Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 107 IV 142 KI-generiert

Art. 94 Ziff. 3 SVG. Entwendung eines Fahrrads zum Gebrauch. Ein Fahrrad, an dem kein Gewahrsam besteht, kann nicht im Sinne von Art. 94 Ziff. 3 SVG entwendet werden (E. 2a und c).

Geschäftsnummer BGE 107 IV 142
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Prosecution v. Unauthorized Bicycle Use Acquittal Upheld on Absent Custody A woman took a bicycle from a public stand for use in Basel, but it was later determined that the bicycle had already been stolen from its rightful owner a month earlier by an unknown third party. Following her acquittal by the appellate court on the charge of unauthorized use of a bicycle under Art. 94 para. 3 of the Road Traffic Act (SVG), the prosecution filed an appeal to reverse the decision. The Swiss Federal Court upheld the acquittal, reasoning that "taking" (Entwendung) under Art. 94 para. 3 SVG requires the breach of another's existing custody (Gewahrsam), and since the bicycle was already stolen and there was no evidence of custody by the original owner, the thief, or any subsequent holder at the time the woman took it, the objective element of the offense—the breach of custody—was not met; furthermore, as an infraction, the attempt (taking a bike where no custody exists) is not punishable under Swiss criminal law without a specific statutory provision (Art. 104 para. 1 SCC).

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 94 Ziff. 3 SVG. Entwendung eines Fahrrads zum Gebrauch. Ein Fahrrad, an dem kein Gewahrsam besteht, kann nicht im Sinne von Art. 94 Ziff. 3 SVG entwendet werden (E. 2a und c).

Schlagwörter

KI-generiert
strafbare Handlung Beweisführung Fahrradunfall Strassenverkehrsrecht gestohlene Sache Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 101 IV 35
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

6B_685/2024 (2025-08-29)
«…trise d'autrui pour se constituer une maîtrise pour soi-même (arrêt 4A\_585/2012 du 1er mars 2013 consid. 3.2.2.2; [ATF 107 IV 142](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
DG200213 (2022-04-11) · zh
Corporate Fraud, Embezzlement, and Bribery Trial and Sentencing
«…eschuldigten sprechen bzw. zumindest zu begründeten Zweifeln am Anklagevorwurf Anlass geben (BGE 115 IV 104, E. 1.; BGE 107 IV 142, E. 2.c; BGE 108 IV 107, E. 3.c; Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 20. Sep- tember 2016 [Nr. SB160176], E…»
SB200107 (2020-09-30) · zh
State v. [Appellant Name, or General Description if Name Unavailable] on Fraud and Forgery Convictions
«…verworfen werden, ohne den Grundsatz in dubio pro reo zu verletzen (BGE 106 IV 403 Erw. 3.; BGE 115 IV 104 Erw. 1; BGE 107 IV 142 Erw. 2c; BGE 108 IV 107 Erw. 3c; Urteil 6B_186/2014 vom 3. März 2014 Erw. 2). Es ist abwegig davon auszugehen, das Sozi…»
502 2016 312 (2017-09-20) · fr
Appeal of Dismissal of Unauthorized Use Charge Regarding Leased Family Automobile
«…n dispose avec son accord. Il s'agit du bris de la maîtrise d'autrui pour se constituer une maîtrise pour soi-même (ATF 107 IV 142 consid. 2a). 3. En l'espèce, il ressort du dossier, d'une part, que la recourante était la contractante aux cont…»
CCP.2009.102 (2010-02-15) · ne
Prosecutor v. Defendant (Unauthorized Use of Bicycle Reclassification)
«…comportement incriminé étant une soustraction avec un dessein d’usage. A la suite d’un arrêt du Tribunal fédéral (ATF [107 IV 142](http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=107_IV_142) cons.2a) qui avait retenu qu’un cycle sur lequel personne n’exer…»
DG200213 · zh
Commercial Fraud and Mismanagement Sentencing with Asset Disposition
«…eschuldigten sprechen bzw. zumindest zu begründeten Zweifeln am Anklagevorwurf Anlass geben (BGE 115 IV 104, E. 1.; BGE 107 IV 142, E. 2.c; BGE 108 IV 107, E. 3.c; Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 20. Sep- tember 2016 [Nr. SB160176], E…»
SB200107 · zh
Zürich Court Reduces Fraud Conviction from Commercial to Simple Fraud for Illegally Obtained Welfare Benefits
«…verworfen werden, ohne den Grundsatz in dubio pro reo zu verletzen (BGE 106 IV 403 Erw. 3.; BGE 115 IV 104 Erw. 1; BGE 107 IV 142 Erw. 2c; BGE 108 IV 107 Erw. 3c; Urteil 6B_186/2014 vom 3. März 2014 Erw. 2). Es ist abwegig davon auszugehen, das Sozi…»

