Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertCantonal Authority Lacks Standing to Appeal Partial Reversal of Decision A cantonal Department had rejected a request to release a property from the Federal Act on the Deleveraging of Agricultural Holdings (LEG), but the cantonal Administrative Court partially overturned this decision, instructing the Department to grant the property owner's potential request for the release of a specific part of the land. The Department then filed an administrative appeal with the Federal Court seeking to restore its original decision. The Federal Court refused to hear the appeal, reasoning that a cantonal authority, unlike a private individual, is not generally legitimized to appeal against the partial reversal of its decision under Art. 103 lit. a OR, as the objective of restoring its own decision does not constitute a legitimate interest (a *schutzwürdiges Interesse*) and the general public interest in the correct application of federal law is insufficient for standing. Standing under Art. 103 lit. b OR is reserved for federal authorities, and no specific federal law (Art. 103 lit. c OR) granted the Department the right to appeal in this matter.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 103 OG). Ein kantonales Departement, das ein Gesuch um Entlassung eines Grundstücks aus der Unterstellung unter das Bundesgesetz über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen abgewiesen hat und dessen Entscheid durch das kantonale Verwaltungsgericht (teilweise) aufgehoben worden ist, ist nicht berechtigt, Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zu erheben.
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Volltext
Urteilskopf
108 Ib 206
36. Urteil der II. Zivilabteilung vom 10. September 1982 i.S. Landwirtschafts-Departement des Kantons Solothurn gegen X. und Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste
Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 103 OG).
Ein kantonales Departement, das ein Gesuch um Entlassung eines Grundstücks aus der Unterstellung unter das Bundesgesetz über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen abgewiesen hat und dessen Entscheid durch das kantonale Verwaltungsgericht (teilweise) aufgehoben worden ist, ist nicht berechtigt, Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zu erheben.
Sachverhalt ab Seite 207
BGE 108 Ib 206 S. 207
Das Bundesgericht hat nach Einsicht in die Eingabe vom 23. August 1982, mit der das Landwirtschafts-Departement des Kantons Solothurn gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 28. Juni 1982 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhebt,
Erwägungen
in Erwägung,
dass X. beim Landwirtschafts-Departement des Kantons Solothurn das Gesuch gestellt hatte, das Grundstück Grundbuch Oensingen Nr. ... sei aus der Unterstellung unter das Bundesgesetz über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen (LEG; SR 211.412.12) zu entlassen,
dass das Departement das Gesuch am 7. September 1981 abwies,
dass X. hiegegen Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht erhob,
dass das Verwaltungsgericht die Beschwerde durch Urteil vom 28. Juni 1982 teilweise guthiess und das Departement anwies, einem allfälligen Gesuch von X. um Aufhebung der Unterstellung bezüglich eines genau umschriebenen Teils des Grundstücks Nr. ... stattzugeben,
dass sich die Frage stellt, ob das Departement zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde überhaupt legitimiert ist, dass gemäss Art. 103 lit. a OG zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat,
dass diese Bestimmung auch auf eine kantonale Behörde anwendbar ist, sofern diese, bzw. die von ihr vertretene Körperschaft, durch die angefochtene Verfügung in gleicher oder ähnlicher Weise betroffen wird wie eine Privatperson (vgl. BGE 107 Ib 173 E. 2a; BGE 105 Ib 359 E. 5a; BGE 103 Ib 216 E. 1f; BGE 100 Ib 325 oben; BGE 100 Ia 281 oben mit Hinweisen),
dass letzteres hier, wo es dem Departement um die Wiederherstellung seines vom Verwaltungsgericht teilweise aufgehobenen Entscheides geht, nicht zutrifft,
dass das allgemeine öffentliche Interesse an der richtigen Durchsetzung und einheitlichen Anwendung des Bundesrechts
BGE 108 Ib 206 S. 208
kein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 103 lit. a OG darstellt (vgl. BGE 107 Ib 174 oben; BGE 105 Ib 359 E. 5a),
dass die Beschwerdelegitimation nach Art. 103 lit. b OG nur Behörden des Bundes zukommt (vgl. BGE 107 Ib 173 E. 2a; BGE 99 Ib 213 E. 3),
dass die Unterstellung eines Grundstücks unter das LEG vom Eigentümer sowie von jedem Gläubiger beantragt werden kann, dem ein Anspruch auf Errichtung eines Grundpfandrechts zusteht (Art. 2 Abs. 2 LEG),
dass das Recht zur Weiterziehung eines Unterstellungsentscheides den zum Unterstellungsbegehren berechtigten Personen, nicht aber der erstinstanzlich verfügenden Behörde, zusteht (Art. 3 Abs. 2 LEG), dass die Vorschriften über die Begründung der Unterstellung sinngemäss auch auf das Verfahren betreffend deren Aufhebung Anwendung finden (Art. 4 Abs. 3 LEG),
dass nach dem Gesagten auch nicht der Fall des Art. 103 lit. c OG vorliegt, wonach zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt ist, wer durch das Bundesrecht dazu ermächtigt wird,
im Verfahren gemäss Art. 109 Abs. 1 OG
Dispositiv
erkannt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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