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BGE 107 IV 144 KI-generiert

Art. 141 Abs. 2 VZV. Die adsorptions-chromatographische und die verteilungs-chromatographische Methode sind zwei grundlegend verschiedene Methoden der Blutanalyse.

Geschäftsnummer BGE 107 IV 144
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Challenge to Gas Chromatography Methods in BAC Analysis A person challenged a blood alcohol content (BAC) analysis used as evidence, arguing that the two chromatographic methods employed—adsorption-chromatographic and partitioning-chromatographic—were not "fundamentally different methods" as required by Article 141(2) of the Swiss Regulations on Road Traffic (VZV). The court rejected this claim, ruling that the two methods are indeed fundamentally different, satisfying the VZV requirement, despite both falling under the general term "chromatography." The reasoning was that the methods differ significantly in the separation processes, the initial preparation of the blood samples (one analyzes the diluted blood solution directly, the other analyzes the vapor space in equilibrium with the solution), and the internal standards used (acetonitrile vs. dioxane), thereby preventing a single error (e.g., during sample weighing) or the presence of a contaminating foreign component from equally vitiating both results, which is the legislative aim of the two-analysis requirement.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 141 Abs. 2 VZV. Die adsorptions-chromatographische und die verteilungs-chromatographische Methode sind zwei grundlegend verschiedene Methoden der Blutanalyse.

Schlagwörter

KI-generiert
Chemikalien und chemische Erzeugnisse Atemlufttest Blutprobe Beschränkungen unterliegende Stoffe Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung Rüge der Sachverhaltsfeststellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Urteilskopf

107 IV 144

40. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 24. August 1981 i.S. T. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 141 Abs. 2 VZV.

Die adsorptions-chromatographische und die verteilungs-chromatographische Methode sind zwei grundlegend verschiedene Methoden der Blutanalyse.

Erwägungen ab Seite 145

BGE 107 IV 144 S. 145

Aus den Erwägungen:

...

2. Gemäss Art. 141 Abs. 2 VZV hat die Blutanalyse nach zwei grundlegend verschiedenen Methoden zu erfolgen. Diese Regelung war seinerzeit durch den Bundesratsbeschluss über die Feststellung der Angetrunkenheit von Strassenbenützern vom 14. Februar 1968 eingeführt (Sammlung der Eidg. Gesetze 1968 S. 245) und später in die VZV übernommen worden. Sie richtete sich gegen die frühere Praxis, die Blutuntersuchungen nach den Messverfahren der Interferometrie und der Titration vorzunehmen, die beide auf der Destillation des Blutes beruhten, so dass ein Fehler im Destillationsverfahren sich in beiden Messverfahren auswirke. Das Gerichtlich-Medizinische Institut der Universität Zürich ging deshalb zusammen mit anderen schweizerischen Instituten, welche ebenfalls Blutanalysen durchführen, dazu über, den Blutalkohol einerseits mittels des adsorptions-chromatographischen und anderseits mittels des verteilungs-chromatographischen Trennverfahrens zu bestimmen. Diese beiden Methoden wurden auch im vorliegenden Fall angewendet. Der Beschwerdeführer behauptet, beide Methoden arbeiteten mit einer Vergasung und seien demzufolge nicht grundlegend verschieden. Dieser Einwand schlägt indessen nicht durch.

Die beiden genannten Methoden unterscheiden sich sowohl durch die Verschiedenheit der Trenngeschehen wie auch durch weitere Faktoren, namentlich die Vorbereitung der eingewogenen Blutaliquote und deren Übertragung auf das Trenngerät. Mit der einen Methode wird die verdünnte Blutlösung direkt analysiert, mit der andern dagegen der mit der Blutlösung im Gleichgewicht stehende Dampfraum. Als Zusatz zur Messung der erfassten Alkoholmenge verwendet die adsorptions-chromatographische Methode Acetonitril, die verteilungs-chromatographische Methode Dioxan. Dadurch wird bewirkt, dass ein allfälliger Fehler bei der

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ersten Operation, der sogenannten Einwaage, nicht beide Ergebnisse gleichmässig verfälschen kann. Da die Trenngeschehen verschiedenartig sind, kann eine allfällige Fremdkomponente zudem nicht beide analysenwerte gleichzeitig verfälschen.

Die adsorptions-chromatographische und die verteilungs-chromatographische Methode verhindern also, dass ein allfälliger Fehler in einer ersten Operation der Blutuntersuchung sich gleichmässig auf die Ergebnisse beider Methoden auswirkt. Sie erreichen somit das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel und können deshalb, trotz der gleichen Bezeichnung als "chromatographische", als zwei grundlegend verschiedene Methoden im Sinne von Art. 141 Abs. 2 VZV betrachtet werden. Das Bundesamt für Polizeiwesen stellte denn auch bereits im Jahre 1968 aufgrund einer Prüfung fest, dass die beiden Methoden Art. 4 des Bundesratsbeschlusses vom 14. Februar 1968 entsprechen. Dann aber entsprechen sie auch Art. 141 Abs. 2 VZV, der die Regelung des früheren Bundesratsbeschlusses unverändert übernahm. Die Beschwerde ist deshalb als unbegründet abzuweisen.