Volltext

Urteilskopf

107 IV 142

39. Urteil des Kassationshofes vom 23. September 1981 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt gegen F. (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 94 Ziff. 3 SVG. Entwendung eines Fahrrads zum Gebrauch.

Ein Fahrrad, an dem kein Gewahrsam besteht, kann nicht im Sinne von Art. 94 Ziff. 3 SVG entwendet werden (E. 2a und c).

Sachverhalt ab Seite 142

BGE 107 IV 142 S. 142

A.- In der Nacht vom 13./14. Januar 1980 nahm Frau F. aus einem öffentlichen Veloständer ein fremdes Fahrrad, um es für eine Fahrt in der Stadt Basel zu benützen. Sie wurde in der Folge von der Polizei angehalten. Es stellte sich heraus, dass das Fahrrad dem rechtmässigen Besitzer schon am 11. Dezember 1979 abhanden gekommen war.

B.- Das Strafverfahren wegen Entwendung eines Fahrrades zum Gebrauch führte in erster Instanz zur Verurteilung. Das Appellationsgericht hat Frau F. aus rechtlichen Gründen von der Verzeigung der Entwendung eines Fahrrades gemäss Art. 94 Ziff. 3 SVG freigesprochen.

C.- Gegen diesen Freispruch führt die Staatsanwaltschaft Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Freisprechung sei aufzuheben und die Sache sei zur Verurteilung gemäss Art. 94 Ziff. 3 SVG an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D.- Das Appellationsgericht beantragt unter Hinweis auf das motivierte Urteil vom 10. Juni 1981 Abweisung der Beschwerde. In gleichem Sinne lässt sich die Beschwerdegegnerin vernehmen.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. In tatsächlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass das fremde Fahrrad, welches Frau F. in der Nacht vom 13./14. Januar 1981 aus dem Veloständer nahm und benützte, bereits am 11. Dezember 1979 dem Eigentümer von einem Unbekannten weggenommen worden war. Der Eigentümer hat den Velodiebstahl am 19. Dezember 1979 der Polizei gemeldet.

2. a) Nach Lehre und Rechtsprechung bedeutet "entwenden"

BGE 107 IV 142 S. 143

in Art. 94 Ziff. 1 und 3 SVG Bruch fremden und Begründung eigenen Gewahrsams am Fahrzeug (SCHULTZ, Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr, S. 239/247; SCHULTZ, Die strafrechtliche Rechtsprechung zum neuen Strassenverkehrsrecht 1968-1972, S. 185; vgl. BGE 101 IV 35). Ein Fahrzeug, an welchem kein Gewahrsam besteht, kann somit nicht im Sinne von Art. 94 Ziff. 1 und 3 SVG entwendet werden; so fällt etwa die Benützung eines Fahrrades, an welchem der ursprüngliche Besitzer die tatsächliche Herrschaft aufgegeben hat, nicht unter Art. 94 Ziff. 3 SVG.

