Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 107 V 36 KI-generiert

Disability insurance benefit recoupment: retroactive versus prospective revocation hinges on the substantive nature of the error (AHV-analogous versus specifically IV-law), not on which administrative authority committed it.

Geschäftsnummer BGE 107 V 36
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court held that the criterion for whether an erroneously paid disability insurance benefit must be revoked retroactively (ex tunc, with restitution) or only prospectively (ex nunc) depends exclusively on the material nature of the error, not on which administrative authority (the compensation fund or the disability insurance commission) committed it. The case involved a challenge to a restitution order for an overpaid disability pension, where the lower court had upheld the retroactive revocation solely because the error arose from a misunderstanding between the two authorities. The court reversed this reasoning, clarifying that errors concerning AHV-analogous factors (e.g., insured status, average annual income, applicable rent scale) trigger retroactive revocation under Art. 47 Abs. 1 AHVG and Art. 49 IVG, whereas errors on specifically IV-law points (e.g., assessment of the degree of disability) only allow prospective revocation under Art. 85 Abs. 2 IVV, unless Art. 85 Abs. 3 IVV applies. The decision remands the matter for the lower court to assess the substantive nature of the error, thereby setting aside the prior affirmation of the restitution order.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 47 Abs. 1 AHVG, Art. 49 IVG und Art. 85 Abs. 2 IVV. Beim Entscheid darüber, ob der zur Wiedererwägung führende Fehler einen AHV-analogen oder einen spezifisch IV-rechtlichen Gesichtspunkt betrifft und ob demzufolge die zu Unrecht bezogene Leistung ex tunc oder ex nunc aufzuheben ist, kommt es nicht darauf an, welche Verwaltungsbehörde (Ausgleichskasse oder Invalidenversicherungs-Kommission) den Fehler begangen hat; entscheidend ist allein die materielle Seite des Fehlers.

Schlagwörter

KI-generiert
rückwirkende Invalidenrente Rückforderung von Leistungen verwaltungsrechtlicher Widerruf unrechtmässig bezogene Leistungen Invaliditätsgrad materieller Fehler

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 106 V 87
BGE 105 V 30
1b, BGE 105 V 30, 170 Erw.
BGE 105 V 163
Greek National v. Switzerland: Center of Vital Interests in Social Security Eligibility
BGE 105 V 175
auch BGE 105 V 175, ZAK 1981 S.
BGE 105 V 170
Zudem fände in diesem Falle der in BGE 105 V 170 Erw.
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

BGE 110 V 10
Reimbursement liability of third-party welfare authority receiving back-paid children's pensions for advance welfare payments.
«…den Fall - einen AHV-analogen und nicht einen spezifisch invalidenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkt betrifft ([BGE 107 V 36](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
I 732/02 (2003-08-29)
«…er versicherten Person gemäss Art. 49 IVG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 und 3 IVV ; vgl. BGE 110 V 300 Erw. 2a, 107 V 36 Erw. 2a, 105 V 170 Erw. 6) in dem Sinne eingeschränkt, dass der zur Wiedererwägung führende Fehler einen spezifisch inv…»
BGE 129 V 433
«…rsicherten Person gemäss Art. 49 IVG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 und 3 IVV ; vgl. BGE 110 V 300 Erw. 2a, BGE 107 V 36 Erw. 2a, BGE 105 V 170 Erw. 6) in dem Sinne eingeschränkt, dass der zur Wiedererwägung führende Fehler einen spezifi…»
I 692/00 (2002-01-29)
«…oit de l'AI mais bien sur une question analogue à celles de l'AVS, la condition d'assurance ayant été niée à tort ( ATF 107 V 36 consid. 2). Dès lors, et contrairement à ce que soutient l'office recourant, l' art. 88bis al. 1 let . c RAI est inapp…»
I 580/99 (2000-09-25)
«…er versicherten Person gemäss Art. 49 IVG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 und 3 IVV ; vgl. BGE 110 V 300 Erw. 2a, 107 V 36 Erw. 2a, 105 V 170 Erw. 6) in dem Sinne eingeschränkt, dass der zur Wiedererwägung führende Fehler einen spezifisch inv…»
BGE 110 V 291
«…lection_aza=all&query_words=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F110-V-298%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page298), 107 V 36, 105 V 170). Im vorliegenden Fall geht es aber um die Beurteilung eines spezifisch invalidenversicherungsrechtlichen Ge…»
BGE 110 V 298
«…legentlich zu Missverständnissen geführt (vgl. z.B. die nur in ZAK 1981 S. 552 veröffentlichte Erw. 2c des Urteils [BGE 107 V 36](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=fr&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
BGE 109 V 245
«…en revanche applicable sans restriction aux cas de l'assurance-invalidité dits analogues à ceux du droit de l'AVS ([ATF 107 V 36](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=fr&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»

Volltext

Urteilskopf

107 V 36

7. Auszug aus dem Urteil vom 18. März 1981 i.S. Studer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern und Versicherungsgericht des Kantons Bern

Regeste

Art. 47 Abs. 1 AHVG, Art. 49 IVG und Art. 85 Abs. 2 IVV.

Beim Entscheid darüber, ob der zur Wiedererwägung führende Fehler einen AHV-analogen oder einen spezifisch IV-rechtlichen Gesichtspunkt betrifft und ob demzufolge die zu Unrecht bezogene Leistung ex tunc oder ex nunc aufzuheben ist, kommt es nicht darauf an, welche Verwaltungsbehörde (Ausgleichskasse oder Invalidenversicherungs-Kommission) den Fehler begangen hat; entscheidend ist allein die materielle Seite des Fehlers.

