Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 107 IV 17 KI-generiert

Decision on Indefinite Detention Despite Meeting Objective Conditions for Recidivist

Geschäftsnummer BGE 107 IV 17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Decision on Indefinite Detention Despite Meeting Objective Conditions for Recidivist A recidivist, previously convicted nine times for theft and related property offenses, committed 10 burglaries and seven instances of unauthorized use of mopeds following an escape from prison. While the objective conditions for indefinite detention ("Verwahrung") under Art. 42 SCC were met given his history, the lower courts declined to impose it, opting instead for an 18-month unconditional prison sentence. The Federal Supreme Court confirmed this decision, ruling that judges may abstain from ordering indefinite detention if there is a reasonable expectation that the execution of the sentence will achieve a preventive effect at least equal to or superior to the consequences of detention. The court reasoned that the lower courts, having evaluated the accused's current efforts towards self-improvement, his involvement in educational courses, and promising support from a social worker, made a justifiable discretionary decision based on a realistic possibility of successful reintegration, thereby not violating federal law.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 42 StGB. Verwahrung. Wenn vom Strafvollzug eine Wirkung erwartet werden darf, die in präventiver Hinsicht den Folgen der Verwahrung mindestens gleichkommt oder überlegen ist, darf der Richter von der Anordnung der Verwahrung absehen.

Schlagwörter

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Haftbedingungen Straftaten gegen das Vermögen Rückfall bei Straftaten bedingter Strafvollzug bei Freiheitsstrafen Strafvollstreckungsverjährung Gefangener

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 101 IV 267
Das Bundesgericht hat es als unzulässig bezeichnet, von einer Verwahrung abzusehen, weil der Täter sich nur zweimal in der Schweiz strafbar gemacht habe und nach der Verbüssung der Strafe in der Schweiz noch eine neue Bestrafung in Österreich zu erwarten habe (BGE 101 IV 267; ähnlich BGE 99 IV 72).
BGE 99 IV 72
Das Bundesgericht hat es als unzulässig bezeichnet, von einer Verwahrung abzusehen, weil der Täter sich nur zweimal in der Schweiz strafbar gemacht habe und nach der Verbüssung der Strafe in der Schweiz noch eine neue Bestrafung in Österreich zu erwarten habe (BGE 101 IV 267; ähnlich BGE 99 IV 72).
BGE 101 IV 268
Die in BGE 101 IV 268 enthaltene Formulierung, der Richter dürfe - bei Vorliegen der objektiven Voraussetzungen
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied for the allocation of court costs due to the dismissal of the appeal.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