b) Das Appellationsgericht kam im vorliegenden Fall zum Schluss, die Beschwerdegegnerin habe zwar subjektiv angenommen, es bestehe am Fahrrad ein Gewahrsamsverhältnis, und sie sei gewillt gewesen, diesen Gewahrsam durch die Wegnahme zu brechen, doch objektiv habe ihre Handlung nicht den Bruch fremden Gewahrsams zur Folge gehabt. Der Gewahrsam des rechtmässigen Eigentümers sei schon im Dezember durch einen unbekannten Täter aufgehoben worden. Dass im Zeitpunkt der Benützung durch Frau F. ein neuer Gewahrsam am Fahrrad bestanden habe - etwa der Gewahrsam dessen, der das Velo im Dezember wegnahm -, ergebe sich aus den Akten nicht. Eine Bestrafung wegen untauglichen Versuchs falle ausser Betracht, da es sich nur um einen Übertretungstatbestand handle und eine besondere gesetzliche Vorschrift über die Versuchsbestrafung fehle (Art. 104 Abs. 1 StGB).

c) Gegen diese Argumentation erhebt die Staatsanwaltschaft den Einwand, da es um eine Bestimmung des SVG gehe, die der Sicherheit im Strassenverkehr diene, könne man sich fragen, ob der Gewahrsam hier nicht eine untergeordnete Rolle spiele.

Wenn auch bei den Motorfahrzeugen die Pönalisierung der Entwendung zum Gebrauch im SVG auf Überlegungen der Verkehrssicherheit zurückzuführen sein mag (SCHULTZ, Strafbestimmungen S. 237), so spielt dieser Gesichtspunkt sicher bei der Entwendung von Fahrrädern zum Gebrauch keine massgebende Rolle. In der Beschwerde wird übrigens nicht dargetan, wie der Begriff der Entwendung ohne entscheidende Bezugnahme auf den Gewahrsam sinnvoll auszulegen wäre.

Vom Standpunkt des Schuldstrafrechts aus ist es nicht ganz befriedigend, dass der Täter, der ein Fahrrad wegnimmt, das zufälligerweise bereits entwendet wurde und an dem niemand mehr Gewahrsam hat, aus objektiven Gründen der Bestrafung entgeht.

BGE 107 IV 142 S. 144

Dies beruht aber auf dem vom Gesetzgeber getroffenen Verzicht auf die Bestrafung des untauglichen Versuchs bei blossen Übertretungen. Es ist nicht Sache des Richters, diese Regelung durch die Auslegung des Straftatbestandes zu korrigieren.

Die praktische Erwägung, dem Entwender sollte die kaum widerlegbare Schutzbehauptung nichts nützen, er habe das Fahrrad nicht an dem vom Eigentümer bezeichneten Abstellort genommen, sondern anderswo, es sei also bereits gestohlen bzw. entwendet gewesen, zeigt zwar einen praktischen Nachteil der geltenden Regelung, ist aber nicht geeignet, eine andere Interpretation von Art. 94 SVG zu begründen. Dass der "Zweittäter", der ein bereits entwendetes Fahrrad benützt, durch sein Verhalten manchmal dazu beiträgt, den durch die erste Wegnahme verursachten rechtswidrigen Zustand zu verlängern, ist ein rechtspolitisches Argument für seine Bestrafung, bildet aber keine Grundlage, um de lege lata Entwendung auch anzunehmen, wenn kein Gewahrsam an der Sache besteht.

d) Der Einwand schliesslich, wer eine gestohlene Sache dem Dieb wegnehme, breche Gewahrsam, ist im vorliegenden Fall von vornherein unbehelflich und braucht daher nicht weiter geprüft zu werden; denn nach der für den Kassationshof verbindlichen Feststellung der Vorinstanz fehlten Anhaltspunkte dafür, dass irgendjemand - der Dieb oder ein späterer "Erwerber" - am Fahrrad Gewahrsam hatte, als die Wegnahme durch die Beschwerdegegnerin erfolgte. Bei dieser Beweislage ging das Appellationsgericht in vertretbarer Weise zu Gunsten der Verzeigten davon aus, das Fahrrad sei ohne Herrschaftswillen des Ersttäters oder eines "Nachfolgers" stehen gelassen worden.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.