 Ib 209 S. 211

einer Kündigung zugrundegelegte und für diesen Entscheid bedeutsame Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt worden ist (Art. 104 lit. b OG).

Diese Grundsätze sind auch im Falle des Probeverhältnisses zu beachten, das gemäss Art. 3 Abs. 4 AngO dazu dient, die Fähigkeit und die Eignung eines Bediensteten zu erproben. Immerhin dürfen hinsichtlich der Gründe, aus denen die Verwaltung dieses schon seiner Natur nach lockere Verhältnis kündigen darf, keine strengen Anforderungen gestellt werden. Die Kündigung des Probeverhältnisses durch die Verwaltung muss namentlich zulässig sein, wenn die Annahme, dass der Ausweis der Fähigkeit oder der Eignung des Angestellten nicht erbracht ist oder voraussichtlich nicht erbracht werden kann, auf Grund der Wahrnehmungen der Vorgesetzten hinlänglich gerechtfertigt erscheint. Es entspricht dem Charakter des Probeverhältnisses, dass der Verwaltung in dieser Hinsicht ein weiter Beurteilungsspielraum belassen wird (BGE 97 I 540 E. 5; vgl. auch JUD, Besonderheiten öffentlichrechtlicher Dienstverhältnisse nach schweizerischem Recht, insbesondere bei deren Beendigung aus nichtdisziplinarischen Gründen, Diss. Freiburg, St. Gallen 1975, S. 174 f.).