Indirect False Certification and Procurement of a False Official Document in Real Concurrence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIndirect False Certification and Procurement of a False Official Document in Real Concurrence The case involves an individual who procured a false certificate from a depositary bank falsely stating that the paid-in capital of a stock corporation was freely available after registration in the commercial register, and then used this substantively untrue document to deceive authorities, a situation characterized by the courts as indirect false certification (Art. 251 para. 1 Swiss Criminal Code [SCC]) followed by the procurement of a false official document (Art. 253 SCC). The Federal Supreme Court ruled that the perpetrator is guilty of both offenses in real concurrence (*Realkonkurrenz*), rejecting the argument that Art. 253 SCC, which addresses the act of procuring a false official document, should be considered the sole applicable provision absorbing the prior indirect false certification; the court reasoned that Art. 253 SCC does not encompass a preceding act of creating a substantively untrue document (Art. 251 SCC) that is subsequently used to facilitate the deception of the public official, meaning both distinct criminal acts are punishable.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 251, 253 StGB. Realkonkurrenz? Wer eine wahrheitswidrige Bescheinigung der Depositenstelle erwirkt, wonach das einbezahlte Kapital der Aktiengesellschaft nach dem Eintrag im Handelsregister zur freien Verfügung steht, und diese inhaltlich unwahre Urkunde dann zur Täuschung im Sinne von Art. 253 StGB verwendet, erfüllt die Tatbestände von Art. 251 und 253 StGB in Realkonkurrenz.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article was used to qualify the act of securing a false deposit confirmation as forgery in the reasoning, and the text implies its application concurrently with Art. 253 StGB concerning the initial false certificate.
This article was used to qualify the subsequent use of the false document to deceive the registrar for obtaining the entry in the commercial register.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (22)
Volltext
Urteilskopf
107 IV 128
35. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 28. August 1981 i.S. G. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste
Art. 251, 253 StGB. Realkonkurrenz?
Wer eine wahrheitswidrige Bescheinigung der Depositenstelle erwirkt, wonach das einbezahlte Kapital der Aktiengesellschaft nach dem Eintrag im Handelsregister zur freien Verfügung steht, und diese inhaltlich unwahre Urkunde dann zur Täuschung im Sinne von Art. 253 StGB verwendet, erfüllt die Tatbestände von Art. 251 und 253 StGB in Realkonkurrenz.
Erwägungen ab Seite 128
BGE 107 IV 128 S. 128
Aus den Erwägungen:
3. b) Das Obergericht hat in allen diesen Fällen, die der Wahrheit nicht entsprechende Bescheinigung der Depositenstelle, das Kapital stehe der Aktiengesellschaft nach dem Eintrag im Handelsregister zur freien Verfügung, als Falschbeurkundung im
BGE 107 IV 128 S. 129
Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (- "eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden lässt" -) qualifiziert und zudem das nachfolgende Erstellenlassen von Gründungsurkunden und Handelsregistereinträgen (öffentlicher Urkunden) gemäss Art. 253 StGB als Erschleichen einer Falschbeurkundung erfasst. In der Nichtigkeitsbeschwerde wird bestritten, dass Konkurrenz zwischen diesen beiden Tatbeständen anzunehmen sei, Art. 253 sei im Verhältnis zu Art. 251 StGB die allein anzuwendende Spezialnorm, bei der vorangehenden Beurkundung der Einzahlungsbestätigung handle es sich um eine straflose Vortat.
Dieser Einwand ist unzutreffend. Wie der Kassationshof bereits in BGE 81 IV 248 entschieden hat, wird durch Art. 253 StGB die vorangehende Erstellung einer inhaltlich unwahren Urkunde, welche dann zur Erschleichung der falschen Beurkundung verwendet wird, nicht miterfasst. Die Täuschung des Beamten im Sinne von Art. 253 StGB muss nicht notwendigerweise mit einer inhaltlich unwahren Urkunde erfolgen. Geht aber eine gewöhnliche Falschbeurkundung voraus, so besteht kein sachlicher Grund, Art. 251 nicht in Konkurrenz zu Art. 253 ebenfalls anzuwenden. Dass im Falle der Scheineinzahlung des Aktienkapitals Gründungsurkunde und Handelsregistereintrag sich ohne inhaltlich unwahre Einzahlungsbestätitung kaum erreichen lassen, spricht nicht gegen die Zulässigkeit der Konkurrenz von Art. 251 Ziff. 1 und Art. 253 StGB. Die Bezugnahme des Beschwerdeführers auf das Lehrbuch von STRATENWERTH beruht auf einem Irrtum: STRATENWERTH behandelt an der zitierten Stelle (Besonderer Teil II S. 199) nicht die Frage, ob eine vorangehende, die Täuschung des Beamten vorbereitende Falschbeurkundung eine straflose Vortat sei oder in Konkurrenz zu Art. 253 gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB geahndet werden müsse, sondern er äussert sich lediglich zur Möglichkeit einer Idealkonkurrenz zwischen mittelbarer Falschbeurkundung in einer öffentlichen Urkunde gemäss Art. 251 Ziff. 2 StGB und der Erschleichung einer Falschbeurkundung gemäss Art. 253 StGB und findet die Lösung zu Recht in der Spezialität von Art. 253, d.h. eine unter Art. 253 fallende Handlung kann nicht gleichzeitig gemäss Art. 251 Ziff. 2 StGB bestraft werden. Damit ist aber die hier in Frage stehende Realkonkurrenz zwischen einer vorangehenden mittelbaren Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 und der nachherigen Verwendung der inhaltlich unwahren Urkunde zur Täuschung im Sinne von Art. 253 StGB keineswegs ausgeschlossen.