Erwägungen ab Seite 36

BGE 107 V 36 S. 36

Aus den Erwägungen:

2. a) Gemäss Art. 47 Abs. 1 AHVG sind unrechtmässig bezogene Renten und Hilflosenentschädigungen der AHV zurückzuerstatten. Diese Bestimmung findet laut Art. 49 IVG sinngemäss auch Anwendung für die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen der Invalidenversicherung. Dagegen ist nach Art. 85 Abs. 2 IVV (in der seit dem 1. Januar 1977 gültigen Fassung) die Änderung erst von dem der neuen Verfügung folgenden Monat an vorzunehmen, wenn eine Überprüfung der Anspruchsberechtigung ergibt, dass eine Leistung herabgesetzt oder aufgehoben werden muss (und sofern nicht der Spezialfall des Abs. 3 vorliegt). Das IV-Recht kennt somit nebeneinander sowohl die Rückwirkung (verbunden mit der Rückerstattung) als auch die Wirkung für die Zukunft. Es äussert

BGE 107 V 36 S. 37

sich aber nicht dazu, wie Art. 85 Abs. 2 IVV gegenüber Art. 47 Abs. 1 AHVG abzugrenzen ist, und legt somit die Kriterien nicht fest, anhand deren entschieden werden muss, ob eine Leistung nach Art. 85 Abs. 2 IVV ex nunc oder vielmehr gemäss Art. 47 Abs. 1 AHVG ex tunc herabzusetzen oder aufzuheben ist, wenn die Verwaltung im Rahmen einer Wiedererwägung (vgl. dazu BGE 106 V 87 Erw. 1b, BGE 105 V 30, 170 Erw. 5 und 174 f.) auf eine frühere Verfügung zurückkommt. In einem Grundsatzurteil vom 13. August 1979 (BGE 105 V 163, insbesondere 170 Erw. 6a) hat das Eidg. Versicherungsgericht entschieden, dass die Aufhebung einer Leistung im Rahmen einer Wiedererwägung nur dann rückwirkend erfolgen kann und die Rückerstattung gemäss Art. 47 Abs. 1 AHVG nach sich zieht, wenn der zur Wiedererwägung führende Fehler einen AHV-analogen Gesichtspunkt (z.B. Versicherteneigenschaft, massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen, anwendbare Rentenskala) betrifft. Demgegenüber ist die Wiedererwägung gemäss Art. 85 Abs. 2 IVV nur für die Zukunft wirksam, wenn die Verwaltung bei Erlass der ursprünglichen Verfügung einen spezifisch IV-rechtlichen Gesichtspunkt (z.B. die Bemessung des Invaliditätsgrades) falsch beurteilte, es sei denn, es liege ein Sachverhalt im Sinne des Art. 85 Abs. 3 IVV vor, der wiederum die Rückwirkung nach sich zöge (vgl. auch BGE 105 V 175, ZAK 1981 S. 93 Erw. 4).

b) Die Vorinstanz bestätigte die Rückerstattungsverfügung bloss mit folgendem Hinweis:

"Im vorliegenden Fall ist die zu Unrecht erbrachte Leistung auf einen

AHV-analogen Tatbestand zurückzuführen, indem die Zahlung durch ein

Missverständnis zwischen Invalidenversicherungs-Kommission und

Ausgleichskasse erfolgte."

Sowohl die Ausgleichskasse als auch das Bundesamt für Sozialversicherung nehmen in ihren Vernehmlassungen zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit keinem Wort zu diesem Punkt Stellung. Zu ihrer nicht näher begründeten Auffassung kam die Vorinstanz möglicherweise aufgrund der Überlegung, dass Fehler, welche einen AHV-analogen Gesichtspunkt betreffen, in der Regel einer Ausgleichskasse unterlaufen, während Fehler in bezug auf einen spezifisch IV-rechtlichen Gesichtspunkt von den Invalidenversicherungs-Kommissionen begangen werden. In diesem Sinne äussert sich das Bundesamt

BGE 107 V 36 S. 38

für Sozialversicherung in seinem Kommentar zum erwähnten Grundsatzurteil in ZAK 1980 S. 110 f., wenn es schreibt, "praktisch" komme es darauf an, ob es um den Zuständigkeitsbereich einer Ausgleichskasse oder einer Invalidenversicherungs-Kommission gehe. Es ist indessen festzuhalten, dass nicht generell gesagt werden kann, ein Fehler betreffe einen AHV-analogen Gesichtspunkt, wenn er von einer Ausgleichskasse verursacht worden sei, dagegen einen spezifisch IV-rechtlichen Gesichtspunkt, wenn er auf eine Invalidenversicherungs-Kommission zurückgehe. Denn dies würde im Ergebnis darauf hinauslaufen, dass die Frage, ob die einen früheren Fehler berichtigende Wiedererwägung ex nunc oder ex tunc gilt, nicht von der materiellen Seite her beantwortet würde, sondern bloss aufgrund des Zuständigkeitsbereiches. Die rechtlichen Folgen einer Wiedererwägung würden damit nicht von der Art des Fehlers, sondern von der Funktion des Urhebers im Organisationsschema der AHV/IV-Verwaltung abhängen, was sachlich keineswegs begründet wäre. Zudem fände in diesem Falle der in BGE 105 V 170 Erw. 6a in fine festgehaltene - und auch im bundesamtlichen Kommentar wiedergegebene - Grundsatz keine Beachtung, dass die Art des begangenen Fehlers "in jedem einzelnen Fall zu prüfen" ist. Wenn es mehrheitlich zutreffen sollte, dass Fehler in bezug auf spezifisch IV-rechtliche Gesichtspunkte von den Invalidenversicherungs-Kommission begangen werden, so ist dies bloss die Folge, nicht aber die Grundlage der Regel, dass die AHV-analogen von den spezifisch IV-rechtlichen Gesichtspunkten abzugrenzen sind.