Defamation by attorney in civil pleadings: relaxed good-faith standard for statements made to protect client interests under Art. 173(2) Swiss Criminal Code.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Supreme Court dismissed the defendants’ appeal, upholding the lower court’s decision that the attorney (defendant) had not committed defamation. The dispute arose from insulting statements made by an attorney as party representative in civil litigation against the opposing company, which the claimants challenged under Art. 173(2) of the Swiss Criminal Code. The Court held that when an allegedly defamatory statement is made in judicial proceedings to protect legitimate interests, the standard of care for verifying the truth of such statements is relaxed, and the burden of proving good faith can be met by showing plausible grounds for the accusation. However, the Court clarified that an attorney may not present mere suspicions as established facts, must exercise greater care when statements are made in written pleadings versus orally, and cannot rely on facts occurring after the statement to prove good faith.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 173 Ziff. 2 StGB. Anforderungen an den Beweis des guten Glaubens, wenn die ehrverletzende Äusserung im Prozess zur Wahrung berechtigter Interessen getan worden ist.
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Volltext
Urteilskopf
107 IV 34
11. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 27. März 1981 i.S. M. und Kons. gegen Z. und Kons. (Nichtigkeitsbeschwerde).
Regeste
Art. 173 Ziff. 2 StGB.
Anforderungen an den Beweis des guten Glaubens, wenn die ehrverletzende Äusserung im Prozess zur Wahrung berechtigter Interessen getan worden ist.
Erwägungen ab Seite 34
BGE 107 IV 34 S. 34
Aus den Erwägungen:
4. Das Kantonsgericht fand, Z. habe den Beweis der guten Treue erbracht. Die Beschwerdeführer bestreiten es.
a) Auszugehen ist von der Tatsache, dass der Beschwerdegegner die eingeklagten Äusserung als Parteivertreter, nämlich als Anwalt der A. AG in Zivilprozessen gegen die B. AG getan hat. Wie das Kantonsgericht in blosser Wiederholung der im Rahmen der Zulassungsfrage bereits rechtskräftig getroffenen Feststellungen ausführt, hatte der Beschwerdegegner dazu begründete Veranlassung; es bestand also - wenn vielleicht auch eine entfernte -, so doch eine für den Ausgang der Sache nicht völlig unerhebliche Beziehung zwischen den inkriminierten Äusserungen und dem Prozessgegenstand. Hat aber Z. in Wahrung der Interessen seiner Klientin gehandelt, dann ist an seine Sorgfaltspflicht, mit der er prüfen musste, ob zureichende Gründe zur Erhebung der Vorwürfe bestanden, kein allzu strenger Massstab anzulegen (BGE 96 IV 56, BGE 86 IV 75, 176). Indessen ist es auch dem Anwalt im Prozess untersagt, Anschuldigungen zu erheben, die nach Form und Inhalt über das hinausgehen, was er nach den ihm bekannten Tatsachen in guten Treuer für wahr halten durfte. Insbesondere darf er nicht als sichere Tatsachen hinstellen, wofür bloss Grund zu Verdächtigungen besteht (VON WERRA, Der Anwalt und die üble Nachrede, in Bulletin des SAV 1980 Nr. 70 S. 10). Dabei kann und muss von ihm mehr Sorgfalt verlangt werden, wenn er die Äusserungen in einer Rechtsschrift tut, als wenn die Vorwürfe in einer mündlichen Replik oder Duplik erhoben werden (BGE 86 IV 75). Auch kann der Beweis der guten Treue nicht mit Tatsachen geführt werden, die erst nach den ehrverletzenden Äusserungen eingetreten sind (BGE 102 IV 182).