A/4199/2020 (2022-03-16) · ge
Appeal Against Denial of Vocational Rehabilitation Measures Post-Workplace Accident
«…L’orientation professionnelle incombe principalement aux offices AI (art. 51 al 1 let. b LAI) et pas au médecin (ATF [107 IV 17](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=107%20IV%2017) consid. 2b p. 20). **6.2.4** Aux termes de l'ar…»
72.2020.3 (2020-05-12) · ti
Aggravated Narcotics Offenses, Money Laundering, and Sentencing with Conditional Suspension and Rehabilitation.
«…na non è atta, da sola, a scongiurare il rischio che l’autore commetta nuovi reati (art. 56 cpv. 1 lett. a CP; cfr. DTF 107 IV 17, consid. 3 in cui il TF ha confermato che, se è possibile attendersi dall'esecuzione della pena un effetto preventivo e…»
2019.11.05.sr.1 (2019-11-05) · bl
Detention Order Overturned Due to Insufficient Risk of Future Offenses
«…23. Januar 2018, Erw. 3.3.2, m.w.H., insb. auf BGE 139 IV 57, Erw. 1.3.3; 134 IV 121, Erw. 3.4.4; 118 IV 108, Erw. 2a; 107 IV 17, Erw. 3). Im Vergleich zu den anderen Mass- nahmen ist bei der Verwahrung eine qualifizierte Gefährlichkeit erforderlic…»
470.19.112 (2019-11-05) · bl
Appellant v. State: Overturned Indefinite Detention Order
«…23. Januar 2018, Erw. 3.3.2, m.w.H., insb. auf BGE 139 IV 57, Erw. 1.3.3; 134 IV 121, Erw. 3.4.4; 118 IV 108, Erw. 2a; 107 IV 17, Erw. 3). Im Vergleich zu den anderen Massnahmen ist bei der Verwahrung eine *qualifizierte Gefährlichkeit* erforderlic…»
6B_28/2017 (2018-01-23)
«…falls verbunden mit einer ambulanten Massnahme, sind mit jenen des Verwahrungsvollzugs in Relation zu setzen (vgl. BGE 107 IV 17 E. 3 S. 19 f.; Urteile 6S.31/2007 vom 30. Mai 2007 E. 6.1; 6S.258/2005 vom 24. September 2005 E. 2.3; 6S.162/2000 vom…»
6S.162/2000 (2000-12-20)
«…ilt worden ist, in der Regel die Wirkung der Massnahme mit derjenigen der Strafverbüssung gegeneinander abzuwägen ( BGE 107 IV 17 ). Die Vorinstanz hat eine derartige vergleichende Wirkungsprognose vorgenommen und gestützt auf das psychiatrische Gut…»
VPB 1983-10-07 (1983-10-07)
Federal Councilor Defamation and Abuse of Office Immunity
«…eiheitsstrafe ebenso wirksam sein kann (vgl. BGE 102 IV, Birrfeld-Hornussen (Eingabe vom 15. März 1983, Unter- E. l c; 107 IV 17). schriftenzahl noch nicht bekannt). Um die Voraussetzungen zur Anordnung…»
72.2020.3 · ti
Swiss Narcotics and Money Laundering Conviction with Conditional Sentence
«…na non è atta, da sola, a scongiurare il rischio che l’autore commetta nuovi reati (art. 56 cpv. 1 lett. a CP; cfr. DTF 107 IV 17, consid. 3 in cui il TF ha confermato che, se è possibile attendersi dall'esecuzione della pena un effetto preventivo e…»

Volltext

Urteilskopf

107 IV 17

6. Urteil des Kassationshofes vom 20. Februar 1981 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen S. (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 42 StGB. Verwahrung.

Wenn vom Strafvollzug eine Wirkung erwartet werden darf, die in präventiver Hinsicht den Folgen der Verwahrung mindestens gleichkommt oder überlegen ist, darf der Richter von der Anordnung der Verwahrung absehen.

Sachverhalt ab Seite 17

BGE 107 IV 17 S. 17

A.- S., der vorher schon neunmal, hauptsächlich wegen Diebstahls und damit zusammenhängender anderer Vermögensdelikte bestraft werden musste, entwich am 18. Juli 1979 aus der Strafanstalt Lenzburg und beging in der Folge bis zu seiner Verhaftung am 17. August 1979 zehn

BGE 107 IV 17 S. 18

Einbruchdiebstähle, sieben Entwendungen von Mofas zum Gebrauch sowie weitere Verfehlungen.

Wegen dieser nach der Entweichung begangenen Deliktsserie wurde S. vom Bezirksgericht Bremgarten zu 18 Monaten Zuchthaus (unbedingt) und zu Fr. 100.- Busse verurteilt. Von einer Verwahrung gemäss Art. 42 Ziff. 1 StGB hat das Bezirksgericht ausdrücklich abgesehen.

Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte auf Berufung der Staatsanwaltschaft das erstinstanzliche Urteil und lehnte die Anordnung der Verwahrung ebenfalls ab.

B.- Gegen dieses Urteil führt die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, S. gemäss Art. 42 StGB auf unbestimmte Zeit zu verwahren.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Dass in objektiver Hinsicht die Voraussetzungen der Verwahrung gegeben sind, ist unbestritten. Die Zahl der begangenen Delikte und die Dauer der bisher ohne Resozialisierungserfolg verbüssten Freiheitsstrafen lassen keinen Zweifel darüber offen, dass die Verwahrung in Betracht zu ziehen ist.

