Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG. Parteientschädigung bei Abschreibung des Prozesses wegen Gegenstandslosigkeit (Präzisierung der Rechtsprechung).
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertFederal Insurance Court Ruling on Party Costs in Mooted AHVG Proceedings The Federal Insurance Court clarified the application of Article 85 para. 2 lit. f of the Federal Act on Old Age and Survivors' Insurance (AHVG) regarding legal costs upon the dismissal of proceedings due to mootness (Gegenstandslosigkeit), emphasizing that the previously established jurisprudence allowing for the awarding of party costs in such cases does not grant the cantonal judge arbitrary discretion. Instead, a legal entitlement to compensation exists when the procedural situation clearly justifies awarding such costs, confirming that even when a case is declared moot, a party may have a non-discretionary right to compensation if appropriate.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG. Parteientschädigung bei Abschreibung des Prozesses wegen Gegenstandslosigkeit (Präzisierung der Rechtsprechung).
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Volltext
Urteilskopf
107 V 127
27. Auszug aus dem Urteil vom 10. April 1981 i.S. Bregenzer gegen Ausgleichskasse des Kantons Zürich und AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich
Regeste
Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG.
Parteientschädigung bei Abschreibung des Prozesses wegen Gegenstandslosigkeit (Präzisierung der Rechtsprechung).
Erwägungen ab Seite 127
BGE 107 V 127 S. 127
Aus den Erwägungen:
Das Eidg. Versicherungsgericht hat den Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG in dem Sinne ausgelegt, dass die Beschwerdeinstanz gegebenenfalls auch bei Gegenstandslosigkeit der Beschwerde eine Parteientschädigung zusprechen kann (BGE 106 V 126). Diese Auslegung ist nicht so zu verstehen, dass der kantonale Richter nach Belieben eine Parteientschädigung zusprechen kann, wenn er einen Prozess wegen Gegenstandslosigkeit abschreibt. Vielmehr besteht auch hier ein Rechtsanspruch auf Parteientschädigung, wenn die prozessuale Situation die Zusprechung einer solchen Entschädigung rechtfertigt.