Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 107 IV 211 KI-generiert

Appeal Against Federal Prosecutor's Detention Decision - Procedural Requirements

Geschäftsnummer BGE 107 IV 211
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Appeal Against Federal Prosecutor's Detention Decision - Procedural Requirements A person filed an appeal against the Federal Prosecutor's decision regarding detention, asserting the application of Article 52(2) in conjunction with Article 217 of the Federal Criminal Procedure Act (BStP). The court determined that appeals against the Federal Prosecutor's decisions on detention under Article 52(2) BStP, linked with Article 217 BStP, must be filed and substantiated (with a specific request and reasoning) within a three-day deadline, analogously applying the procedural requirements of Article 28(3) of the Administrative Criminal Law (VStrR). This obligation stems from the fact that the appeal under Article 52(2) BStP was enacted as an appendix to the VStrR to comply with Article 5(4) ECHR, mirroring the requirements of the VStrR and ensuring that the grounds for the appeal are clear for the required hearing and response from the investigating judge.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 52 Abs. 2, Art. 217 BStP. Eine Haftbeschwerde gegen den Bundesanwalt nach Art. 52 Abs. 2 BStP in Verbindung mit Art. 217 BStP ist analog Art. 28 Abs. 3 VStrR innert 3 Tagen mit Antrag und Begründung einzureichen.

Schlagwörter

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administrative Versorgung Prozessvoraussetzung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Strafantrag Opportunitätsprinzip Sonderverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 217 BStP
Art. 52 Abs. 2, Art. 217 BStP.
Art. 52 Abs. 2 BStP
Eine Haftbeschwerde gegen den Bundesanwalt nach Art. 52 Abs. 2 BStP in Verbindung mit Art.
Art. 28 Abs. 3 VStrR
This provision, applied analogously, dictates the deadline (three days) and the requirement for stating grounds in the appeal via reference in the reasoning.
Art. 219 Abs. 1 BStP
Diese Begründungspflicht ergibt sich mittelbar schon aus Art. 219 Abs. 1 BStP, der vorschreibt, dass zu einer nicht offensichtlich aussichtslosen Beschwerde eine Vernehmlassung des Untersuchungsrichters einzuholen sei, was selbstverständlich nur dann einen Sinn hat, wenn die Beschwerde auch die
Art. 5 Abs. 4 EMRK
a VStrR entsprechen, da beide im Hinblick auf Art. 5 Abs. 4 EMRK eingeführt wurden (s.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 101 IV 254
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 28 Abs. 3 VStrR

This provision, applied analogously, dictates the deadline (three days) and the requirement for stating grounds in the appeal via reference in the reasoning.

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Volltext

Urteilskopf

107 IV 211

60. Auszug aus dem Urteil der Anklagekammer vom 17. Dezember 1981 i.S. W. gegen Schweizerische Bundesanwaltschaft (Beschwerde)

Regeste

Art. 52 Abs. 2, Art. 217 BStP.

Eine Haftbeschwerde gegen den Bundesanwalt nach Art. 52 Abs. 2 BStP in Verbindung mit Art. 217 BStP ist analog Art. 28 Abs. 3 VStrR innert 3 Tagen mit Antrag und Begründung einzureichen.

Erwägungen ab Seite 211

BGE 107 IV 211 S. 211

Aus den Erwägungen:

2. a) Bei Haftbeschwerden gegen den Bundesanwalt gelten nach Art. 52 Abs. 2 BStP die Verfahrensvorschriften der Art. 215-219 BStP betreffend Beschwerden gegen Amtshandlungen und Säumnis der Untersuchungsrichter. Nach Art. 217 BStP ist eine solche Beschwerde innert drei Tagen einzureichen und nach der Rechtsprechung der Anklagekammer auch zu begründen (nicht veröffentlichte Entscheide der Anklagekammer vom 6. Februar 1976 i.S. J.S. und vom 14. April 1975 i.S. E.v.D. c. Schweizer. Bundesanwaltschaft). Diese Begründungspflicht ergibt sich mittelbar schon aus Art. 219 Abs. 1 BStP, der vorschreibt, dass zu einer nicht offensichtlich aussichtslosen Beschwerde eine Vernehmlassung des Untersuchungsrichters einzuholen sei, was selbstverständlich nur dann einen Sinn hat, wenn die Beschwerde auch die

BGE 107 IV 211 S. 212

Gründe enthält, deretwegen sie erhoben wurde. Sie folgt sodann aber insbesondere aus der Tatsache, dass Art. 52 Abs. 2 BStP als Anhang zum VStrR erlassen und mit diesem in Kraft gesetzt wurde. Die in dieser Bestimmung vorgesehene Beschwerde sollte offensichtlich der Haftbeschwerde des Art. 59 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 5 und 26 Abs. 1 und 2 lit. a VStrR entsprechen, da beide im Hinblick auf Art. 5 Abs. 4 EMRK eingeführt wurden (s. BGE 101 IV 254). Diese letztere Beschwerde aber ist gemäss Art. 28 Abs. 3 VStrR innert drei Tagen mit Antrag und Begründung einzureichen, was nach dem Gesagten analog auch für die Haftbeschwerde des Art. 52 Abs. 2 BStP gelten muss.