Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 107 V 76 KI-generiert

Timeliness of Hearing Aid Request vs. Integration Measure Expiration Date

Geschäftsnummer BGE 107 V 76
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Timeliness of Hearing Aid Request vs. Integration Measure Expiration Date The case concerns the timeliness of a request for an aid (a hearing aid) under the invalidity insurance scheme, specifically when the request is made close to the expiration of the entitlement to integration measures. The claimant applied for benefits on August 5, 1978, shortly before completing the 65th year of age on September 4, 1978, meaning the entitlement to integration measures expired on September 30, 1978, and the lower commission rejected the claim because the measure could not be implemented by that date. The Federal Insurance Court revised its jurisprudence, deciding that to ensure equal treatment and avoid arbitrariness resulting from varying investigation times, the decisive criterion for timeliness is the date of the application, not the objective possibility of implementation before the claim's expiration; therefore, a request for an aid is timely if submitted by the end of the month in which the age relevant for the old-age pension entitlement is completed ($Art. 10 Abs. 1 IVG$).

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 10 Abs. 1 und Art. 21 IVG, Art. 4 HVA. Das Hilfsmittelbegehren ist im Rahmen des Art. 10 Abs. 1 IVG als rechtzeitig zu erachten, wenn es bis Ende des Monats geltend gemacht wird, in welchem das für den Anspruch auf die Altersrente massgebende Altersjahr vollendet wird (Änderung der Rechtsprechung).

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Anspruch auf Versicherungsleistungen Alters- und Hinterlassenenversicherung Integrationsmassnahmen Früherfassung in der Invalidenversicherung Fristablauf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 4 HVA

Cited in the headnote, indicating its relevance in determining costs/support in place of integration measures.

Art. 10 Abs. 1 IVG

This provision defines the creation and expiry of the claim for integration measures, which is central to the decision regarding the timely submission of the request for aids.

Art. 21 IVG

Cited in the headnote, suggesting its relevance in the context of the ruling, although its direct application in the operative part might be inferred from the context of aids/support.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (11)

32.2023.134 (2024-04-22) · ti
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«…, c’est à juste titre que l’OAI l’a examinée sous l’angle des dispositions de l’assurance-invalidité (art. 10 LAI ; ATF 107 V 76 consid. 2 ; TF 9C\_415/2008 du 3 avril 2009 consid. 3.4). b) C’est aussi à juste titre que l’OAI a ap…»
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Social Insurance Office Contribution Limit for Exterior Stairlift
«…, c’est à juste titre que l’OAI l’a examinée sous l’angle des dispositions de l’assurance-invalidité (art. 10 LAI ; ATF 107 V 76 consid. 2 ; TF 9C\_415/2008 du 3 avril 2009 consid. 3.4). b) C’est aussi à juste titre que l’OAI a ap…»
IV.2019.53 (2019-09-04) · bs
Retirement Age Claimant Denied Coverage for Electric Wheelchair Assist
«…s geltend gemacht, in welchem das für den Anspruch auf die Altersrente massgebende Altersjahr vollendet wurde (vgl. BGE 107 V 76, 78 E. 2.c). ----------------------------------------------------------------------------------------------------------…»
IV.2013.00668 (2015-01-19) · zh
Corset Not Covered as Assistive Device
«…reichung des AHV-Alters eingereicht, weshalb vorliegend die Bestimmungen der Invalidenversicherung massgebend sind (BGE 107 V 76). 2.2 Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen e…»
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32.2023.134 · ti
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«…sua domanda il 20 giugno 2023, a poche settimane dal suo pensionamento. Preliminarmente va rilevato che secondo la DTF 107 V 76 è da ritenere tempestiva la domanda di assegnazione di un mezzo ausiliario depositata sino alla fine del mese durante i…»

Volltext

Urteilskopf

107 V 76

15. Auszug aus dem Urteil vom 4. Mai 1981 i.S. Zeier gegen Ausgleichskasse des Kantons Zürich und AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich

Regeste

Art. 10 Abs. 1 und Art. 21 IVG, Art. 4 HVA.

Das Hilfsmittelbegehren ist im Rahmen des Art. 10 Abs. 1 IVG als rechtzeitig zu erachten, wenn es bis Ende des Monats geltend gemacht wird, in welchem das für den Anspruch auf die Altersrente massgebende Altersjahr vollendet wird (Änderung der Rechtsprechung).

Erwägungen ab Seite 76

BGE 107 V 76 S. 76

Aus den Erwägungen:

2. a) Laut Art. 10 Abs. 1 IVG entsteht der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, sobald solche im Hinblick auf Alter und Gesundheitszustand des Versicherten angezeigt sind. Er erlischt spätestens am Ende des Monats, in welchem Männer das 65. und Frauen das 62. Altersjahr zurückgelegt haben; in diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossene Eingliederungsmassnahmen sind zu Ende zu führen.