2. Hat der Richter gemäss Art. 42 StGB die gesetzliche Möglichkeit Verwahrung anzuordnen, so muss er nach pflichtgemässem Ermessen darüber befinden, ob diese ultima ratio des Sanktionensystems Platz greifen soll, oder ob - trotz der bisherigen Misserfolge des Strafvollzuges - doch noch genügend Anhaltspunkte für eine relativ günstige Prognose bestehen. Bei diesem Abwägen zwischen der Notwendigkeit einer die Schuldstrafe überschreitenden Internierung zu Sicherungszwecken und dem erneuten Vollzug einer Freiheitsstrafe sind die konkreten Umstände und Erfolgsaussichten zu berücksichtigen. Das Bundesgericht hat es als unzulässig bezeichnet, von einer Verwahrung abzusehen, weil der Täter sich nur zweimal in der Schweiz strafbar gemacht habe und nach der Verbüssung der Strafe in der Schweiz noch eine neue Bestrafung in Österreich zu erwarten habe (BGE 101 IV 267; ähnlich BGE 99 IV 72). Im vorliegenden Fall liess sich das Obergericht nicht von solchen sachfremden Erwägungen leiten, sondern stützte sich auf eine einlässliche Würdigung der Wiedereingliederungschancen.

BGE 107 IV 17 S. 19

a) Dabei legt die Vorinstanz das Hauptgewicht auf die gute Betreuung durch Frau D., eine 53jährige Mitarbeiterin der Heilsarmee. Die Hilfe durch diese erfahrene Bezugsperson erachtet die Mehrheit des Obergerichts als aussichtsreich.

b) Als weitere positive Anhaltspunkte werden die Fortschritte im Verhalten des Beschwerdegegners während des laufenden Strafvollzuges erwähnt. Er zeigt jetzt mehr Selbstbeherrschung gegenüber Mitgefangenen und Vorgesetzten. Er befasst sich mit der Gestaltung seiner Zukunft. In der Freizeit sucht er durch Absolvierung eines Fernkurses als Radioelektriker sich nützliches Wissen anzueignen.

c) Das Obergericht kommt daher mehrheitlich zum Schluss, bei Verbüssung der restlichen Freiheitsstrafe, die zu einer Entlassung im Alter von rund 34 Jahren führen werde, bestehe gute Aussicht für die Wiedereingliederung. Eine längere Internierungsmassnahme hingegen würde die Resozialisierung eher erschweren und zudem beim Betroffenen die Gefahr der Resignation mit sich bringen.

3. Mit dieser Argumentation hat die Vorinstanz nach persönlicher Einvernahme des Beschwerdegegners und seiner Betreuerin einen durchaus vertretbaren Entscheid getroffen und den Rahmen des ihr zustehenden Ermessens nicht überschritten. Gewiss liesse sich aufgrund der bisherigen Erfahrungen auch eine weniger optimistische Gesamtbeurteilung begründen. Wenn aber die kantonalen Gerichte erster und zweiter Instanz in einlässlicher Würdigung der Vorgeschichte und der jetzigen Situation zum Schluss gekommen sind, es bestehe zur Zeit doch so viel Aussicht auf Erfolg, dass von einer Verwahrung abgesehen werden dürfe, dann wird durch diesen prognostischen Ermessensentscheid, der auf sachlichen Gründen beruht, das Bundesrecht nicht verletzt.

Art. 42 StGB sieht als äusserste Möglichkeit eine Sicherungsmassnahme vor für jene Fälle, in denen vom Vollzug der nach Schuldprinzip ausgefällten Freiheitsstrafen kein Erfolg zu erwarten ist. Solange aber - trotz bisherigen Misserfolgen - vom Vollzug der neuen Strafe nach den Umständen eine Besserung erwartet werden darf, zwingt das Bundesrecht nicht zur Anordnung der Verwahrung. Eine zurückhaltende Anwendung von Art. 42 StGB entspricht dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung. Die in BGE 101 IV 268 enthaltene Formulierung, der Richter dürfe - bei Vorliegen der objektiven Voraussetzungen

BGE 107 IV 17 S. 20

- von der Verwahrung nur absehen, wenn er überzeugt sei, dass schon der Vollzug der Strafe den Verurteilten dauernd vor Rückfällen bewahren werde, ist nicht etwa im Sinne eines Grundsatzes "im Zweifel: Verwahrung" zu verstehen. Der Richter hat im Gegenteil von der Verwahrung abzusehen, sobald nach den Umständen vom Strafvollzug eine Wirkung erwartet werden darf, die in präventiver Hinsicht den Folgen einer sichernden Massnahme gemäss Art. 42 StGB mindestens gleichkommt oder überlegen ist.

Im angefochtenen Urteil hat das Obergericht im Sinne dieser Erwägungen zum Antrag auf Verwahrung Stellung genommen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.