Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 108 IA 203 KI-generiert

Art. 87, 50 und 57 Abs. 5 OG. Ist gegen einen letztinstanzlichen Zwischenentscheid mit der staatsrechtlichen Beschwerde zugleich eine nach Art. 50 OG zulässige Berufung erhoben worden, so ist auf die Beschwerde gemäss Art. 87 OG einzutreten.

Geschäftsnummer BGE 108 IA 203
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Farmer's Constitutional Challenge Admissible Despite Partial Judgment Due to Pending Ordinary Appeal A farmer, held liable for a riding accident that injured a doctor, appealed an appellate court's partial judgment confirming his liability but deferring the damages amount, arguing the court violated constitutional rights. The Supreme Court ruled the constitutional complaint (staatsrechtliche Beschwerde) was admissible despite the partial judgment not causing irreparable legal harm, because the appellant simultaneously filed an appeal (Berufung) under Article 50 OG, which allows immediate limited appeals on intermediate decisions to avoid significant time and cost of extensive fact-finding if the issue could resolve the entire case. Since the successful ordinary appeal would depend on resolving the constitutional challenge first (Art. 57(5) OG), the specific conditions for the appeal under Article 50 OG—aimed at procedural economy—take precedence over the general restriction on constitutional complaints against interim judgments, thus allowing the court to proceed with the constitutional challenge to determine the matter.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 87, 50 und 57 Abs. 5 OG. Ist gegen einen letztinstanzlichen Zwischenentscheid mit der staatsrechtlichen Beschwerde zugleich eine nach Art. 50 OG zulässige Berufung erhoben worden, so ist auf die Beschwerde gemäss Art. 87 OG einzutreten.

Schlagwörter

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verfassungsmässige Schranken Teilhaftung Landwirtschaftsrecht Verfahrensrechte Beschwerdelegitimation Rechtsgutachten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 50 OG
Ist gegen einen letztinstanzlichen Zwischenentscheid mit der staatsrechtlichen Beschwerde zugleich eine nach Art. 50 OG zulässige Berufung erhoben worden, so ist auf die Beschwerde gemäss Art.
Art. 87 OG
50 OG zulässige Berufung erhoben worden, so ist auf die Beschwerde gemäss Art. 87 OG einzutreten.
Art. 56 OR
Das Bezirksgericht Arbon wies die Klage ab; der Beklagte sei zwar Tierhalter im Sinne von Art. 56 OR gewesen, habe jedoch alle gebotene Sorgfalt angewandt; der Unfall sei ausschliesslich vom Kläger verschuldet.
Art. 41 OR
Das Obergericht liess demgegenüber die Halterfrage offen, bejahte dagegen die Haftung des Beklagten aus Verschulden gemäss Art. 41 OR und verneinte ein Selbstverschulden des Klägers.
Art. 4 BV
Mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV beantragt der Beklagte, dieses Teilurteil aufzuheben.
Art. 57 Abs. 5 OG
Das setzt indessen, jedenfalls in der Regel, die Behandlung der staatsrechtlichen Beschwerde voraus (Art. 57 Abs. 5 OG); dem steht jedoch wie dargelegt die Rechtsprechung zu Art.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 106 Ia 228
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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (12)