Nach der Rechtsprechung ist die Frage, ob der Anspruch auf Hilfsmittel im Hinblick auf das Erlöschen des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen gemäss Art. 10 Abs. 1 IVG rechtzeitig erfolgte, nicht nach dem Zeitpunkt des Verfügungserlasses, sondern aufgrund einer objektiven Betrachtungsweise zu entscheiden, da nur so das Gebot der rechtsgleichen Behandlung aller Versicherten verwirklicht werden kann. Im Urteil Ammann vom 25. März 1966 (EVGE 1966 S. 35) hat das Eidg. Versicherungsgericht einer Versicherten, die sich rund sieben Monate vor Entstehung des Anspruchs auf die Altersrente bei der Invalidenversicherung angemeldet hatte, einen Hörapparat zugesprochen mit der Feststellung, dass die Verwaltung ordentlicherweise und insbesondere auch mit Rücksicht auf das bevorstehende Erlöschen des Anspruchs die Abgabe des Hilfsmittels noch rechtzeitig hätte in die Wege leiten können. Das Gericht wies in diesem Zusammenhang

BGE 107 V 76 S. 77

darauf hin, dass bei der Abgabe von Hilfsmitteln - anders als im Rahmen des Art. 12 IVG - die Länge der dem Versicherten verbleibenden Aktivitätsperiode nicht entscheidend sei. Damit sei indessen nicht gesagt, dass die verbleibende Aktivitätszeit im Sinne des Art. 10 IVG überhaupt unerheblich sei. Das Hilfsmittel sei nämlich seiner Bestimmung nach an die Eingliederung gebunden. Deshalb müsse besonders dann, wenn ein Hilfsmittel erst relativ kurze Zeit vor dem Ende der Aktivitätsperiode beansprucht werde, ein vernünftiges Verhältnis zwischen den Kosten und dem Nutzen des Hilfsmittels gefordert werden.

b) Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Anmeldung zum Leistungsbezug am 5. August 1978 erfolgte; am 4. September 1978 vollendete der Versicherte das 65. Altersjahr, so dass der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung am 30. September 1978 erloschen ist. Die Vorinstanz nimmt bei dieser Sachlage an, dass eine Abgabe des Hörapparates bis zum Zeitpunkt, in welchem der Anspruch nach Art. 10 Abs. 1 IVG erloschen sei, nicht habe erfolgen können; bis zu jenem Zeitpunkt sei nicht einmal mit der Durchführung der Eingliederungsmassnahme begonnen worden. Die Verwaltung habe daher zu Recht die Übernahme des Hörapparates als Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung abgelehnt und statt dessen einen Kostenbeitrag nach Art. 2 HVA und Ziff. 3 Anhang HVA ausgerichtet.

Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass er bereits am 4. August 1978 bei der Phonak-Hörberatung vorgesprochen habe und am 9. August 1978 von Dr. med. F., Spezialarzt für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, untersucht worden sei. Weil Dr. F. für derartige Untersuchungen einen "Tontechniker" beiziehe, welcher sich zu diesem Zweck einmal im Monat in die Arztpraxis begebe, sei der Hörtest erst am 5. Oktober 1978 durchgeführt worden. Nach Vorliegen der Testergebnisse habe Dr. F. der Invalidenversicherung am 7. März 1979 Bericht erstattet. Für die sich aus der Abklärung ergebenden Verzögerungen habe der Versicherte grundsätzlich nicht einzustehen. Auch dürfe die Anspruchsberechtigung nicht von zufälligen Momenten abhängig sein. Um die Rechtssicherheit nicht zu gefährden und willkürliche Ergebnisse zu vermeiden, müsse auf das Datum der Anmeldung abgestellt werden.

c) Den Einwendungen des Beschwerdeführers wird nach bisheriger Praxis insoweit Rechnung getragen, als geprüft wird, ob die

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Massnahme objektiv nach dem normalen Lauf der Dinge bzw. bei ordnungsgemässer Behandlung durch die Verwaltung noch rechtzeitig durchgeführt werden konnte. Verzögerungen, welche sich zufolge besonderer Umstände im Einzelfall ergeben, gehen daher nicht zu Lasten des Versicherten. Die geltende Praxis lässt dagegen unberücksichtigt, dass die Abklärungsdauer für die einzelnen Hilfsmittelarten sehr unterschiedlich ist. Wie das Bundesamt für Sozialversicherung in seiner Stellungnahme ausführt, gibt es Hilfsmittel, die praktisch keine Abklärung voraussetzen und ohne weiteres in der benötigten Form abgegeben werden können; die Abgabe anderer Behelfe erfordert demgegenüber eine oft zeitraubende Abklärung, allenfalls gefolgt von der Herstellung und Anpassung des Hilfsmittels. Ob die Hilfsmittelversorgung im Einzelfall ohne spezifische Abklärungen erfolgen kann und das Hilfsmittel der erforderlichen Art sofort zur Verfügung steht oder ob es zunächst angefertigt werden muss, ist aber weitgehend von zufälligen Faktoren abhängig. Die geltende Praxis führt daher zu Ergebnissen, die unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit als stossend erscheinen. Sie vermag auch insofern nicht zu befriedigen, als die für die Durchführung der Eingliederungsmassnahme objektiv erforderliche Zeit nur schwer zu beurteilen und für den Versicherten in den meisten Fällen nicht abzuschätzen ist.

Aus diesen Gründen ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass bei der Beurteilung der vorliegenden Streitfrage auf das Datum der Anmeldung abzustellen ist. Dieses bildet das einzige objektive Kriterium, bei welchem die Zufälligkeiten des Abklärungs- und Abgabeverfahrens keine Rolle spielen. Eine entsprechende Praxisänderung lässt sich umso eher rechtfertigen, als sich die gesetzliche Ordnung seit Begründung der bisherigen Praxis dahingehend geändert hat, dass der Hilfsmittelanspruch nicht mehr streng an die berufliche Eingliederung gebunden ist und der verbleibenden Aktivitätsperiode noch geringere Bedeutung zukommt. Gemäss einem Beschluss des Gesamtgerichts ist das Hilfsmittelbegehren im Rahmen der Invalidenversicherung daher als rechtzeitig zu erachten, wenn es bis Ende des Monats geltend gemacht wird, in welchem das für den Anspruch auf die Altersrente massgebende Altersjahr vollendet wird. Vorbehalten bleiben die Regeln über die nachträgliche Vergütung von Eingliederungsmassnahmen gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG und Art. 78 IVV.