Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 108 IB 148 KI-generiert

Art. 19 Satz 1 GSchG; Voraussetzung der Baubewilligung bei Vorfinanzierung des Kanalisationsanschlusses durch den Grundeigentümer. Ist ein Grundeigentümer bereit, den vorschriftsgemässen Anschluss seiner Parzelle an das vorhandene Kanalisationsnetz der Gemeinde vorzufinanzieren, so darf ihm die Baubewilligung nur erteilt werden, wenn das Baugrundstück rechtskräftig eingezont ist (Bestätigung der Rechtsprechung).

Geschäftsnummer BGE 108 IB 148
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Building Permit Refusal Over Incomplete Sewage Infrastructure Zoning The court addressed whether a building permit could be granted for a multi-unit dwelling within the general sewerage project area when the required sewage connection infrastructure was not yet fully constructed, despite the property owner's readiness to pre-finance the necessary piping. According to Article 19 sentence 1 of the Water Protection Act (GSchG), building permits for new construction within the general sewerage project area may only be granted if the connection of wastewater to the sewage system is guaranteed. Although the pre-financing of a sewage connection is generally permissible under case law, the court ruled that this exception is only applicable if the building parcel has been definitively zoned, confirming prior jurisprudence. Since the draft zoning plan for the property was not yet legally binding, the building permit was properly refused, as the condition for guaranteeing the sewage connection was not met, even with the offer of pre-financing.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 19 Satz 1 GSchG; Voraussetzung der Baubewilligung bei Vorfinanzierung des Kanalisationsanschlusses durch den Grundeigentümer. Ist ein Grundeigentümer bereit, den vorschriftsgemässen Anschluss seiner Parzelle an das vorhandene Kanalisationsnetz der Gemeinde vorzufinanzieren, so darf ihm die Baubewilligung nur erteilt werden, wenn das Baugrundstück rechtskräftig eingezont ist (Bestätigung der Rechtsprechung).

Schlagwörter

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Auflage der Baubewilligung Immobilienbesitz Nutzungsplan generelles Kanalisationsprojekt Gewässerschutz Abwasseranschlussgebühren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 19 Satz
Art. 19 Satz 1 GSchG; Voraussetzung der Baubewilligung bei Vorfinanzierung des Kanalisationsanschlusses durch den Grundeigentümer.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 101 Ib 68
Januar 1972 grundsätzlich möglich; auch die bundesgerichtliche Praxis (BGE 101 Ib 68) erklärt die Vorfinanzierung als zulässig, jedoch nur bei rechtskräftig eingezonten Parzellen.
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Volltext

Urteilskopf

108 Ib 148

28. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 15. Juni 1982 i.S. Hagruba Grundstücke AG gegen Regierungsrat und Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Art. 19 Satz 1 GSchG; Voraussetzung der Baubewilligung bei Vorfinanzierung des Kanalisationsanschlusses durch den Grundeigentümer.

Ist ein Grundeigentümer bereit, den vorschriftsgemässen Anschluss seiner Parzelle an das vorhandene Kanalisationsnetz der Gemeinde vorzufinanzieren, so darf ihm die Baubewilligung nur erteilt werden, wenn das Baugrundstück rechtskräftig eingezont ist (Bestätigung der Rechtsprechung).

Erwägungen ab Seite 148

BGE 108 Ib 148 S. 148

Aus den Erwägungen:

4. (...) Verwaltungsgericht und Regierungsrat sind sich heute darin einig, dass das Grundstück der Beschwerdeführerin innerhalb des generellen Kanalisationsprojekts (GKP) liegt. Damit beurteilt sich die Frage, ob die umstrittene Baubewilligung erteilt werden kann, ausschliesslich nach Art. 19 des Gewässerschutzgesetzes

BGE 108 Ib 148 S. 149

(GSchG). Eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 26 der allgemeinen Gewässerschutzverordnung (AGSchV) kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da der aus dem projektierten Gebäude (13 Eigentumswohnungen) zu erwartende Abwasseranfall offensichtlich 12 Einwohnergleichwerte überschreitet. Gemäss Art. 19 Satz 1 GSchG dürfen Baubewilligungen für Neubauten innerhalb des GKP nur erteilt werden, wenn der Anschluss der Abwässer an die Kanalisation gewährleistet ist. Die Abwasserpumpstation, die sich etwa 300 m südwestlich des Baugrundstückes befindet, ist heute in Betrieb und durch die Ringleitung, die um den Zugersee führt, mit der ARA Zug verbunden. Die Zuleitungen, insbesondere die Kanalisation "Vorderer Tieftalweg", sind aber noch nicht erstellt (Bericht der Bezirksverwaltung Küssnacht am Rigi vom 26. April 1982).

Die Beschwerdeführerin ist bereit, die Kanalisation vorzufinanzieren, und hält daher eine Bauverweigerung für unverhältnismässig; sie glaubt, es wäre der Zielsetzung des Gewässerschutzes genügend Rechnung getragen, wenn die Bewilligung mit der Auflage verbunden würde, die Bauten dürften erst nach korrektem Anschluss an die Kanalisation in Angriff genommen bzw. bezogen werden. Eine Vorfinanzierung der Kanalisation ist nach Art. 3 Ziff. 3 des Kanalisationsreglementes des Bezirkes Küssnacht vom 11. Juli 1969/27. Januar 1972 grundsätzlich möglich; auch die bundesgerichtliche Praxis (BGE 101 Ib 68) erklärt die Vorfinanzierung als zulässig, jedoch nur bei rechtskräftig eingezonten Parzellen. Da der Zonenplanentwurf des Bezirkes vom 20. September 1981 noch nicht rechtskräftig ist, entfällt diese Möglichkeit und somit auch jene einer entsprechenden Auflage in der Baubewilligung.