9C_613/2007 (2007-10-23)
«…( BGE 131 III 404 E. 3.3 S. 407, 122 I 39 E. 1a/aa S. 41; Urteil 5C.66/2003 vom 24. April 2003 E. 1.1; vgl. auch BGE 108 Ia 203 E. 1 S. 204). Die Beschwerde führende Partei hat grundsätzlich zu begründen, dass sofort ein Endentscheid herbeigeführ…»
5P.185/2006 (2006-10-19)
Inheritance challenge to annulment of renunciation and will; interlocutory decision on prescription and lis pendens not appealable due to no irreparable harm.
«…elo ricorso di diritto pubblico, anche se quest'ultimo non dovesse soddisfare i requisiti di cui all' art. 87 OG ( DTF 108 Ia 203 ; 117 II 349 consid. 2b; 128 I 177 consid. 1.2.2). Da tale parallelismo dei rimedi, il Tribunale federale ha altres…»
4P.166/2003 (2004-05-21)
«…al. 1 OJ et recevable a été interjeté parallèlement ( ATF 127 I 92 consid. 1b p. 94; 117 II 349 consid. 2b p. 351; 108 Ia 203 consid. 1a et b p. 204/205; cf. également ATF 128 I 177 consid. 1.2.2 p. 180). En l'espèce, comme on le constatera d…»
4P.238/2003 (2004-02-23)
«…à l'exigence du dommage irréparable et a admis la recevabilité du recours de droit public ( ATF 117 II 349 consid. 2; 108 Ia 203 consid. 1a et b). En l'occurrence, il ressort de la procédure introduite parallèlement par les deux parties devant le…»
4P.122/2003 (2003-10-01)
«…à l'exigence du dommage irréparable et a admis la recevabilité du recours de droit public ( ATF 117 II 349 consid. 2; 108 Ia 203 consid. 1a et b). En l'occurrence, il ressort de la procédure introduite parallèlement par la recourante devant le Tri…»
4P.224/2002 (2003-07-08)
«…umachenden Nachteils nicht vor, falls der kantonale Entscheid auch mit zulässiger Berufung angefochten worden ist ( BGE 108 Ia 203 E. 1; 117 II 349 E. 2 ; 127 I 92 E. 1b S. 94 ; 128 I 177 E. 1.2.2). Das trifft hier zu, da die Berufung die Zul…»
6P.57/2002 (2002-06-26)
«…incidente qui faisait simultanément l'objet d'un recours en réforme recevable selon l' art. 50 OJ ( ATF 117 II 349 ; 108 Ia 203 ). Selon cette disposition, le recours en réforme est en effet exceptionnellement recevable contre les décisions préjud…»
4C.391/2001 (2002-04-30)
«…gutzumachenden Nachteil nach Art. 87 Abs. 2 OG bewirken kann ( BGE 127 I 92 E. 1b S. 94; 117 II 349 E. 2b S. 351; 108 Ia 203 E. 1 S. 204 f.). Entgegen der Regel von Art. 57 Abs. 5 OG ist die Berufung daher hinsichtlich der Eintretensvorausse…»
4P.319/2001 (2002-04-30)
«…gutzumachenden Nachteil nach Art. 87 Abs. 2 OG bewirken kann ( BGE 127 I 92 E. 1b S. 94; 117 II 349 E. 2b S. 351; 108 Ia 203 E. 1 S. 204 f.). 2. 2.1 Das Kantonsgericht erkannte, die Kunststofffensterproduktion der Beschwerdeführerin sei im Ver…»
BGE 128 I 177
«…idente qui faisait simultanément l'objet d'un recours en réforme recevable selon l' art. 50 OJ ( ATF 117 II 349 ; ATF 108 Ia 203 ). Selon cette disposition, le recours en réforme est en effet exceptionnellement recevable contre les décisions préjud…»
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Volltext

Urteilskopf

108 Ia 203

36. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 20. April 1982 i.S. Frei gegen Bernhardsgrütter (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 87, 50 und 57 Abs. 5 OG.

Ist gegen einen letztinstanzlichen Zwischenentscheid mit der staatsrechtlichen Beschwerde zugleich eine nach Art. 50 OG zulässige Berufung erhoben worden, so ist auf die Beschwerde gemäss Art. 87 OG einzutreten.

Sachverhalt ab Seite 203

BGE 108 Ia 203 S. 203

Dr. Med. Otto Bernhardsgrütter macht den Landwirt Alfred Frei für die Folgen eines Reitunfalls haftbar. Er klagt auf Fr. 104'242.05 nebst Zins, weil er wegen einer schweren Knieverletzung neun Wochen voll und vier Wochen zur Hälfte arbeitsunfähig gewesen sei und dabei einen Verdienstausfall als frei praktizierender Arzt und als Inhaber, Leiter und Lehrer einer Arztgehilfinnenschule erlitten habe. Das Bezirksgericht Arbon wies die Klage ab; der Beklagte sei zwar Tierhalter im Sinne von Art. 56 OR gewesen, habe jedoch alle gebotene Sorgfalt angewandt; der Unfall sei ausschliesslich vom Kläger verschuldet. Das Obergericht liess demgegenüber die Halterfrage offen, bejahte dagegen die Haftung des Beklagten aus Verschulden gemäss Art. 41 OR und verneinte ein Selbstverschulden des Klägers. Am 26. Mai 1981 erklärte es den Beklagten als voll haftbar, beschränkte aber seinen Entscheid vorläufig auf ein Teilurteil über die Haftungsfrage, weil bezüglich der Höhe des Schadens zu erwarten sei, dass sich die Parteien

BGE 108 Ia 203 S. 204

hierüber nach rechtskräftiger Beurteilung der Haftungsfragen gütlich einigen könnten.

Mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV beantragt der Beklagte, dieses Teilurteil aufzuheben. Der Kläger und das Obergericht beantragen, die Beschwerde abzuweisen.

Gegen das Urteil des Obergerichts hat der Beklagte zudem Berufung eingereicht.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Der angefochtene Entscheid erging wohl letztinstanzlich, er ist aber kein Endentscheid, weil das Obergericht lediglich die Haftung des Beklagten bejaht, ohne zugleich betragsmässig über die Klageforderung zu entscheiden. Es handelt sich demnach um einen letztinstanzlichen Zwischenentscheid, welcher nach Art. 87 OG nur dann mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV angefochten werden kann, wenn er für den Beschwerdeführer einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge hat.

Diese Einschränkung der Anfechtungsmöglichkeit dient der Prozessökonomie. Sie soll verhindern, dass das kantonale Verfahren unnötig unterbrochen wird; auch soll das Bundesgericht im gleichen Prozess nicht mehrmals angerufen werden können. Der nicht wiedergutzumachende Nachteil, welcher demgegenüber die Anfechtung von Zwischenentscheiden erlaubt, muss nach der Rechtsprechung ein solcher rechtlicher Natur sein; eine nur tatsächliche Beeinträchtigung wie beispielsweise eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 106 Ia 228 f., 233 f. mit Hinweisen). Danach wäre die vorliegende Beschwerde nicht zulässig, weil der Beschwerdeführer seine Rügen auch noch im Anschluss an den Endentscheid des Obergerichts erheben könnte.

a) Indes ficht der Beschwerdeführer den Zwischenentscheid des Obergerichts zugleich mit Berufung an. Dies ist nach Art. 50 OG zulässig, wenn dadurch sofort ein Endentscheid herbeigeführt und ein so bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden kann, dass die gesonderte Anrufung des Bundesgerichts gerechtfertigt erscheint. Vorliegend sind streitig das Ausmass der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit und der Verdienstausfall des Beschwerdegegners als freiberuflich tätiger Spezialarzt und Leiter einer Arztgehilfinnenschule, wozu beide Parteien sich auf Expertisen berufen. Erfüllt ist auch das

BGE 108 Ia 203 S. 205

zweite Erfordernis, indem die Gutheissung der Berufung zur Abweisung der Klage führen könnte. Das setzt indessen, jedenfalls in der Regel, die Behandlung der staatsrechtlichen Beschwerde voraus (Art. 57 Abs. 5 OG); dem steht jedoch wie dargelegt die Rechtsprechung zu Art. 87 OG entgegen.

b) In diesem offensichtlichen Konflikt verdient Art. 50 OG, der die Anfechtung von Zwischenentscheiden unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich zulässt, den Vorrang. Es kann nicht angenommen werden, diese Berufungsmöglichkeit entfalle, wenn zugleich staatsrechtliche Beschwerde erhoben ist. Das muss zur Behandlung der staatsrechtlichen Beschwerde führen, sei es, dass in diesen Fällen auf das Erfordernis eines besonders gearteten rechtlichen Nachteils im Sinn der Rechtsprechung verzichtet wird, sei es, dass dieser im Verlust des Berufungsrechts aus Art. 50 OG erblickt wird. Die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts, welche in der Sache ebenfalls betroffen ist, hat dieser Betrachtungsweise zugestimmt. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.